Handbuch 5. Auflage
Grundrechte 661 Die Grundrechte sollen spezifische Funktionen erfüllen. In allererster Linie sollen sie die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger gegen Gefährdungen der Freiheit schützen. In der Geschichte der Grundrechte stand hierbei die Abwehr staatlicher Eingriffe in die Freiheit im Vordergrund. Deshalb nennt man die Grundrechte in dieser Beziehung auch Abwehrrechte. Gefahren für die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger können nun aber nicht nur vom Staat ausgehen, sondern auch von ande- ren Bürgerinnen und Bürgern, von Betrieben oder von Organisationen. Deshalb bieten die Grundrechte auch gegen solche Gefährdungen der Freiheit Schutz, z. B. gegen Internationale Konzerne oder gegen Religionsgemeinschaften. Die Bürgerinnen und Bürger sollen auch die Möglichkeit haben, von ihren Grundrechten Ge- brauch zu machen, denn was nützt z. B. die Frei- zügigkeit, wenn man sich keine Fahrkarte kaufen kann. Deshalb gehört zu den Grundrechten auch eine gewisse Garantie von Bildung, Eigentum, Einkommen und sozialer Sicherheit. Die Bür- gerinnen und Bürger müssen auch die Möglich- keit haben, ihre Grundrechte gegen den Staat und gegen jedermann durchzusetzen; deshalb gewäh- ren die Grundrechte den Rechtsschutz, und zwar vor allem durch die Gerichte. Den Grundrechten liegt ein bestimmtes Men- schenbild zugrunde, auch wenn dieses nicht voll- ends im Text des Grundgesetzes und der Men- schenrechtsverträge zum Ausdruck gekommen ist. Es lässt sich kennzeichnen durch die Begriffe: Menschenwürdiges Leben, Selbstständigkeit (Au- tonomie), Freiheitlichkeit, Chancengleichheit und Gemeinschaftsgebundenheit. Martha Nuss- baum hat in ihrer rechtsphilosophischen Aus- arbeitung des Capabilities-Ansatzes versucht (2006; 2007), diesem Menschenbild Gestalt zu geben und die traditionellen Grenzen der Grund- rechtsdogmatik zu überwinden. In diesem Hand- buch zur Sozialarbeit und Sozialpädagogik werden nur diejenigen Grundrechte näher behandelt wer- den, die auf die Gefährdungen des Menschen in der Entwicklung und in der Gemeinschaft reagie- ren, Gefährdungen, denen sich auch die Sozial- arbeit und die Sozialpädagogik widmen. Lebensbewältigung Die Grundrechte sollen gewährleisten, dass die Menschen ihr Leben bewältigen können, weil die Lebensbewältigung bei vielen Menschen gefährdet ist. Sie ist insbesondere gefährdet durch Armut, Krankheit und Behinderung, Alter, Bildungsdefi- zite und besondere soziale Schwierigkeiten. Viele dieser Schwierigkeiten werden durch die sozialen Versicherungssysteme aufgefangen; doch es bleibt eine Tatsache, dass es darüber hinaus nicht nur der Grundsicherung durch die Sozialhilfe, sondern der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik zur Über- windung dieser Schwierigkeiten bedarf. Im Internationalen Recht soll die Lebensbewälti- gung durch die Menschenrechte auf soziale Sicher- heit, soziale Versicherung und soziale Betreuung (Art. 22 und 25 Allgemeine Erklärung der Men- schenrechte von 1948 sowie Art. 9 Pakt über wirt- schaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966) gesichert werden. In Deutschland ist das Grund- recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum die Grundlage für die Sicherung der Lebensbewäl- tigung (Papier 2008, 102). Dieses Grundrecht folgt aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG (Menschenwürde, Persönlichkeitsentfaltung und soziale Gleichheit) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat das Grundrecht auf ein menschen- würdiges Existenzminimum in §9 SGB I folgen- dermaßen umgesetzt: „Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Le- benslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem beson- deren Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken.“ Im Mittelpunkt dieses Rechtes auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe steht das Recht auf die Hilfe zum Lebensunterhalt, das nach § 28 SGB XII grundsätzlich in Regelsätzen durch den An- spruch auf Sozialhilfe erfüllt wird. Doch das Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe geht über den Anspruch auf eine Geldleistung
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