Handbuch 5. Auflage
Gerechtigkeit 573 Die klassische Orientierung von Gerechtigkeits- urteilen an dem utilitaristischen „Nutzen“ ist mit Nachteilen verbunden (Otto / Ziegler 2007; Schrödter 2007). Im Rahmen des klassischen Uti- litarismus orientieren sich Gerechtigkeitsurteile am subjektiven Wohlbefinden, d. h. an der erfolg- ten Befriedigung subjektiver Bedürfnisse. Eine Gesellschaft gilt in dieser Konzeption dann als gerecht, wenn die Bürger (in ihrer Gesamtheit) so glücklich sind, wie es technologisch maximal er- reichbar ist. Gerechtigkeitsurteile orientieren sich hier an den in der Wirklichkeit erreichten Zu- ständen (functionings). Wenn aber eine Bildungs- und Sozialpolitik sich an den subjektiven und wo- möglich wenig reflektierten Wünschen der Bedürfnisbefriedigung der Bürger orientiert, würde das subjektive (Un-)Zufriedenheitsniveau affirmiert werden. Wenn die Bürger aus der Exis- tenz von Freiheitsrechten oder von Bildungsmög- lichkeiten keine Befriedigung erfahren, gäbe es für eine solche Politik keinen Grund, diese Mög- lichkeiten auszubauen. In diesem Zusammenhang ist ferner moniert worden, dass sich die Gerech- tigkeitsurteile des Utilitarismus insofern auf eine inadäquate Informationsbasis stützen würden, wie eine strikte Orientierung am instrumentellen Kosten- / Nutzenverhältnis mit weit reichenden Ausblendungen der Konstitutionsbedingungen des Lebens als Subjekt einhergehe. Im Rekurs auf die anderen beiden Referenzrahmen sind jedoch entscheidende Ansätze zu einer gerech- tigkeitstheoretischen Grundlegung Sozialer Arbeit entwickelt worden. So hat etwa Jerome Wakefield (2003; 1988a; b) die einflussreiche Theorie der Ge- rechtigkeit von John Rawls (1975) systematisch für die Bestimmung der Sozialen Arbeit fruchtbar ge- macht. Im Rückgriff auf die Rawls’sche Konzeption haben auch andere soziale Gerechtigkeit als zentrale Richtgröße von Sozialer Arbeit konzipiert (Brumlik 2004; Thiersch 2003; Finn/Jacobson 2003; Hose- mann/Trippmacher 2003; Sünker 2002; Pelton 2001; Brunkhorst/Otto 1989). In jüngster Zeit ist die gerechtigkeitstheoretische Rahmung Sozialer Ar- beit durch den von Amartya Sen (1980) und Mar- tha Nussbaum (1999) entwickelten Capabilities Approach inspiriert worden (Magyar-Haas 2009; Heite 2008; Oelkers /Schrödter 2008; Welch-Sa- leeby 2007; Otto/Ziegler 2007; Schrödter 2007; Böhnisch/Schröer/Thiersch 2005; Ziegler 2004). Diese beiden, gegenwärtig am meisten diskutier- ten, gerechtigkeitstheoretischen Entwürfe lohnt es sich, näher zu beleuchten. John Rawls liberale Theorie der Gerechtigkeit: Gleichheit der Grundgüter John Rawls basiert seine Gerechtigkeitstheorie auf ein Gedankenexperiment, bei der hypothetisch vernünftige, kooperationsfähige und mit mora- lischem Urteilsvermögen ausgestattete, gleichwohl eigennützige und aneinander desinteressierte Indi- viduen unter fairen Entscheidungsbedingungen sich über wechselseitig verbindliche Gerechtig- keitsprinzipien und Institutionenstrukturen ver- ständigen. Sie verständigen sich über die Verteilung von Ressourcen, die Zusicherung von Rechten und die Gewährleistung von Daseins- und Handlungs- möglichkeiten, die über ihre Lebensaussichten ent- scheiden. Aus diesem Gedankenexperiment leiten Rawls u. a. das sogenannte Differenzprinzip ab, welches zu den „originellsten und zugleich um- strittensten Teilstücken […] [seiner] Gerechtig- keitskonzeption“ (Koller 1983, 1) gezählt werden kann. Die Pointe besteht in dem Gedanken, „dass die Gesellschaftsordnung nur dann günstigere Aus- sichten für Bevorzugte einrichten und sichern darf, wenn das den weniger Begünstigten zum Vorteil gereicht“ (Rawls 1975, 96). Dies verlangt kon- sequenterweise, dass zumindest alle ‚Primärgüter‘ (1982) gleich zu verteilen sind, es sei denn, dass eine ungleiche Verteilung „den am wenigsten be- günstigten Angehörigen der Gesellschaft den größ- ten Vorteil“ (Rawls 2003, 78; 1975, 302 f.) bringt. Rawls‘ Ziel besteht „in der radikalen Befreiung der individuellen Lebenschancen von den Zufälligkei- ten der sozialen Herkunft und den natürlichen Be- gabungen“ (Merkel 2001, 5 f.). Dadurch, dass bei Rawls soziale Grundgüter in Form von Rechten, Freiheiten und Ressourcen die Informationsbasis für Gerechtigkeitsurteile liefern, wird dem Wert einer selbstbestimmten Lebensführung angemesse- ner Rechnung getragen als mit der rein nutzenfi- xierten Methodologie des Utilitarismus. Für die Soziale Arbeit besteht das Problem mit dem Rawls’schen Ansatz vor allem darin, dass dessen Gel- tungsbereich durch die „rationale Autonomie“ (Rawls 1993, 75) eines „normalen und während seines/ihres gesamten Lebens vollständig kooperie-
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