Handbuch 5. Auflage
Freiheit 475 der eigenen Freiheit dort einzuschränken, wo sie auf fremde Freiheit stößt, um dem Selbstbestim- mungsrecht anderer eben so viel Raum zu geben, wie für das eigene Handeln gefordert. Der auto- nome, seiner selbst mächtige Mensch übernimmt beim Gebrauch seiner Freiheit Verantwortung ge- genüber sich selbst und den Mitmenschen, indem er vernunftbestimmt und moralgebunden oder schlicht nach bestem Wissen und Gewissen han- delt (Pieper 2007). Der moderne Mensch versteht sich als ein freies Wesen, wobei mit Freiheit nicht eine natürliche Eigenschaft gemeint ist, sondern eine erworbene Kompetenz. Wir werden nicht frei geboren, sondern als schutzlose, hilfsbedürftige, von der Fürsorge anderer abhängige Wesen. Wenn wir uns trotz dieser Ausgangsbedingungen den- noch Freiheit zuschreiben, dann nicht in einem deskriptiven, sondern in einem normativen Sinn: Freiheit als Ziel menschlicher Entwicklung. Wie für alle normativen Konzepte gilt auch für das Frei- heitspostulat, dass nur solche Handlungen zulässig sind, die die Ausgangsbedingungen, unter denen sie erfolgen, bestätigen und erhalten. Eine Freiheit, die ich unter Inkaufnahme der Unfreiheit anderer für mich fordere, vernichtet ihre Ausgangsbedin- gungen und damit ihren normativen Anspruch. Echte Autonomie unterstellt sich ausschließlich dem eigenen Wollen und respektiert die Zielset- zungen der anderen nicht erst auf der Handlungs- ebene, sondern bereits auf der Willensebene (Pie- per 2007). Immanuel Kant stellt in seiner Vorlesung „Über Pädagogika“ die zentrale Frage: „Wie kultiviere ich die Freiheit bei dem Zwange?“ (Kant 1803 / 1977, 711) Freiheit vernünftig leben zu können, bedeutet: Der „rohe Mensch“ müsse lernen, seinen Verstand zu gebrauchen. Der Weg dahin führe über die rich- tige Verbindung von Freiheit und Zwang. Dazu ge- höre zu wissen, wo die persönliche Freiheit endet, nämlich dort, wo die eines anderen eingeschränkt werde. Kant bedient sich des Zwanges also durch- aus positiv, nämlich um die Freiheit des Menschen entsprechend seiner Erziehungsregel zu kultivieren: Die Einschränkung (Zwang) der Freiheit sei nur in dem Maße gerechtfertigt, wie sie sich im Interesse zukünftiger Freiheit (Autonomie) als erforderlich erweist und der Zielerreichung der Freiheit eines in Zukunft mündigen Menschen zu seiner späteren Selbstbestimmungsfähigkeit nützlich ist. Ziel sei also nicht die aktuelle Freiheit. Zu diskutieren ist, inwiefern ein Mangel an innerer Autonomie die Be- schränkung ihrer äußeren Autonomie oder Hand- lungsfreiheit legitimiert (Kant 1803 / 1977, 711). Eine Diskussion, die mit Micha Brumlik zur advo- katorischen Ethik und zur Frage führt: „ob und in welchem Ausmaß wir als Pädagogen dazu verpflich- tet sind, anderen dazu zu verhelfen, sie selbst zu werden“ (Brumlik 1992, 159). Advokatorisches Handeln als anwaltschaftliches Handeln rechtfer- tigt sich „aus einer (Selbst-)Verpflichtung des An- walts gegenüber dem (unmündigen) Klienten“ und als vormundschaftliche Advokatorik, indem der un- mündige Klient „eine aufgeklärte Kenntnis seiner Interessen nicht besitzt“. Die (sozial-)pädagogische Intervention dient demnach der „Herstellung von Personalität undMündigkeit“ (Hansbauer / Schnurr 2002, 77 f.). Damit fordert Brumlik zu Respekt vor noch nicht gegebener Mündigkeit und Subjektivi- tät auf, in Verpflichtung auf deren höchstmögliche Entfaltung (Brumlik 1992, 219 ff.). Die Balance zwischen Bevormundung und Integrität fasst Brum- lik unter dem Terminus des Takts als praktisch gewordene Urteilskraft zwischen zwei aus analyti- scher Sicht widersprüchlichen Prinzipien (169). Damit knüpft er an die Forderung von Michael Winkler an, „den einzelnen Menschen in seinem Hier und Jetzt ernst zu nehmen und seine Reallage als seine gegenwärtige Lebenstatsache anzuerken- nen“ (Winkler 1988, 151): Anerkennung des Sub- jekts im Verstehen der Lebenssituation als Bedin- gung pädagogischen Handelns zur Bemündigung von Unmündigen, nicht als bedingungslose Akzep- tanz der Lebenssituation (Hansbauer / Schnurr 2002, 87; Thiersch 1992), aber bezogen auf die in der Situation gegebene Integrität. Advokatorische Ethik nimmt also im Umgang mit Menschen ent- weder ein auf Emanzipation gerichtetes Erziehungs- mandat in Anspruch oder ein Beschützer- bzw. Gefahrenmandat (Goffman 1973). Letzteres unter- stellt, dass die Adressatin bzw. der Adressat (sozial-) pädagogischer Interventionen, „wäre er bei Verstand und Kräften, eben die Behandlung wünschen würde, die ihm in stellvertretender Lenkung seiner Lebensführung zuteil wird“ (Müller 2011, 301). Der selbstverantwortliche Gebrauch der Freiheit muss in einem Lernprozess, der Freiheit und Zwang verbindet, erworben werden, wobei der Zwang die Entwicklung zur Freiheit nicht behindern darf, son- dern bezogen sein muss auf die je erreichte Fähig- keit zur Freiheit: So viel Freiheit wie möglich, so
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