Handbuch 5. Auflage
572 Böllert · H.-U. Otto · Schrödter · Ziegler sind von willkürlichen Zwängen anderer Bürger (Anderson 2000, 153–154). Kritiker solcher egalitärer Positionen argumentie- ren, dass Gleichheit ein ungeeigneter Maßstab für Gerechtigkeit sei. Denn mit der Forderung nach Gleichheit können auch Lebensaussichten nach unten nivelliert werden. Ferner seien die elementa- ren Standards von Gerechtigkeit – wie etwa men- schenwürdige Bedingungen des Lebens bzw. die in einigen sozialpädagogischen Entwürfen betonten Menschenrechte (Staub-Bernasconi 1997) – nicht relational, sondern absolut zu bestimmen. Die For- derung nach hinreichend guten Lebensaussichten für alle sei besser zu begründen als die nach Egali- tät. Ein sinnvoller Maßstab für Gerechtigkeit sei das Wohlergehen der Einzelnen und nicht die rela- tive Qualität ihres Daseins im Vergleich zu anderen (Raz 1986). Egalitaristen argumentieren dem- gegenüber, dass mit solchen Argumenten „die so- ziale Verfasstheit von Lebensentwürfen […] be- stritten“ (Mazouz 2006, 375) werde. Darüber hinaus findet sich de facto kaum eine egalitaristi- sche Position, die einen Zustand, in dem „alle nichts oder fast nichts haben“, einem Zustand vor- ziehen würden, „bei dem einige über sehr viele und alle anderen ‚nur‘ über viele Güter verfügen“ (375), da für sie Gleichheit zwar ein wichtiges aber nicht das einzige Kriterium von Gerechtigkeitsurteilen ist. Die Frage vonMenschenrechten und derWürde der Person bleibt auch aus einer egalitaristischen Perspektive ein zentraler Bezugspunkt. Dies gilt schon alleine, weil das Postulat der Würde ein In- strumentalisierungsverbot nahelegt, das für die Be- gründung basaler Ansprüche sozialer Gerechtigkeit das entscheidende Argument liefert, dass die Schutzwürdigkeit von Personen eine Reihe von Unterstützungs- und Ermöglichungspflichten im- pliziere: Damit Individuen überhaupt die grund- legenden Eigenschaften und Fähigkeiten von Per- sonen erhalten und sichern können, sind sie auf (soziale) Ermöglichungen, Absicherungen und auch Unterstützungen angewiesen (Otto et al. 2010). Für das egalitaristische Argument, dass sich Ge- rechtigkeit nicht nur auf eine absolute ‚Suffizienz- grenze‘ beziehen sollte, spricht auch die sozialwis- senschaftliche Einsicht, dass Ungleichheits- und Machtstrukturen in einem Korrespondenzverhält- nis stehen: Ungleichheitsverhältnisse verschaffen nicht nur einigen AkteurInnen ein höheres Ein- kommen als anderen, sondern auch Kontrolle über deren Leben (Kymlicka 1996, 136). Diesen Zusammenhang reflektierend bestehen VertreterInnen materialistischer und feministischer Konzeptionen sozialer Gerechtigkeit darauf, dass nicht nur die Zugänge zu sozialen Positionen und die Verteilung materieller Güter den Fokus zur Beurteilung der Gerechtigkeit sozialer Zusammen- hänge bilden, sondern vor allem auch soziale Machtkonstellationen, die in Produktionsverhält- nissen und „gesellschaftlich dominanten Repräsen- tations-, Interpretations- und Kommunikations- mustern verwurzelt sind“ (Fraser 2003, 22 f.) und sich u. a. in Ausbeutung, Missachtung oder institu- tionalisierter Unterdrückung, Marginalisierung, Ohnmacht, Nicht-Repräsentanz niederschlagen (Young 1996; Klein et al. 2005). Equality of What? Letztlich geht es hier um die Frage, anhand welcher Maßstäbe gesellschaftliche Vorteile und Nachteile bemessen werden sollen (Roemer 2006, 10; Vallen- tyne 2005). Amartya Sen hat diese Frage nach dem Maßstab, der Metrik von Ungleichheit, als „Equa- lity of What?“-Frage in die Gerechtigkeitstheorie eingeführt (Sen 1980; 1985b). Es geht bei dieser Frage um den normativen Referenzrahmen, der die Sachverhalte spezifiziert, auf die sich Gerechtig- keitsurteile stützen, d. h., anhand derer beurteilt werden kann, ob Ungerechtigkeit vorliegt. Gerech- tigkeitsurteile – etwa im Kontext von ökonomi- schen, sozial- und bildungspolitischen Argumenta- tionen oder empirischen Untersuchungen – stützen sich bislang entweder (a) auf die Prüfung des Sach- verhalts, in welchem Ausmaß eine Person (oder ein Aggregat von Personen) einen bestimmten Nutzen erzielt, Wohlbefinden erlangt oder Grundbedürf- nisse befriedigt hat oder (b) in welchem Ausmaß ihr soziale Grundgüter wie beispielsweise materielle Ressourcen oder gewährte Rechte zur Verfügung stehen oder (c) welche Daseins- und Handlungs- weisen Individuen auf der Basis von Gütern, Rech- ten und Infrastrukturen verwirklichen können. Für den ersten Zugang steht der Utilitarismus, für den zweiten die Rawls’sche Gerechtigkeitstheorie, für den dritten der Capabilities Ansatz von Nussbaum und Sen (Berges 2007, 16; Pereira 2006, 55 ff.; Sen 2009, 253 ff.; 1999, 71 ff.; 1985a, 17ff.).
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