Handbuch 5. Auflage

688 Moch  ( → Euteneuer / Sabla /Uhlendorff, Familienpolitik, Soziale Arbeit mit Familien und Familienbildung). Die Verschränkungen zu diesen Angeboten sind vielfältig. So sollen z. B. Hilfen zur Erziehung bei Jugendlichen bei Bedarf auch Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten (§34, Satz 3) ein- schließen und minderjährige Mütter erhalten im Rahmen von Erziehungshilfen auch Unterstützung bei der Pflege ihres Babys (§27, Abs. 4). Die Zu- ständigkeit für die Bedarfsfeststellung und Bedarfs- entsprechung im Einzelfall, für die Hilfeplanung sowie für die Finanzierung liegt bei den Jugend- ämtern (örtliche Ebene). Bei allen Entscheidungen (Auswahl, Gestaltung, Umfang) sind von Anfang an die Adressaten der Hilfe zur Erziehung mitein- zubeziehen (§§5, 8, 36 SGB VIII). Was die Hilfen zur Erziehung dennoch von klassischen Dienstleis- tungen unterscheidet, ist der spezifische Kontext, in dem die Leistungen erbracht und in Anspruch genommen werden (Schwabe 1996): Während (1) das Jugendamt im Bedarfsfall zur Hilfegewährung verpflichtet ist, wird die Hilfe in der Regel (2) von einem freien, vom Jugendamt beauftragten Träger erbracht. Leistungsberechtigte sind (3) die Per- sonensorgeberechtigten, während (4) der junge Mensch der Empfänger der Leistung ist. Es liegt auf der Hand, dass in dieser Konstellation in der Regel unterschiedliche, oft nicht komplementäre Interessen vorliegen, die bei der Bedarfsfeststellung wie auch bei der Leistungserbringung berücksich- tigt werden müssen. Es gehört zu den genuinen Aufgabenstellungen der Hilfen zur Erziehung, in diesen Interessenkonflikten – auf dem Weg der Aushandlung – zu gemeinsam getragenen Formen der Zusammenarbeit zu kommen. Eine sozialpädagogische Betrachtungsweise setzt sich von rechtlichen oder organisatorischen Definitio- nen insofern ab, als der Subjektstellung des jungen Menschen und seiner Eltern ein maßgebliches Ge- wicht bei der Bestimmung dessen zugemessen wird, was überhaupt als „Hilfe“ verstanden werden soll ( → Gängler, Hilfe). Ein sozialpädagogisches Verständnis gründet immer auf der unmittelbaren Verschränkung von objektiver Lebenslage, subjek- tiver Lebensbewältigung und kommunikativ ver- mittelten Ansprüchen an die Beziehungen zwi- schen den Generationen (BMJFFG 1990) sowie auf wechselseitiger menschlicher Zuwendung, auf lebensweltlichem Verstehen, auf zukunftsorientier- ter Sorge sowie auf Respekt vor der Andersartigkeit des Gegenübers. Folgende Aspekte sind im Einzel- nen hervorzuheben: (1) Im Rahmen der sozialstaatlichen Verfasstheit sind Erziehungshilfen als Teil jener Angebote für alle jungen Menschen zu verstehen, welche diesen zur Bewältigung von Lebens-, Beziehungs- und Entwicklungsproblemen in Kindheit, Jugend und jungem Erwachsenenalter zur Verfügung stehen. Die zunehmende Differenzierung, Individualisie- rung und Pluralisierung des Lebens junger Men- schen in modernen Gesellschaften macht deutlich, dass neben Herkunftsfamilie und Schule andere Lebensbereiche für die Persönlichkeitsentwicklung von zentraler Bedeutung sind. Eine Förderung der Erziehung sowie ein Aufbau förderlicher Bedin- gungen für das Aufwachsen von Kindern ist eine Querschnittsaufgabe (BMFSFJ 1994). Diese Hil- fen sind also nicht als Reaktion auf ein Scheitern zu verstehen, sondern bieten dort Unterstützung und Schutz, wo schwierige Lebensphasen, belastende Erlebnisse oder einschränkende Existenzbedingun- gen die Entwicklung einer selbstsicheren und ge- meinschaftsfähigen Persönlichkeit behindern. (2) Indem Erziehung immer eingebunden ist in ein soziales Feld, in die Familie, den Freundeskreis, und ins soziale Milieu, kommt im Erziehungs- geschehen die gesellschaftliche Differenzierung mit all ihren sozialen Wirkungen zum Ausdruck. In gesellschaftlich randständigen Familien, biogra- fisch belasteten Elternhäusern und unterprivile- gierten Gruppen sind die Bedingungen des Auf- wachsens härter, die Chancen für den Aufbau einer positiven Identität geringer und die Ressourcen zur Überbrückung von Krisen knapper. Hilfen zur Er- ziehung tragen dazu bei, belastenden, gefährden- den und destabilisierenden Lebensbedingungen besondere Beachtung zu schenken sowie Benach- teiligung und Ausgrenzung abzubauen. Erzie- hungshilfe verschafft somit gerechten Zugang zu gesellschaftlichen Ressourcen, die zur Integration junger Menschen in die Gesellschaft umso not- wendiger sind, als sie unterprivilegierten Familien in anderen Bereichen des Gesellschaftslebens vor- enthalten werden (Moch 1990; Thiersch 1992). (3) Hilfen zur Erziehung zielen primär darauf ab, die Bedingungen in der Herkunftsfamilie zu verbes- sern, unter denen der junge Mensch erzogen wird. Den Bedarf in entsprechender Weise zu bestim- men, setzt voraus, dass Eltern und Kinder in ihrer Lebenswelt als Subjekte anerkannt werden, deren

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