Handbuch 5. Auflage
Jugendhilfe und Strafjustiz – Jugendgerichtshilfe 745 eine/n Jugendliche/n bzw. Heranwachsende/n ge- richteten Strafverfahrens und beinhaltet u.a.: Beratung des jungen Menschen sowie seiner El- ■ ■ tern (insb. Information über die Konsequenzen strafrechtlich relevanten Verhaltens, Aufklärung über den möglichen Verlauf und Ausgang des Ver- fahrens), die Initiierung einer außergerichtlichen Konflikt- ■ ■ regelung (Täter-Opfer-Ausgleich) und Schadens- wiedergutmachung, die Förderung der Diversion, insb. durch Einleitung ■ ■ und Durchführung sozialpädagogischer Leistun- gen (§ 52 Abs. 2 SGB VIII), die Erhebung von Daten und verstehende Darstel- ■ ■ lung von Biographie und Lebenslage (sog. „Erfor- schung der Persönlichkeit“, § 38 Abs. 1 JGG), Vorbereitung auf die und ggf. Begleitung in der ■ ■ Gerichtsverhandlung, Unterstützung und Beratung von Staatsanwalt- ■ ■ schaft und Gericht, insb. durch fachliche Stellung- nahmen und Information über Leistungen der Ju- gendhilfe, Krisenintervention (insbesondere zur Haftvermei- ■ ■ dung) sowie Organisation und Durchführung von Angeboten zur U-Haft-Vermeidung, Betreuung während des Freiheitsentzuges, Unter- ■ ■ stützung bei der Haftentlassung und Wiederein- gliederung, Kriminalprävention (Information, Beratung, Gre- ■ ■ mienarbeit), Öffentlichkeitsarbeit, insb. auch als Gegengewicht ■ ■ zur dramatisierenden Medienberichterstattung über Jugendkriminalität. Der (z.T. noch vorherrschende) Fokus auf die frü- her als „klassisch“ angesehenen Tätigkeitsbereiche („Erforschung“ von Persönlichkeit und sozialer Umwelt, JGH-Stellungnahmen, Wahrnehmung von Gerichtsterminen; Ullrich 1982, 37) ist im Hinblick auf die vom SGB VIII geforderte Per- spektive nicht mehr fachgemäß. Freilich muss das Jugendamt im Interesse des jungen Menschen (§2 Abs. 1 SGB VIII: soziale Anwaltsfunktion) die „erzieherischen“ Gesichtspunkte im Strafverfahren zur Geltung bringen, womit es gleichzeitig auch das Gericht bei der Entscheidungsfindung unterstützt. Vorrangig ist dabei aber die Hilfe und Betreuung für in Straftaten und Strafverfahren verwickelte junge Menschen (§§2 Abs. 1, 52 Abs. 3 SGB VIII). Das Jugendamt muss vor allem nach §52 Abs. 2 SGB VIII von Amts wegen frühzeitig (d. h. insbe- sondere vor Anklageerhebung) prüfen, ob und wenn ja, welche Leistungen für den Jugendlichen oder jungen Volljährigen in Betracht kommen. Gerade dadurch soll demVorrang jugendhilferecht- licher vor jugendstrafrechtlicher Interventionen Geltung verschafft werden (Trenczek in Münder et al. 2009, §52 Rz. 51). JGH-Fachkräfte dürfen nicht spontan in einer Hauptverhandlung über die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe entscheiden. Das SGB VIII knüpft die Bewilligung, Durchführung und die Kostenerstattung von öffentlich-finanzierten Jugendhilfeleistungen stets an die fachgerechte Prüfung der Leistungsvoraussetzungen unter Mit- wirkung der Betroffenen (zur sog. Steuerungs- verantwortung , § 36a SGB VIII; hierzu Trenczek 2007, 31 ff.). Die Leistungen der Jugendhilfe sind unabhängig von der Durchführung und dem Aus- gang des Strafverfahrens zu erbringen, sofern die materiellen Leistungsvoraussetzungen und geeig- neten Hilfen vorliegen (Trenczek in Münder et al. 2009, § 52 Rz. 51 ff.). Es ist dann Sache der Justiz zu beurteilen, ob sich die aus der Sicht des Ju- gendamtes geeigneten und notwendigen Jugend- hilfeleistungen dazu eignen, das Strafverfahren auszusetzen oder informell zu beenden. Das Ge- richt kann zwar einen Jugendlichen zu einer im JGG normierten Sanktion verurteilen. Das ju- gendgerichtliche Urteil legitimiert damit zwar den Eingriff in das Freiheitsrecht des Jugend- lichen sowie das Recht der Sorgeberechtigten, er- setzt aber nicht die fachliche Entscheidung des Jugendamtes als Sozialleistungsbehörde (Trenczek 2007, 36 f.). „Ambulante Maßnahmen“ (hierzu BAG 2000; Trenczek 1996; 2009) können wie andere Leistungen der Jugendhilfe mangels justi- zeigener Vollstreckungsmöglichkeit letztlich nur im Einvernehmen mit dem Jugendamt durch- geführt werden. Soweit sich die JGH nach §38 Abs. 2 S.2 JGG zu den zu ergreifenden Maßnahmen äußern soll, kann es sich nicht darum handeln, das sanktionsrechtliche Instrumentarium des Jugendstrafrechts abzuarbeiten (zu Inhalt und Form der JGH-Stellungnahmen , Trenczek in Münder et al. 2009, vor §50 Rn. 23; Oberloskamp et al. 2009, 88ff.; Trenczek 2003b). Mit Nachdruck ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Jugendamtes ist, (jugend-)strafrecht-
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NjM0NTA=