Handbuch 5. Auflage
746 Trenczek · S. Müller liche Sanktionen vorzuschlagen. Die von der Justiz mit Verweis auf §38 Abs. 2 Satz 2 JGG z.T. immer noch erwarteten „Sanktions-“ und „Ahndungsvor- schläge“ (Ostendorf 2009 §38 Rz. 17) sind Aus- druck einer unzulässigen Instrumentalisierung der Jugendhilfe und zudem vor der gerichtlichen Fest- stellung von Täterschaft und strafrechtlicher Verant- wortlichkeit geradezu skandalös (Art. 6 Abs. 2 EMRK). Die JGH muss die Auswirkungen jugend- strafrechtlicher Sanktionen kritisch würdigen und darf im Interesse („zugunsten“, §2 Abs. 1 SGB VIII) des Wohls des jungen Menschen nur solche Inter- ventionen vorschlagen, die dem Hilfe- und Erzie- hungsverständnis des Jugendhilferechts entsprechen (Trenczek in Münder et al. 2009, §52 Rz. 39ff.). Die verfahrensrechtliche Stellung der Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren Die Fachkräfte der Jugendämter können die Ge- sichtspunkte der Jugendhilfe im Strafverfahren zur Geltung bringen, weil ihnen im Strafverfahren ei- gene prozessuale Rechte zugewiesen sind. Die viel- fach geläufige Bezeichnung der JGH als „Prozess- organ eigener Art“ hat allerdings mitunter die aus dem Verweis auf das JGG resultierenden Missver- ständnisse und seltsamen Zuschreibungen (z. B. „Prozesshilfsorgan eigener Art“) verstärkt. Wäh- rend sich die Aufgaben und Befugnisse des Jugend- amts aus dem Sozialrecht ergeben (insbesondere SGB I, VIII und X), bestimmt sich seine prozess- rechtliche Stellung im Strafverfahren aus den je- weiligen Verfahrensnormen des JGG und der StPO. Die Mitarbeiter des Jugendamts verfügen über eine Reihe unterschiedlicher Verfahrensrechte (im Einzelnen Trenczek in Münder et al. 2009, §52 Rn. 11 ff.), u. a.: Informationsrechte, z.B. Mitteilung von Ort und Zeit ■ ■ der Hauptverhandlung (§50 Abs. 3 Satz 1 JGG); Recht auf Anwesenheit insb. in der Hauptverhand- ■ ■ lung (§§ 50 Abs. 3 Satz 1 JGG); Anhörungs- und Äußerungsrechte insb. im Hin- ■ ■ blick auf die zu ergreifenden Maßnahmen (§ 38 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 JGG); Verkehrs- und Kontaktrechte z.B. mit dem in Un- ■ ■ tersuchungshaft befindlichen Beschuldigten (§ 93 Abs. 3 JGG, § 148 StPO); Das Jugendamt hat allerdings kein Akteneinsichts- recht, kein allgemeines Fragerecht (§240 StPO), kein formelles (Beweis)Antragsrecht und kein Recht, selbstständig Rechtsmittel einzulegen. Dem Jugendamt fehlen damit wesentliche Verfahrens- rechte gegenüber der rechtsanwaltlichen Verteidi- gung (§§137 StPO, 68 JGG) oder eines Beistandes (§69 JGG). Entscheidend ist, dass die sozialpäd agogischen Fachkräfte die jugendhilfeorientierten Gesichtspunkte in Inhalt und Darstellung offensiv zur Geltung bringen (Müller 1992; Trenczek 2003a, 25). Viel zu häufig verzichten die Jugend- amtsmitarbeiter darauf, das „Wort zu verlangen“ und auf sozialpädagogische Gesichtspunkte hin- zuweisen oder sich zu jugendhilferelevanten As- pekten zu äußern. Das Mitwirkungs- und Anwesenheitsrecht der JGH korrespondiert mit der Pflicht des Gerichts, das Ju- gendamt so früh wie möglich „heranzuziehen“ (§38 Abs. 3 Satz 1 u. 2 JGG). Die Entscheidung über die Anwesenheit in einer Hauptverhandlung liegt dann im pflichtgemäßen Ermessen der Fachkräfte (Trenczek in Münder et al. 2009, §52 Rz. 45ff.). Sehr umstritten ist die Reichweite der Kompeten- zen des Jugendamtes im Hinblick auf die Kontrolle von gerichtlichen Weisungen und Auflagen (§ 38 Abs. 2 Sätze 5–7 JGG; hierzu Trenczek in Münder et al. 2009, § 52 Rz. 48 ff.; Trenczek 2000, 88 ff.). Es gibt jedenfalls keine generelle Mitteilungspflicht der Jugendhilfe gegenüber der Strafjustiz, weder über „Zuwiderhandlungen“ noch über begangene Verfehlungen oder geplante Straftaten (§138 StGB). Die JGH-Mitarbeiter unterliegen vielmehr dem sozialrechtlichen Datenschutz (§35 SGB-I, §§67–77 SGB-X, §§ 61ff SGB VIII; zur Diskus- sion über das umstrittene Zeugnisverweigerungs- recht der JGH, Trenczek in Münder et al. 2009, §52 Rz. 30 ff.). Herausforderungen für die Sozialarbeit in der Jugendgerichtshilfe Im Rahmen ihrer Mitwirkung im Strafverfahren agiert die Jugendhilfe in einem Spannungsfeld, in dem wesensmäßig verschiedene Diskurse mit eige- nen Logiken und differenten Konsequenzen auf- einander treffen ( Soziale Arbeit im Zwangskon- text ; hierzu z. B. Conen 2007; Kähler 2005; Plewig
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