Handbuch 5. Auflage
Geschichte der Sozialen Arbeit 587 der Gesellschaft zur Geltung und Wirksamkeit zu bringen. Unter „Wesen“ der Frau verstand man ihre Fähigkeiten und Begabungen im Bereich von Erziehung, Pflege, Fürsorge, Emotionalität und Zu- wendung, zusammengefasst unter dem Begriff „Mütterlichkeit“ (Sachße 2003). Henriette Schra- der-Breymann (Großnichte Fröbels und Begründe- rin des Pestalozzi-Fröbel-Hauses in Berlin) forderte hierzu auf mit der Parole „Übet geistige Mütter- lichkeit!“. Die neu entstehenden Bereiche der „So- cialen Fürsorge“ (außerhalb der männlich domi- nierten Armenfürsorge) boten sich als ideales Feld zur Erreichung dieser Ziele an. 1893 wurden in Berlin die „Mädchen- und Frauengruppen für so- ziale Hilfsarbeit“ begründet. Sie sollten praktische soziale Hilfe und persönliche Fürsorge leisten.Aber dies sollte planvoll, systematisch und auf wissen- schaftlicher Grundlage geschehen. Deshalb wurde die praktische Tätigkeit von Anfang an mit Schu- lung verbunden. Alice Salomon hat hierfür maß- gebliche Konzepte entwickelt. Aus ersten „Jahres- kursen“ für ehrenamtlich arbeitende „höhere Töchter“ wuchsen die „Sozialen Frauenschulen“ und schufen die fachlichen Voraussetzungen für die Verberuflichung der Sozialen Arbeit. Der soziale Beruf begann also als Frauenberuf. Bei Kriegsaus- bruch 1914 gab es bereits zwölf Soziale Frauen- schulen, bis zum Ende der 1920er Jahre 35. Sie schlossen sich seit 1917 unter Führung von Salo- mon zur „Konferenz der Sozialen Frauenschulen“ zusammen. Jugendbewegung ■ ■ : Viele der SozialarbeiterInnen der ersten Berufsgeneration, auch die ersten Theo- retikerInnen der Sozialen Arbeit (wie Bondy, Herr- mann, Nohl, Bäumer, Wyneken u.a.) sind aus der Jugendbewegung hervorgegangen und haben de- ren Reformideen umzusetzen versucht. Deren Gruppen zeichneten sich durch eine kritische Hal- tung gegenüber der Massengesellschaft und Ver- städterung aus, suchten Unmittelbarkeit durch Na- turnähe, Expressivität durch Tanz und Musik und entwickelten Ansätze einer neuen Gleichaltrigen- pädagogik: „Jugend wird durch Jugend geführt“. Hier bildete sich die Gruppenpädagogik als neue Form der Jugenderziehung heraus und lieferte da- mit das Modell für die Jugendpflege. Es fanden sich aber auch Versuche, die Gruppe als Selbst- regulativ in der Heimerziehung (z.B. Wilker 1921) oder im Jugendstrafvollzug (z.B. Bondy 1925) ein- zusetzen. Schon um 1890 herum begannen öffentliche Dis- kussionen über die nachteiligen Folgen von Ver- städterung und Industrialisierung für die Jugend. Man entdeckte eine „Kontrolllücke zwischen Schulbank und Kasernentor“ (Peukert 1986, 54– 67), die durch eine „außer- bzw. nachschulische Jugendpädagogik“ geschlossen werden sollte. Aus diesem Kontext heraus entstanden (nach mehreren kleineren) die berühmt gewordenen großen „Preu- ßischen Erlasse zur Jugendpflege“ von 1911 und 1913. Sie wollten die zersplitterten Einzelinitiati- ven sammeln und – bei Wahrung der Selbststän- digkeit der einzelnen Organisationen und Ver- bände – nach einheitlichen pädagogischen Zielen (in „vaterländischem Geist“) ausrichten. In Maßen wurde auch finanzielle Unterstützung zugesagt. Grundkonzept war eine außerschulische Jugend- arbeit, die von ehrenamtlich tätigen, „lebenserfah- renen Bürgern“ nach dem Prinzip der freiwilligen Teilnahme angeboten und auf Orts-, Kreis- und Bezirksebene durch sog. „Jugendpflegeausschüsse“ koordiniert wurde. Diese Strukturen prägen heute noch die kommunale Jugendpflege. Strukturbildung in der Weimarer Republik Die Zeit der Weimarer Republik lässt sich als Phase einer ersten Konsolidierung des Praxisfeldes Sozia- ler Arbeit und als Phase der Grundlegung ihrer Professionalisierung bezeichnen. Verrechtlichung : Am Beginn der Weimarer Republik wurden drei zentrale Reichsgesetze erlassen: das „Reichsjugendwohlfahrtsgesetz“ (RJWG, 1922), das „Jugendgerichtsgesetz“ (JGG, 1923), die „Für- sorgepflichtverordnung“ (RFV, 1924) zusammen mit den „Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge“ (RGr). Damit erhielt die Soziale Arbeit einheitliche Rechtsgrund- lagen. Hinter dieser Erfolgsgeschichte standen je- doch sehr kontroverse Diskurse. Vorstellungen zur Entwicklung eines gesonderten Jugendrechts sind schon seit der Jahrhundertwende diskutiert worden. Dabei traten sich von Anfang an zwei verschiedene Auffassungen entgegen. Die eine Gruppe forderte ein umfassendes Jugend- und Erziehungsrecht, da es ihr um die Normierung ei- genständiger sozialer Rechte und Ansprüche für Kinder und Jugendliche, also um die Entwicklung eines Rechtssystems für den gesellschaftlichen Teil-
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