Handbuch 5. Auflage

474 Lauermann  die auch ihre Freiheit gebrauchen können sollen. Freiheit bedeutet jedoch, in all diesen Abhängig- keiten, in denen Menschen sich immer befinden werden, selbst bestimmen zu können, um weder von der Vorsorge anderer noch von eigenen Begier- den abhängig zu sein. Willensfreiheit – Handlungsfreiheit – Entscheidungsfreiheit Die menschliche Freiheit kann unter der Perspek- tive der Willensfreiheit , der Entscheidungsfreiheit und der Handlungsfreiheit betrachtet werden. Die letzten beiden beschreiben Freiheitsspielräume, die auf vielfältige Weise bedingt sein können. Willens- freiheit , oder mit Kant gesprochen,transzendentale Freiheit‘, als moralisch relevante Freiheit ermög- licht gleichermaßen auf das Gewollte hinzuarbei- ten wie Abstand zu nehmen. Die Entscheidungsfrei- heit als innerer (psychischer) Handlungsspielraum steht zwischen Wollen und Handeln und ist zu- ständig für Wunscherfüllung oder -versagen, wenn das von der Willensfreiheit gesetzte Ziel nicht ver- antwortet werden kann, etwa aus Gründen un- günstiger Folgen für sich selbst oder für andere. Die Handlungsfreiheit als äußerer Handlungsspiel- raum tritt bei der Auswahl der geeigneten Mittel und Wege zur Zielrealisierung auf. Ihre Einschrän- kungen sind faktischer, nicht normativer Art und können die Handlungsoptionen im Extremfall so- gar auf Null reduzieren. Im Bereich des Handelns ist es nicht so ohne Weiteres möglich, den als den besten erkannten Weg einzuschlagen. Fremdein- wirkung (andere Menschen sowie strukturelle Konstellationen und Faktoren) können die Umset- zung des eigenen freien Willensentschlusses behin- dern. Eine weitere Form der Einschränkung von Handlungsfreiheit unterscheidet sich von den ge- nannten dadurch, dass die Beschränkung nicht allein von außen erfolgt, und zwar durch die Um- stände oder durch andere Menschen (Fremdein­ wirkung), sondern von innen, nämlich durch die handelnde Person selbst, wenn sie sich z. B. abhän- gig gemacht hat von einem Begehren, das sie wil- lentlich nicht mehr zu beeinflussen vermag. Diese zunächst frei gewählte Abhängigkeit kann im Ver- lauf der Zeit nicht mehr ohne Weiteres aufgegeben werden (z. B. Abhängigkeit von Genussgiften wie Zigaretten, Drogen). Die Unfreiheit, die langfristig die Ausgangsbedingungen freier Selbstbestimmung aushebelt, macht die Person zum Sklaven ihrer selbst. Die Einschränkungen der Handlungsfrei- heit – 1. Man kann nicht tun, was man will, 2. Man muss tun, was man nicht will, 3. Man ist fi- xiert auf ein Tun („Sklave seiner Triebe“) – be- schreiben Formen von Heteronomie, die im dritten Fall selbst gewählt oder herbeigeführt wurde. Von Autonomie aber kann erst und nur in einer vierten Variante von Handlungseinschränkung gesprochen werden, wenn die Einschränkung als Ergebnis ei- ner wohlüberlegten Selbstbestimmung aus Freiheit zur Aufrechterhaltung von Freiheit erfolgt (Anzen- bacher 2012, 74 f.; Pieper 2007, 8). Menschenrechte als Freiheitsrechte verpflichten Menschen, die Handlungs- und Entscheidungsfrei- heit anderer zu respektieren (Anzenbacher 2012, 73 ff.) und erteilen z. B. der Sozialen Arbeit den Auftrag, für eine Optimierung der Handlungs- und Entscheidungsfreiheit aller Menschen Sorge zu tra- gen, um allen Menschen die ihnen höchstmögliche Autonomie als Selbstbestimmung im Sinne trans- zendentaler Freiheit zuzuerkennen. Freiheit trotz Unfreiheit – Freiheit durch Zwang Ein zentrales Problem des Freiheitsgedankens ist – wie bereits angedeutet – das Verhältnis von Fremd- und Selbstbestimmung bzw. von objektiver Be- stimmtheit durch gesellschaftliche Verhältnisse und subjektiver Bestimmung in diesen Verhältnissen oder eben über diese Verhältnisse. Objektive Be- dingungen werden relevant als Handlungsoptionen bzw. -behinderungen. Freiheit bemisst sich am Ausmaß der Verfügung über die eigenen und damit gesellschaftlichen Lebensbedingungen (Markard 2003). Sozialpädagogische Interventionen können sowohl darauf abzielen, sich von Abhängigkeiten zu befreien, als auch darauf, den persönlichen Ver- fügungsraum zu erweitern. Zur menschlichen Freiheit, die nicht schrankenlos ist, sondern dem beliebigen Tun- und Lassenkön- nen der Willkür Grenzen setzt, gehören Einschrän- kungen, die, nicht von außen aufgezwungen, aus der Freiheit selber erwachsen und sich im Respekt vor und im Interesse der Freiheit der anderen be- gründen. Um der größtmöglichen Freiheit aller willen ist jede und jeder verpflichtet, den Gebrauch

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