Handbuch 5. Auflage
662 I. Richter hinaus. Obwohl der Anspruch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SG XII auch das Recht auf Unterkunft umfasst, gibt es viele hilfebedürf- tige Obdachlose. Viele Menschen sind aus ganz unterschiedlichen Gründen zur Haushaltsführung nicht in der Lage und bedürfen der persönlichen Hilfe (§ 61 ff. SGB XII). Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum erschöpft sich aber nicht in den Ansprüchen auf Hilfe nach § 8 Nr. 2–7 SGB XII, sondern umfasst auch eine Bildung, die für die Lebensbewältigung erforder- lich ist. Bildung ist die „Befähigung zu einer ei- genständigen und eigenverantwortlichen Lebens- führung in sozialer, politischer und kultureller Eingebundenheit und Verantwortung“ (Bundes- ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Zwölfter Kinder- und Jugendbericht 2005), und das heißt nichts anderes als Persön- lichkeitsbildung und Befähigung zur Lebens- bewältigung. Wenn also rund ein Viertel der fünf- zehnjährigen Schüler nach der Ersten PISA-Studie nicht die zweitunterste Kompetenzstufe im Lesen erreicht haben und deshalb zur sog. Risikogruppe gehören, da ihre Chance zu einer eigenständigen Lebensführung gefährdet ist (PISA-Konsortium 2001), dann ist ihr menschenwürdiges Existenz- minimum nicht gewährleistet und ihre Grund- rechte sind verletzt (Richter 2001). Die Grund- rechte gewähren Hilfen zur Lebensbewältigung, aber nur unter zwei Voraussetzungen: 1. Die Hilfe ist subsidiär, d. h. wenn die Menschen sich selber helfen können oder wenn andere ihnen helfen können, dann gewähren die Grundrechte keine Ansprüche auf Hilfe. 2. Es ist immer nur Hilfe zur Selbsthilfe, d. h. die Hilfe soll die Menschen dazu befähigen, sich selber zu helfen. Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen Kinder und Jugendliche wachsen in die Gesell- schaft hinein; sie werden erwachsen; sie werden sozialisiert; sie bedürfen der Betreuung, Erziehung und Bildung. Das internationale Recht hat deshalb die Rechte der Kinder und Jugendlichen in einem internationalen Vertrag, der UN-Kinderkonven- tion von 1989, geschützt. Für das nationale Recht ist es zunächst einmal wichtig, festzustellen dass die Grundrechte des Grundgesetzes für alle Menschen gelten, also auch für die Kinder und Jugendlichen (Richter 2009). Zu diesen Rechten gehört auch das Grundrecht auf Betreuung, Erziehung und Bil- dung, das in Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG Ausdruck gefunden hat. Dieses Grundrecht verpflichtet den Staat dazu, diejenigen Voraussetzungen zu schaffen, die für ein gedeihliches Aufwachsen in der Gesellschaft erfor- derlich sind. Dazu gehört in erster Line die Ver- pflichtung der Eltern zur „Pflege“ der Kinder im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GG und zur „Personen- sorge“ nach Maßgabe der §§1631 ff. BGB. Das Grundrecht auf Erziehung meint, dass die Kinder und Jugendlichen verlangen können, dass Erzie- hung überhaupt stattfindet, dass sie nicht sich selbst überlassen bleiben. Das Grundrecht auf Bil- dung schließlich gibt ein Recht auf ein Bildungs- minimum (s. o.), auf Zugang zu den Bildungsinsti- tutionen, auf Entfaltung der Individualität in den Bildungsprozessen und auf Partizipation an der Gestaltung der Bildungsgänge (Richter 2001). Das Recht geht grundsätzlich davon aus, dass die Familien und die Schulen in der Lage sind, den Grundrechten der Kinder und Jugendlichen zu entsprechen. Die Tatsachen sprechen allerdings eine deutlich andere Sprache, weil viele Familien die Grundrechte der Kinder gar nicht oder jeden- falls nur sehr unzureichend verwirklichen, indem die Kinder vernachlässigt und häufig auch miss- braucht werden. Die Grundrechte gebieten in sol- chen Fällen, dass der Allgemeine Soziale Dienst oder die Kinder- und Jugendhilfe dazu beitragen die Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungspro- bleme der Familien zu lösen. Ausbildung, Beruf, Arbeit Für die meisten Menschen ist das Einkommen aus der Erwerbsarbeit die ökonomische Grundlage der Lebensführung. Dies war die Zielvorstellung der gesellschaftlichen Organisation der westlichen In- dustriegesellschaften des 19. Jahrhunderts, und es gilt heute als politisches Ziel der gesellschaftlichen Organisation in der ganzenWelt. Arbeit sollte – ne- ben der Familie – der zweite Lebensmittelpunkt der Menschen sein, die Menschen in eine betrieb- liche Gemeinschaft integrieren und dem Leben ei- nen Sinn geben, und zwar insbesondere wenn sie als Beruf ausgeübt wurde. Durch eine berufliche
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