Handbuch 5. Auflage
Grundrechte 663 Ausbildung an Schulen, Hochschulen oder in den Betrieben selber sollten die Voraussetzungen für die Erfüllung dieser beiden Aufgaben gewährleistet werden. Die Verwirklichung dieser Zielvorstellungen ist nun in der heutigen Welt gefährdet. Ihre Umset- zung in der „Dritten Welt“ erweist sich trotz jahr- zehntelanger Entwicklungshilfe als illusionär. Auch in der westlichen Welt und mehr noch in den Transformationsgesellschaften des Ostens erhält nur noch eine Minderheit eine berufliche Ausbil- dung, die eine einkommenssichernde Erwerbs- arbeit begründet, und die Arbeitslosigkeit liegt in allen Ländern über 10% und ist häufig viel höher. An die Stelle gesicherter lebenslanger einkommens- sichernder und befriedigender Arbeitsverhältnisse treten – auch in der westlichen Welt – zunehmend unsichere, kurzzeitige, prekäre und frustrierende Jobs, die auch ohne berufliche Ausbildung wahr- genommen werden können. Die Menschenrechte stammen dagegen in dieser Beziehung noch aus der Gedankenwelt des frühen 20.Jahrhunderts. Wenn es in Art. 23 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 heißt: „Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufs- wahl, auf angemessene und befriedigende Arbeitsbedin- gungen sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit“, so war das einmal eine große Hoffnung für die Zu- kunft, wirkt jedoch heute angesichts der Lebens- verhältnisse in der Welt wie Hohn, zumal in den folgenden Absätzen ein gleicher, gerechter und existenzsichernder Arbeitslohn versprochen wird. Das Grundgesetz war in dieser Beziehung zurück- haltender. Das Bundesverfassungsgericht hat frei- lich ein umfassendes Grundrecht der Berufsfreiheit entwickelt und dieses der Eigentumsfreiheit gleich- rangig an die Seite gestellt (BVerfGE 7, 377 – Apo- thekenurteil). Das SGB VIII sieht deshalb in §13 Abs. 1 zu Recht vor, dass jedem jungen Menschen zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen und zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen sozialpädagogische Hilfen angeboten werden sol- len, die die berufliche Ausbildung, die Eingliede- rung in die Arbeitswelt und die soziale Integration fördern. Wenn eine Arbeitslosigkeitsversicherung das Recht auf Arbeit nicht mehr gewährleisten kann, muss das Arbeitsförderungsrecht diese Auf- gabe übernehmen. Angesichts der umfassend im Recht der Arbeitsförderung institutionalisierten Versuche, die Berufsfreiheit aller Menschen durch ein Recht auf Arbeit zu gewährleisten, ist die frü- here „Hilfe zur Arbeit“ (§18 a. F. BSHG) im Zu- sammenhang mit der Eingliederung der Sozialhilfe in das SGB anscheinend verschwunden (Hän- lein /Tennstedt 2008, 98); um insbesondere in den sog. Optionskommunen nach §6a SGB II auf kommunaler Ebene wiederbelebt zu werden. Ei- nem neueren internationalen Trend folgend, der die „Localisation of Human Rights“ vertritt (De Feyter 2007), kann man sagen, dass die Gewähr- leistung der Grundrechte im Zusammenhang von Ausbildung, Arbeit und Beruf zunehmend eine kommunale Aufgabe wird (Flitner et al. 1999; Richter 2009). Familiäres Zusammenleben Die Pluralisierung der Familienformen hat dazu geführt, dass zwar die Mehrzahl der Menschen in Deutschland nicht in „Normalfamilien“ (Eltern und Kinder) lebt, sondern dass das Zusammenle- ben vielfältige Formen angenommen hat (Marbach 2003, 141). Der Wert des familiären Zusammen- lebens ist dennoch unbestritten, und zwar nicht nur für das Aufwachsen von Kindern und Jugend- lichen, für die das familiäre Zusammenleben aus Gründen der Versorgung und der Sozialisation ele- mentar ist, sondern auch für die Erwachsenen, für die partnerschaftliche Lebensgemeinschaften weit- hin die Grundlage ihrer wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen persönlichen Existenz sind. Die Familie hat deshalb nach Art. 16 Nr. 3 der All- gemeinen Erklärung der Menschenrechte Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat. Die aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Grundrechte beziehen sich auf die Freiheit und die Förderung von Ehe- schließung und Familiengründung, die Freiheit der Ehescheidung und Familienauflösung, die Freiheit und Förderung des familiären Zusammenlebens, die Freiheit zur Ausgestaltung der ehelichen und fami- liären Lebensgemeinschaft, insbesondere auch auf die Freiheit zur persönlichen Entfaltung in der Fa- milie (Richter 2001). Die Grundrechte der Kinder und Jugendlichen im familiären Zusammenhang haben insbesondere in der UN-Kinderkonvention von 1989 und im Kinder- und Jugendhilfegesetz
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