Handbuch 5. Auflage

588 Münchmeier  bereich Jugend, durchaus vergleichbar mit der Ent- wicklung des Arbeitsrechts zur Regelung der Rechtsposition des Arbeitnehmers gegenüber Be- trieb und Staat, ging. Insbesondere Paul Felisch vertrat in seinen Reden und Schriften diese Auffassung. Er forderte (Fe- lisch 1917) eine staatliche Jugendpolitik als Quer- schnittspolitik: Sie sollte sich nach seiner Meinung nicht auf den ausgegrenzten Bereich der Jugend- pflege beschränken, sondern zu einem unverzicht- baren Teil der Schul-, der Wirtschafts- und Sozial- politik, auch der Kirchenpolitik gemacht werden. Um den Deutschen Verein und die Deutsche Zen- trale für Jugendfürsorge herum gruppierten sich die Anhänger der zweiten Denkrichtung, denen es nicht um die Normierung sozialer Rechte für Kin- der und Jugendliche, sondern um die Regelung und Integration des Praxisbereichs der Jugendfür- sorge (oder, etwas weiter gefasst, der Jugendwohl- fahrtspflege) ging. Statt der Etablierung eines ei- genständigen Jugendrechts forderten sie die Ausarbeitung eines Jugend hilfe rechts, das den Maßnahmen von Erziehungsinstitutionen eine ge- setzliche Grundlage geben sollte. Das neue Jugend- recht sollte ein Jugendamtsgesetz werden wie es schließlich im RJWG beschlossen wurde. Der Gedanke eines allgemeinen Jugendrechts ist nur noch indirekt im präambelartigen §1 RJWG erhalten geblieben: „Jedes deutsche Kind hat ein Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit.“ Die historische Bedeutung des RJWG liegt deshalb in der Zusam- menfassung und einheitlichen Abgrenzung ehedem zerstreuter oder fehlender gesetzlicher Grundlagen für die Maßnahmen der Jugendhilfe und damit in der endgültigen gesetzlichen Normierung eines fest umrissenen Praxisbereichs. Eine durchaus parallele Entwicklung lässt sich auch in der Geschichte der „Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht“ und den darauf beruhenden „Reichsgrundsätzen über Voraussetzungen, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge“ (RFV und RGr) verfolgen. Öffentliche und freie Träger : Die Schaffung kom- munaler Jugendämter warf Fragen nach dem Ver- hältnis von freier und öffentlicher Sozialer Arbeit auf. Die freien Träger versuchten mit Hilfe der (ka- tholischen) Zentrumspartei auf die Sozialgesetz- gebung Einfluss zu nehmen und den Vorrang der privaten Wohlfahrtsorganisationen festzuschreiben (Prinzip der „Subsidiarität“). Boten die freien Trä- ger (mit Hilfe der staatlichen Finanzzuschüsse) ausreichende Maßnahmen auf einem bestimmten Fürsorgegebiet an, so sollte der Staat von eigenen Angeboten absehen. Im RJWG finden sich zwar keine eindeutigen Subsidiaritätsklauseln, aber es hebt „die eigenständige Position der freien Ver- einigungen der Jugendhilfe an mehreren Stellen hervor“ (Sachße /Tennstedt 1988, 107). Das Ne- ben- und Miteinander von Kommune und freien Verbänden wurde damit zu einem bis heute die Soziale Arbeit prägenden Strukturprinzip. Reformpädagogik : Das RJWG trat durch Notver- ordnung zum 1. April 1924 in Kraft, allerdings unter Streichung bzw. Einschränkung aller Bestim- mungen, die neue Finanzlasten für die Kommunen bedeutet hätten. Das Geburtsmal der „neuen“ Ju- gendfürsorge war die Knappheit der Mittel, die je- den Reformansatz belasten musste. Dennoch gab es reformpädagogische Versuche in Fürsorgehei- men wie Berlin-Lindenhof (Wilker), Frankfurt- Westendheim (Verleger) oder in der Jugendstraf- anstalt Hahnöfersand bei Hamburg (Bondy und Herrmann). Aber diese scheiterten alle an man- gelnder öffentlicher Unterstützung und / oder an inneren Konflikten. Die historische Leistung der Reformpädagogen (neben den bereits genannten: Nohl, Aichhorn, Bernfeld, Wyneken) bestand des- halb nicht in einer alternativen Praxis, sondern in der Sensibilisierung von Pädagogen und Öffent- lichkeit für die Probleme der Fürsorgeerziehung und Verwahrlostenpädagogik. Verselbstständigung der Sozialpädagogik als Wissen- schaft : Die bereits im Kontext der „Socialen Aus- gestaltung“ der Armenfürsorge eingeleitete päd- agogische Ausrichtung der Disziplin konsolidierte sich in den 1920er Jahren. Die Sozialarbeit ver- stand sich weitgehend als eine pädagogisch orien- tierte, auf Verhaltensbeeinflussung abgestellte Sozi- altherapie. Die ersten bedeutsamen Lehrbücher erschienen, und an einigen Universitäten beschäf- tigte man sich mit der wissenschaftlich-pädago- gischen Grundlegung sozialer Praxis. Dass sich „normales“ und „abweichendes“ Verhalten, sozial angepasste und verwahrloste Lebensformen klar unterschieden, wurde damals ebenso wenig infrage gestellt wie die normativen Ziele, die für die sozial- pädagogische Arbeit vorgegeben wurden. Erst im kritischen Rückblick wurden die kontrollierenden und stigmatisierenden Aspekte der Normen und ideologischen Ausrichtung der Sozialpädagogik

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