Handbuch 5. Auflage

660 I. Richter  legenden Menschenrechte“… „den sozialen Fort- schritt und bessere Lebensbedingungen bei grö- ßerer Freiheit zu fördern.“ Im „Kalten Krieg“ zwischen Ost und West kam es jedoch nicht zu einer gleichmäßigen Verwirk- lichung der freiheitlichen und der sozialen Grund- rechte. Wenn die kapitalistischen Länder nämlich auf die Verwirklichung der Freiheitsrechte im Os- ten drängten, wiesen die sozialistischen Länder darauf hin, dass sie in erster Linie die sozialen Menschenrechte verwirklichen, die ihren Bürgern „sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingun- gen“ bringen würden. Dennoch gelang es im Jahre 1966 sowohl die bürgerlichen und politischen als auch die wirtschaftlichern, sozialen und kulturellen Menschenrechte in zwei Übereinkommen zu kodi- fizieren und alle Mitgliedsstaaten der UNO auf ihre Umsetzung zu verpflichten. Inzwischen hatten neuere internationale Entwick- lungen nämlich die im Grunde aus dem 19. Jahr- hundert stammende Kontroverse über die Geltung der freiheitlichen und der sozialen Menschenrechte überlagert. Durch den Prozess der Entkolonialisie- rung waren zahllose Länder unabhängig und Mit- glieder der Vereinten Nationen geworden. Sie stell- ten die universelle Geltung der Menschenrechte überhaupt infrage und betonten vielmehr die unter- schiedlichen kulturellen und rechtlichenTraditionen der „Entwicklungsländer“ und verlangten – nicht zuletzt aufgrund einer Geschichte von Imperialis- mus, Kolonialismus und Rassendiskriminie- rung – „Menschenrechte auf Entwicklung“. Dieser Prozess wurde nur kurze Zeit später wiederum von der Umweltbewegung überlagert, die seit den sech- ziger Jahren auf die Gefährdung der Welt durch die Bedrohung der Umwelt aufmerksam machte und „Menschenrechte auf Umweltschutz“ verlangte. In diesen nun bereits sechzig Jahre dauernden vielschichtigen und konfliktreichen Prozess der Formulierung und Verwirklichung von Men- schenrechten hat die Völkerrechtswissenschaft eine gewisse Systematik gebracht, indem sie von den drei Generationen der Menschenrechte spricht (Tomuschat 2003), wobei die traditionel- len liberalen Bürgerrechte als die Erste Genera- tion, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturel- len Menschenrechte als die Zweite Generation und die Rechte auf Frieden, Entwicklung und Umweltschutz als Dritte Generation der Men- schenrechte bezeichnet wurden. Mit dieser Klassi- fikation verband sich eine gewisse Entwicklungs- hoffnung, indem die Verwirklichung der Menschenrechte in drei Schritten gedacht wurde: Zunächst die erste, dann die zweite und letztlich dann auch die dritte Generation, sodass die voll- ständige Verwirklichung aller drei Generationen von Menschenrechten in einem Endzustand in Aussicht genommen wurde. Doch diese naive Vorstellung einer linearen zu- nehmenden Verwirklichung der drei Generatio- nen von Menschenrechten hat einen Bruch erlit- ten; Skepsis und Resignation machen sich breit. Nicht nur dass der Prozess der Entwicklung der „Dritten Welt“ nicht vorankommt, nicht nur dass die Gefährdung der Umwelt bedrohlich voran- schreitet; nein, sogar die weit fortgeschrittene Verwirklichung der Menschenrechte der ersten Generation ist angesichts des „Krieges gegen den Terrorismus“ sogar in den westlichen Ländern gefährdet, und die weltweite Finanzkrise des Jah- res 2008 / 09 bedroht die Verwirklichung der Menschenrechte der zweiten Generation. Es spricht deshalb einiges dafür, dass der „Kampf um die Menschenrechte“ zu seinem Ausgangspunkt zurückkehrt, der Verwirklichung der Menschen- rechte der ersten Generation. Unterscheidet man die Grundrechte nicht nach ihrer Geltung, sondern nach ihren Inhalten, so lassen sie sich grob in sieben große Bereiche ein- teilen: Würde und Freiheit der Person (Menschenwürde, ■ ■ Entfaltungsfreiheit, Recht auf Leben,Telekommuni- kationsgeheimnis, Freizügigkeit, Asylrecht, Schutz vor Freiheitsentziehung, Verbot der Todesstrafe), Gleichheit (Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichheit ■ ■ von Mann und Frau, Diskriminierungsverbot,Wahl- rechtsgleichheit, Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern), Schutz der Privatsphäre (Ehe und Familie,Wohnung), ■ ■ Persönlichkeitsentwicklung und -entfaltung (Reli- ■ ■ gion, Bildung, Kunst und Wissenschaft), Arbeit, Soziales und Wirtschaft (Berufsfreiheit, Ta- ■ ■ rifvertragssystem, Sozialstaat, Eigentumsfreiheit), Kommunikation und politische Willensbildung ■ ■ (Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereins- freiheit, Parteienfreiheit, Wahlrecht), Rechtsverwirklichung (Petitionsrecht, Rechts- ■ ■ schutzgarantie, Gesetzlicher Richter, Faires Verfah- ren, Widerstandsrecht).

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