Handbuch 5. Auflage

546 Karsten  Dies gilt gleichermaßen für die Aus-, Fort- und Weiterbildungen in akademischen und nichtaka- demischen Berufs-(Ausbildungs-) und Studien- bereichen, von der Berufsfachschule über die Fach- schulen, Fachhochschulen bis in die Universitäten und dabei – sozial- und hochschuldidaktisch kon- kretisiert – auch für die Ausbildung der Ausbil- der / -innen, für den wissenschaftlichen Nachwuchs und die derzeit tätigen Lehrenden im Berufsbil- dungs- und Hochschulsystem. Gender-Mainstreaming als allgemeinpolitisches Programm für jede gesellschaftlich verantwortete Organisation: auch in der Sozialpädagogik Zunächst unabhängig von ihrer Bedeutung für die Sozialpädagogik entstand das gleichstellungspoliti- sche Programm 1995 auf der Weltfrauenkonferenz in Peking und wurde zur Initialzündung für die Realisierung in Europa. Im Amsterdamer Vertrag versichert der Europäische Rat im Juni 1997, in allen Tätigkeiten der Gemeinschaft darauf hin- zuwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu för- dern. Dabei bezieht sich der Begriff Gender-Main- streaming auf alle gesellschaftlich und kulturell ge- prägten Rollen, Rechte, Pflichten und Interessen von Männern und Frauen, Mädchen und Jungen mithin auch in der Sozialpädagogik. Der Main- streaming-Prozess umfasst alles Handeln, das zu normalen und selbstverständlichen Handlungs- mustern einer Organisation gehört. Da Sozialpädagogik immer unter spezifischen Or- ganisationsbedingungen in öffentlicher Verant- wortung stattfindet, gilt dies durchgängig. Gender bedeutet dabei, die sozialen und kulturellen Ge- schlechterrollen in ihrer rechtlichen, sozialen, öko- nomischen, politischen und (sozial-)pädagogischen Ausprägung zu verstehen. Geschlechterpolitik in diesem Sinn akzentuiert die Verhältnisse zwischen allen Geschlechtern: Auch Männer haben ein Ge- schlecht und bilden nicht die allgemein mensch- liche Norm. Außerdem geht es um die grundsätz- lich als veränderbar angesehenen Verhältnisse zwischen den Geschlechtern. Die biologischen Ge- schlechterdifferenzen werden nicht als Legitima- tion für gesellschaftliche Differenzen zwischen den Geschlechtern akzeptiert. Soziale und kulturelle Geschlechterrollen für Män- ner und für Frauen werden als historisch gewach- sene und politisch gestaltbare gesehen. „In der theoretischen Diskussion um die Kategorie Ge- schlecht, in den Fragen nach der Identität, der gesell- schaftlichen Bedingtheit und der gesellschaftlichen Funk- tion von Geschlecht diskutiert werden, gibt es verschiedene Strömungen. Die verschiedenen geschlech- tertheoretischen Ansätze können helfen, das jeweilige Grundverständnis der Geschlechterpolitik zu klären. Sie schaffen Begründungszusammenhänge und legitimieren unterschiedliche geschlechterpolitische Zielsetzungen und Strategien: Differenztheorien begründen eine auto- nome, von Männern und Männlichem abgegrenzte Politik und unterstützen die Zielsetzung, den Frauen die Ent- wicklung des originären Weiblichen zu ermöglichen. Sie zeichnen das Bild von zwei verschiedenen Kulturen und Daseinsformen der Geschlechter und wollen den Frauen die Mittel verschaffen, ihre eigenen Lebensräume zu ge- stalten. Die dekonstruktivistischen Geschlechtertheorien legitimieren jede Art von Politik, die geschlechtliche Iden- titäten nicht ausgrenzt oder diskriminiert, sondern eine Vielzahl von Männlichkeit und Weiblichkeit zulässt. Ge- schlecht wird als soziales Konstrukt angesehen“ (Stiegler 2000). Dementsprechend ist auch Gleichstellung sozial konstruiert. Und die Sozialpädagogik als aktive Ge- staltung der Lebensformen und Lebensalter ist gera- dezu direkt aufgerufen, die in ihrem Aktionsfeld auf- tretenden sozialen Ungleichheiten und sozialen Ungerechtigkeiten – sowohl auf der Seite der Pro- fessionellen als auch auf der Seite der koproduzieren- den Adressat(inn)en – ebenso aktiv zu bearbeiten. Zur spezifischen – auch rechtlichen –  Konstitution und Konstruktion der Gleichstellung in der Sozialpädagogik Die Gleichstellung hat in ihrer sozialen Konstruk- tion eine eindeutige Rechtsgrundlage im Grund- gesetz: Für die Kinder- und Jugendhilfen wurde diese Rechtsgrundlage im SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz und darüber hinaus in den Struk- turmaximen konkretisiert. Insgesamt ist auch in der Bundesrepublik der Gedanke nicht neu, Gleichstel- lungs-, Kinder-, Jugend- und Frauenpolitik als Querschnittsaufgabe zu betrachten. Schließlich ist

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