Handbuch 5. Auflage

Governance 651 Staat vorgegebenen Ökonomisierungsdruck. Es geht ebenso um die zunehmende Individualisierung der Bedarfe potenzieller AdressatInnen. Auf diese Weise entstehen „Multi-Stakeholder-Organisatio- nen“ (Evers et al. 2002, 33), die nicht länger nur auf einen Interessenträger ausgerichtet sind (die Kom- mune, die Kirche, die Partei, die Gründerpersön- lichkeit usw.), sondern sich in Netzwerkbeziehun- gen orientieren. Intern müssen Aufbauorganisation, Ablauforgani- sation und Organisationskultur so gestaltet sein, dass eine soziale / sozialwirtschaftliche Organisation in dieser Weise als „Multi-Stakeholder-Organisa- tion“ handeln kann. Es gilt, intraorganisationale Governance-Strukturen herauszubilden, die geeig- net sind, a) strukturelle Koppelungen zu den ver- schiedenen Stakeholdern der Organisation herzu- stellen (Schubert 2010, 215) und b) die spezifischen und komplexen Transaktionen zu bewältigen, die mit der „gemischten“ Produktion sozialer Dienst- leistungen unter gegenwärtigen gesellschaftlichen Bedingungen verbunden sind (215). Governance – Demokratie – Exklusion Wird Governance als normatives Reformkonzept verstanden, so tauchen – gerade aus der Perspektive der Sozialen Arbeit – mindestens zwei kritische Fra- gen auf: die Frage nach der demokratischen Legiti- mation von Governance-Strukturen bzw. Gover- nance-Prozessen und die (damit verbundene) Frage nach der Exklusion schwacher Interessen. Problematische Aspekte von Governance: Demokratiedefizite und Exklusions- tendenzen Auf den ersten Blick scheint Governance für eine Weiterentwicklung demokratischer Willensbildung zu stehen. Insbesondere der in der Diskussion um Governance regelmäßig konstatierte Abbau staatli- cher Hierarchie bei gleichzeitiger Betonung der Be- deutung zivilgesellschaftlicher Akteure verspricht Fortschritte in Richtung partizipativer Demokratie- vorstellungen. Nicht in dieses Bild passt die von Governance-Konzepten gleichzeitig forcierte Aus- weitung marktwirtschaftlicher Steuerungsmecha- nismen. Daneben zeigen sich in demokratietheore- tischer Perspektive verschiedene Problematiken hinsichtlich der „Vereinbarkeit von Governance- Regimen mit einigen fundamentalen Grundsätzen der Legitimation öffentlicher Entscheidungen“ (Pa- padopoulos 2010, 229). Denn die für Governance- Regime typischen Verhandlungssysteme und Ko- operationsnetzwerke drohen repräsentativdemokra- tische Institutionen zu umgehen und tendieren dazu, ein Eigenleben gegenüber parlamentarischen Strukturen zu führen. Hier werden die (indirekten) Einwirkungs- und Kontrollmöglichkeiten aller Bür­ gerInnen – eine entscheidende Errungenschaft der auf einem allgemeinen und freien Wahlrecht beru- henden Demokratie – eingeschränkt (Walk 2009, 26). Vereinfacht ausgedrückt: In Governance-Ar- rangements erfolgen wesentliche politische Wei- chenstellungen durch Personen bzw. in Strukturen, denen nie durch Wahl ein entsprechendes Mandat erteilt wurde und deren Arbeit sich weitgehend der Kontrolle durch gewählte Parlamente entzieht. „Im Übrigen erfordert die demokratische Repräsentation, dass Regierende ihre Entscheidungen öffentlich rechtfer- tigen ( accountability ), dass die Bürger die Herrschenden durch Abwahl sanktionieren können und dass diese eine solche Möglichkeit antizipieren und deshalb die Präferen- zen der Bürger beachten (Responsivität)“ (Papadopoulos 2010, 229). Diese Elemente repräsentativ-demokratischer Herr- schaft werden zumindest infrage gestellt, wenn all- gemeinverbindliche Entscheidungen zunehmend in Verhandlungssystemen und Netzwerken mit Ak- teuren aus Politik, Wirtschaft und Verbänden mehr oder weniger gleichberechtigt ausgehandelt und umgesetzt werden. Governance-Strukturen entziehen sich damit po­ tenziell nicht nur einer Kontrolle durch die gesetz- gebende staatliche Gewalt, sondern auch durch die rechtsprechende Gewalt. Gegen Akte der staatli- chen Administration können in einem demokrati- schen Gemeinwesen ebenso Rechtsmittel eingelegt werden wie gegen die von Parlamenten beschlosse- nen Gesetze. Governance-Regime dagegen werden begleitet von einer „Entformalisierung von Recht“ (234). Hier zeigen sich mögliche rechts-staatliche Defizite von Governance-Strukturen. Verfahren, die eine willkürliche Machtausübung im Rahmen von Governance-Strukturen vermeiden sollten, sind bis-

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