Handbuch 5. Auflage
654 Roß / Rieger Erforderlich sind Beteiligungselemente jenseits von Sitzungen, Arbeitsgruppen und Anhörungen wie z.B. aktivierende Befragung, planning for real, An- waltsplanung usw.“ (Roß et al. 2006, 12; Roß 2012, 540–542). Soziale Arbeit muss ihren 3. Auftrag zur advokatori- schen Interessenvertretung weiterhin wahrneh- men , um gemeinsam mit anderen Akteuren (Parla- mente /Ausschüsse, (Sozial-)Verwaltung, Parteien, Medien, zivilgesellschaftlichen Initiativen usw.) Problemdefinition, Agenda-Setting und Politikge- staltung im Sinne schwacher Interessen zu beein- flussen. Die für Governance-Regime typische Einbe- ziehung von Experten und deren Organisationen eröffnet Profession und Disziplin Sozialer Arbeit womöglich sogar weiterreichende Beteiligungs- chancen. Allerdings gilt es dabei einerseits (im Rah- men der Qualitätssicherung) die Problematiken advokatorischen Handelns (Paternalismus, Interes- senkonflikte, Einseitigkeit usw. (Rieger 2003)) be- wusst zu halten und andererseits die Partizipation der KlientInnen in den eigenen Einrichtungen und Verbänden stärker zuzulassen und zu fördern (Mitbestimmung; user involvement). Sowohl in der advokatorischen Außenvertretung (Lobbyarbeit, Po- litikberatung, Gremienarbeit, Netzwerkarbeit, Öf- fentlichkeitsarbeit usw.) als auch in Prozessen inter- ner Organisationsentwicklung ist darauf zu achten, dass Governance wertorientiert und bürgerrechtlich wie demokratisch rückgebunden bleibt. Abschließende Würdigung Die Rede von Governance hat derzeit eine hohe (zumindest rhetorische) Überzeugungskraft. Den- noch fehlt es auch nicht an Kritik. Sie bezieht sich nicht nur auf problematische Aspekte des Konzepts selbst (s. o.), sondern auch auf den wissenschaftli- chen Diskurs zu Governance bzw. die grundsätzli- che Leistungsfähigkeit von Governance-Regimen. So macht Edgar Grande drei Defizite der Gover- nance-Forschung aus. Erstens ein Empiriedefizit : „Die Governanceforschung ist […] noch nicht aus- reichend empirisch fundiert“ (Grande 2012, 571), was insbesondere mit Blick auf großflächige empi- rische Analysen gelte. Dabei sei v. a. „unser Kennt- nisstand zu den Wirkungen von Governance derzeit noch sehr begrenzt“ (575; Hervorh. im Orig.). Zweitens ein Geschichtsdefizit : „Governance ist der- zeit noch ein weitgehend ‚ahistorisches‘ Konzept […], dem es an historischer Tiefenschärfe fehlt“ (572). Eine historische Perspektive wäre nicht zu- letzt deshalb zentral, weil sich aus ihr heraus zeigen lässt, „dass der […] Trend zu Governance und zu neuen Formen des Regierens weder einheitlich noch eindeutig ist“ (575). Drittens ein Theoriedefi- zit : Die Governance-Forschung besitze „trotz ihrer konzeptionellen Vielfalt keinen theoretischen Kern “ (579; Hervorh. im Orig.). Renate Mayntz weist schließlich auf ein Analysedefizit hin: Die Gover- nance-Diskussion vernachlässigt Herrschaftsas- pekte und Machtasymmetrien, rechnet zu wenig damit, dass Macht auch „als politisches Hand- lungsziel“ an sich verfolgt wird (Mayntz zitiert nach Dahme /Wohlfahrt 2003, 81; Mayntz 2010, 46). Der Hinweis auf die Machtvergessenheit des Governance-Diskurses verweist auf o. g. Problema- tik der Vernachlässigung bzw. Exklusion schwacher Interessen. Governance-Prozesse sind deshalb stets auf ihre demokratische Legitimität zu prüfen und so zu gestalten, dass die liberalen, politischen und sozialen Bürgerrechte gewahrt bleiben. Soziale Ar- beit hat hier mit Blick auf schwache Interessen den Auftrag, Teilhabe und Teilnahme an den Prozessen des Regierens und Implementierens zu fördern. Dabei muss sie sich bewusst sein, dass sie selbst „Teil wohlfahrtsstaatlicher Regierungsweisen“ (Kessl 2005, 32) ist. Hier verhilft eine an Foucault orientierte Machtanalyse zur Gouvernementalität Sozialer Arbeit zur „systematische(n) Inblicknahme der ambivalenten Gleichzeitigkeit von Fremd- und Selbstführung“ (33). Der kritisch reflektierende Blick diskursanalytischer Studien zur Gouverne- mentalität kann die Verstrickung Sozialer Arbeit in Machtprozesse aufklären und sie davor bewahren, Governance kurzschlüssig und eindimensional als emanzipatorischen Fortschritt in der Steuerung von Wohlfahrt im Sinne sozialarbeiterischer Fach- lichkeit wie der Interessen ihrer Klienten zu begrei- fen. Schließlich gibt es grundlegende Zweifel an der Leistungsfähigkeit von Governance-Regimen, die dort postuliert wird, wo von Governance als (Re- form-)Konzept die Rede ist. Konkrete Forschungs- ergebnisse würden, so Grande, darauf hindeuten, „dass wir nicht allzu große Erwartungen in die Leis- tungsfähigkeit von Governance haben sollten“ (Grande 2012, 576). Strukturelle Grenzen von Governance sind insbesondere mit Blick auf Um-
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NjM0NTA=