Handbuch 5. Auflage

Hilfen zur Erziehung 689 eigene Konstruktionen und Sinnsetzungen als pri- märe Anhaltspunkte dienen, wenn sie Schwierig- keiten bewältigen und Lösungen suchen. Hilfen zur Erziehung antworten also idealerweise auf Be- darfe, die Eltern und junge Menschen für sich be- nennen und die in gemeinsamer Aushandlung he- rausgearbeitet werden (§37 SGB VIII). Im Gegensatz zum alten Verständnis des JWG setzen Erziehungshilfen keineswegs ein defizitäres Ver- halten des jungen Menschen oder der Eltern vo- raus. Im Sinne eines bedarfsgerechten Angebots sind Erziehungshilfen zu verstehen als Ermögli- chung von Beziehung, Entfaltung, Herausforde- rung und Kompetenzerweiterung für das Kind / den Jugendlichen sowie als (auch entlastende) Unter- stützung der Eltern, damit diese ihre eigene Erzie- hungskompetenz fördern können. (4) In Abgrenzung vom rechtlichen Verständnis von „Hilfen zur Erziehung“ als Maßnahme für den Einzelfall richtet sich der sozialpädagogische Blick auch verstärkt auf die Tatsache, dass sich Wohl- ergehen und Verhalten des jungen Menschen im Wechselverhältnis zwischen ihm und seiner Familie einerseits und den sozialen Kontexten seines Alltags- lebens andererseits gestalten. Insofern jede individu- elle Bedarfsfestschreibung mit einer Stigmatisie- rungsgefahr verbunden ist, zielen integrierte Erziehungshilfen (Wolff et al. 1997) folgerichtig auf eine enge Verzahnung zwischen Regelangebo- ten (Kindergarten, Hort, Tagesstätte) und spezi- fischen personenbezogenen Hilfen. Erziehungshil- fen sind insofern immer auch mit Bilden und Lernen auf das Engste verknüpft (Frommann 2008, 365). In zunehmendem Maß werden Erzie- hungshilfen daher auch in Konzepte von Ganz- tagesangeboten von Schulen integriert ( → Coe- len /Otto, Ganztagsbildung). Darüber hinaus erschließen sozialraumorientierte Angebote auch die im Gemeinwesen vorhandenen, allgemein zu- gänglichen Ressourcen, die für die Förderung ein- zelner junger Menschen besonders hilfreich sein können (Früchtel et al. 2001). Damit geht die kon- zeptionelle Forderung einher, dass Träger von Hil- fen zur Erziehung organisatorisch und fachlich ver- netzte Unterstützungsangebote (im Sinne von Jugendhilfestationen; Klatetzki 1994) innerhalb eines Sozialraums zur Verfügung stellen. Damit soll zunehmend versucht werden, eine traditionell- pragmatische Trennung zwischen eher kindbezoge- nen Hilfen (etwa Heim, Erziehungsbeistand, So- ziale Gruppenarbeit) und eher familienbezogene Hilfen (Sozialpädagogische Familienhilfe, Erzie- hungsberatung, Elternbildung) mit integrierten Arbeitsansätzen zu überwinden. Historische Bezüge Unterbringung, Verwahrung und Disziplinierung prägten über Jahrhunderte das Grundverständnis der Maßnahmen für „elternlose“ junge Menschen. Von „Erziehungshilfen“ kann erst gesprochen wer- den vor dem Hintergrund der Überzeugung, dass es einer am Subjekt orientierten, persönlich-fördern- den Grundhaltung des Erziehenden bedarf, um „verwahrlosten“ Kindern und Jugendlichen, ihren Bedürfnissen, ihren Rechten und Ressourcen gerecht zu werden. Diesen elementaren Anspruch einer von Liebe geprägten Hinwendung zum jungen Men- schen erhob erstmals Johann Heinrich Pestalozzi (1746–1827) in seinen frühen Ansätzen der Fürsor- geerziehung (Pestalozzi 1775–1779/2004). Auf- gegriffen wurden seine Grundsätze von Johann Hinrich Wichern (1808–1881), der als Gründer des „Rauhen Hauses“ in Hamburg im Jahr 1835 das Familienprinzip in die Heimerziehung einführte (Wichern 1958/1988). Erste sozialrechtliche Überlegungen, junge Men- schen, die sich – in Form von „Betteln, Stehlen, Unzucht, Landstreichen, fortgesetztem Ungehor- sam“ – nicht normgerecht verhalten, durch staat- lich verordnete „Erziehung“ zu disziplinieren, ka- men im Zuge der Strafrechtsreform in den frühen 1870er Jahren auf (Münchmeier 1999). Mit der Parole „Erziehung statt Strafe“ wurde die Entwick- lung eines Zwangserziehungsprogramms angesto- ßen, das die Fürsorgeerziehung in Anstalten in den ersten vier Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts prägte. Auffälliges und abweichendes Verhalten junger Menschen berechtigte den Staat auch zu „korrigie- renden“ Eingriffen in familiäre Strukturen. Diese wurden damit begründet, weitere Verwahrlosung und weiteres Verderben zu verhüten, und in der Regel als Zwangsmaßnahmen verstanden und durchgeführt. Solchen Zwangsmaßnahmen ver- schloss sich auch die Sozialpädagogik nicht. In deutlicher Abwendung von dieser interventio- nistischen Perspektive brachte August Aichhorn (1878–1949) in den frühen 1920er Jahren erstmals psychoanalytische Erkenntnisse in die Praxis der

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