Handbuch 5. Auflage
664 I. Richter von 1990 Ausdruck gefunden. Der Gesetzgeber hat – nach jahrzehntelangen erbitterten Auseinan- dersetzungen – dem KJHG einen ausgesprochen familienfördernden Charakter gegeben (insbes. §§16ff. und 27ff. SGB VIII). In der Sozialen Arbeit könnten die familienbezoge- nen Grundrechte in zweierlei Hinsicht bedeutsam sein, bei Partnerschaftskonflikten und für das Zu- sammenleben im Alter. Das Grundrecht auf das familiäre Zusammenleben umfasst nämlich auch das Recht auf Hilfe bei Partnerschaftskonflikten. Not Die Grundrechte sollen sowohl als Menschen- rechte wie auch als Verfassungsrechte die Lebens- bewältigung aller Menschen durch das „Grund- rechtaufeinmenschenwürdigesExistenzminimum“ gewährleisten. Der Blick in die soziale Wirklichkeit lehrt nun aber, dass es trotz der umfassenden sozialstaatli- chen Sicherungssysteme viele Menschen in Not gibt. Es gibt immer noch Menschen mit „Schwel- lenangst“ und / oder in „Armut aus Scham“, die die Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen. Viele Menschen, und zwar insbesondere Migran- ten haben Informationsmängel oder verheddern sich im bürokratischen Gestrüpp und erhalten deshalb die ihnen zustehenden Leistungen nicht. Es gibt auch immer noch „Lücken im sozialen Netz“, durch die Menschen hindurchfallen, z. B. in den Milieus der Drogenabhängigen und Alko- holiker, der Obdachlosen, der Asylbewerber, der Prostituierten u. a.M., ohne dass man immer sa- gen könnte, dass es sich wirklich um Lücken im Netz handelt. Die Grundrechte helfen bei diesen Personengruppen nicht, denn sie zwingen die Menschen nicht in den Sozialstaat, gewähren aber ein Recht auf Aufklärung, Auskunft und Beratung (§§ 13 ff. SGB I), und mit den §§ 67 ff. SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) steht ein Auffangtatbestand für eventuelle Lücken im Netz bereit (Trenk-Hinter- berger 2008, 1061). Es gibt jedoch auch in einem entwickelten und effektiv arbeitenden Sozialstaat Menschen in Not, die zwar entweder aufgrund eigener Arbeit oder durch die sozialen Leistungen objektiv soziale Si- cherheit haben, die aber subjektiv nicht dazu in der Lage sind, ihr Leben zu bewältigen. Manchen fehlt es einfach am Selbstvertrauen. Andere haben ständig Angst. Manche haben die Lust am Leben verloren und leiden an Depressionen. Kranke und alte Menschen wollen häufig nicht weiterleben. Beziehungsprobleme begleiten die Menschen von der Geburt bis zum Tod, und Beziehungskrisen führen häufig zu schweren Notlagen. Insbeson- dere Jugendliche schließlich, die stark wirken und „null Bock“ haben oder „schlecht drauf“ sind, befinden sich manchmal in Wirklichkeit in gro- ßer seelischer Not, wobei es um erlebte Enttäu- schungen oder erlittenes Unrecht gehen kann. Es stellt sich eine Grundsatzfrage: Ist in unserer Ge- sellschaft letztlich jeder Mensch für sich selbst verantwortlich oder gibt es ein „Grundrecht auf Hilfe in der Not“, und zwar in „selbstverschulde- ter“ Not? Geht man zurück bis zum Ursprung der Grund- rechte in ihrer modernen Fassung, nämlich bis zur Virginia Bill of Rights von 1776, so lässt sich durchaus ein Ansatz für ein „Grundrecht auf Glück“ finden: „That all men are by nature equally free and independent, and have certain inherent rights, of which, when they enter into the state of society, they cannot, by any com- pact, deprive or divest their posteriority; namely the en- joyment of life and liberty, with the means of acquiring and possessing property, and pursuing and obtaining happiness and safety.“(Section I) Das Menschenbild, das diesen Grundrechteerklä- rungen zugrunde liegt, ist das des unabhängigen, männlichen, freien Besitzbürgers, der selber „sei- nes Glückes Schmied“ ist. Ein „Grundrecht auf Hilfe in Not“ wird man aus diesen Erklärungen schwerlich herauslesen können; der Staat hat al- lenfalls die Aufgabe, für eine allgemeine Wohl- fahrt zu sorgen. Man kann deshalb die Bedeutung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerich- tes aus der Frühzeit der Bundesrepublik (BVerwGE 1, 159), die später vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigt und kon- kretisiert worden ist, gar nicht hoch genug ein- schätzen: Aus dem Grundgesetz folgt ein indivi- duelles Grundrecht auf diese Wohlfahrt, bzw. auf das Existenzminimum, wie wir moderner formu- lieren. Dennoch:
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