Handbuch 5. Auflage
648 Roß / Rieger (mix of modes) aus den verschiedenen gesellschaft- lichen Teilbereichen Staat, Markt und Assoziatio- nen. „Stichworte in diesem Zusammenhang sind Public-Private-Partnerships oder Koproduktion“ (Jann /Wegrich 2010, 188; Hervorh. im Orig.). Ins- besondere die BürgerInnen erscheinen explizit „als Ko-Produzenten öffentlicher Güter“ (193). Eine wichtige normative Begründung sowohl für die 4. Forderung, Politiknetzwerke aufzubauen, als auch für die Forderung nach gemischter Steuerung ist das Stakeholder-Prinzip : „[A]usgehend von der einfa- chen Überlegung, dass soziale Probleme auch durch eine noch so effiziente Verwaltung nicht grundle- gend zu lösen sind“ (184), gehe es darum, „gesell- schaftliche Akteure in die Problembewältigung ein- zubinden, sie zu motivieren und zu aktivieren, um sie nicht länger von oben herab, top down, zu steu- ern oder zu versorgen“ (184). Anders ausgedrückt: Das Governance-Leitbild fragt, „inwieweit die stake- holder [gemeinwohlorientierter Aufgaben; Anm. R./R.] […] involviert werden können“ (184). Im Kontext eines strategischen Governance-Kon- 5. zepts erfolgt Entscheidungsfindung wesentlich durch Verhandlung und Beratung , jedenfalls nicht allein auf dem Wege von Abstimmungen, die sich an der Mehrheitsregel orientieren. Insofern wird hier ein konsensdemokratisches Modell gegenüber einem konkurrenzdemokratischen Modell in den Vordergrund gestellt. Dementsprechend basiert die Umsetzung der Ergebnisse der jeweiligen Entschei- dung auf einer gemeinsam getroffenen Vereinba- rung und weniger auf einer hierarchischen Durch- setzung top down. Dienstleistungsorientierung und Effizienz – Kern- 6. ziele des New Public Managements – werden nicht aufgegeben, aber durch ein weiteres, letztlich zivil- gesellschaftliches Zielbündel ergänzt und v.a. ba- lanciert: „Die neuen Ziele lauten also […] Stärkung von sozialer, politischer und administrativer Kohä- sion, von politischer und gesellschaftlicher Beteili- gung, von bürgerschaftlichem und politischem En- gagement“ (184). Die mit Governance-Strukturen tendenziell verbundene Exklusion bestimmter ge- sellschaftlicher Gruppen (184) zu überwinden, wird damit zu einer wichtigen Herausforderung normati- ver Konzepte von Governance (s.u.). Als zentrales Ergebnis von Governance-Analysen 7. ist von einer exklusiven Verantwortung des Staates für politische Steuerung und Koordination zuneh- mend weniger auszugehen. Wo versucht wird, Go vernance als normatives Konzept zu formulieren, wird der Staat dennoch nicht schlicht als „Gleicher unter Gleichen“ aufgefasst: Ihm wird sehr wohl eine besondere Funktion zugewiesen, die u.a. mit den Begriffen „Systemverantwortung“ , „Interde pendenzmanagement“ , „Gewährleistungsverpflichtung“ und „Aktivierung“ beschrieben wird. Renate Mayntz geht davon aus, dass auch im Kontext von Governance-Strukturen eine Instanz nötig ist, „die wenigstens dem Anspruch nach Verantwortung für das Ganze trägt, eine Art Systemverantwortung. Auch in einem demokratischen Gemeinwesen ist und bleibt diese Verantwortung die grundsätzliche Staatsfunktion“ (Mayntz 2010, 44). Ihre nüchterne Begründung: Die gesellschaftliche Selbstregelung funktioniert dann, „wenn hinter der verbandlichen Selbstdisziplinierung oder der freiwilligen Einigung von Verbänden mit unterschiedlichen Interessen die Drohung staatlicher Intervention steht […]“ (44). Anders gesagt: Die Verantwortung dafür, was im weitesten Sinne als „Allgemeinwohl“ (im Unter- schied zu Partikularinteressen) bezeichnet werden kann, wird letztlich nur beim Staat in guten Händen gesehen. Eine weitere Begründung, weshalb der Staat eine Systemverantwortung übernehmen müsse, wird darin gesehen, dass allein er in der Lage sei, Grundrechte zu gewährleisten (Meyer 2009). Eine solche, im Wesentlichen in Systemver- antwortung und Interdependenzmanagement be- stehende Staatsfunktion konkretisiert sich für Adal- bert Evers in einer „aktivierenden und kooperativen Politik“ ; einer Politik, die „die gesellschaftlich vor- handenen Potentiale für gemeinnütziges Handeln und die Bildung von Bürgersinn ins Spiel“ bringt und damit ein „anderes und anspruchsvolleres Konzept von Politik und Governance“ umsetzen würde (Evers 2005, 39). Die genannten sieben Eckpunkte (die keineswegs als erschöpfend gelten sollen) machen deutlich, dass „Governance als Reformkonzept“ in engen Zusammenhang mit den Leitbildern des „aktivie- renden Staates“ (Dahme et al. 2003, Dahme /Wohl- fahrt 2005) und des „Gewährleistungsstaates“ (Schuppert 2005), aber auch der „Bürgergesell- schaft“ und der „Bürgerkommune“ (Bogumil et al. 2003; Holtkamp / Bogumil 2007; Roß 2012) gese- hen wird.
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