Handbuch 5. Auflage

Grundrechte 665 „Das Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines isolierten souveränen Individuums; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschafts- bezogenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten.“ (BVerfGE 4, 7, 15 f.) Bei aller „Gemeinschaftsbezogenheit“ bleibt doch der einzelne für sich selbst verantwortliche Mensch mit seinem „Eigenwert“ die Grundlage dieses Men- schenbildes. Für ein „Grundrecht auf Hilfe“ in dem Sinne, dass der einzelne Mensch, der sich in Not selber helfen könnte, aber es nicht kann oder will, bleibt bei diesemMenschenbild kein Platz. Es bleibt bei dem „Grundrecht auf eine menschenwürdige Existenz“, das die Grundlage für die selbstständige Lebensbewältigung sein soll (s. o.). Capabilities in dem Sinne, wie sie Martha Nussbaum entwickelt hat, gehen deutlich weiter, wenn sie z.B. schreibt, dass ein glückliches Leben in einer guten Gesell- schaft durch die Capabilities gewährleist sein sollte: „Emotions: Being able to have attachments to things and people outside ourselves; to love those who love and care for us, to grieve in their absence; in general, to love, to grieve, to experience longing, gratitude, and justifies an- ger. Not having one´s emotional development blighted by fear and anxiety.“ (Nussbaum 2006, 76 f.) Hier wird ein Menschenbild deutlich, das über den Ansatz der individuellen Grundrechte, so wie wir sie aus der Entwicklung der Grundrechte als Ver- fassungsrechte und als Menschenrechte kennen, weit hinausgeht. Prävention Grundrechte reagieren auf Gefahren, die für die Menschen entstehen und ihre Freiheit und ihr Ei- gentum bedrohen, und zwar insbesondere auf Ge- fahren, die für die Bürgerinnen und Bürger durch staatliches Handeln entstehen. Diese Form der Prävention wird durch die Grundrechte gewähr- leistet. Es handelt sich jedoch um eine Form der Prävention, die die Existenz der gefährdeten Güter voraussetzt. Wie aber steht es mit Gefahren, die den Erwerb solcher Güter bedrohen, z. B. das Le- ben durch Abtreibung, die Gesundheit durch Be- hinderung, die Freiheit durch Sucht, die Bildung durch Intelligenzdefizite, das Einkommen durch Arbeitslosigkeit, die Altersicherung durch Ausfall- oder Fehlzeiten usw.? Gibt es auch ein „Recht auf Prävention“ solcher Gefahren? Prävention ist trotz mancher Kritik und Diskus- sion nach wie vor ein zentraler Begriff sozialer Arbeit; die Unterscheidung von primärer, sekun- därer und tertiärer Prävention hat eine gewisse Verbreitung erfahren (Lukas 2005, 657). Dabei kann im Recht die tertiäre Prävention i. S. der Vermeidung von Rechtsgutsverletzungen als an- erkannt gelten, insbesondere im Strafrecht. Auch die sekundäre Prävention i. S. der Vermeidung konkreter Gefahren ist rechtlich anerkannt, ins- besondere im Polizeirecht. Die primäre Präven- tion dagegen, die auf die Herstellung positiver Lebensbedingungen zielt (z. B. § 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII), kann einstweilen mehr als ein recht- licher Grundsatz angesehen werden, weniger als handlungsleitendes Recht. Immerhin wird man im Recht für die oben ge- nannten Fälle der Gefahrvermeidung rechtliche Instrumente finden: Im Falle der Abtreibung ein ganzes Bündel sozial- und strafrechtlicher Maß- nahmen, die der Erhaltung des ungeborenen Le- bens dienen sollen. Nach § 3 SGB IX genießt die Prävention im Falle drohender Behinderung Vor- rang. Auch für die Prävention von Sucht, Arbeits- losigkeit, Bildungsdefiziten und Niedrigrenten hat das Recht die entsprechenden Instrumente bereitgestellt. Dennoch stellt sich die Frage, ob es ein „Grundrecht auf Prävention“ gibt. Es gibt zwei Ansatzpunkte zur Beantwortung die- ser Frage: 1. Gefahrenprävention ist zweifellos eine Staatsaufgabe; 2. lässt sich eine spezialgesetz- liche Verankerung dieser Staatsaufgabe nicht fin- den, so wird in jedem Falle das Sozialstaatsprinzip eine solche verfassungsrechtliche Grundlage abge- ben, das insbesondere zur Schaffung und Erhal- tung sozialer Sicherungssysteme gegen die „Wech- selfälle des Lebens“ verpflichtet (BVerfGE 28, 324, 348 ff.). Ein allgemeines „Grundrecht auf Prävention“ ergibt sich jedoch auch aus der Syn- these der verschiedenen präventionsrelevanten Grundrechte nicht. Grundsätzlich bleiben die Bürgerinnen und Bürger für die Vermeidung und Abwehr der ihnen drohenden Gefährdungen sel- ber verantwortlich.

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