Handbuch 5. Auflage
Jugendhilfe und Strafjustiz – Jugendgerichtshilfe 747 2008). Der allenthalben beklagte Rollenkonflikt der JGH wird allerdings bis heute weit überbewer- tet. Sozialarbeiter geraten stets in ein Spannungs- feld unterschiedlicher Erwartungen und haben, sofern sie nicht ausschließlich vom Klienten beauf- tragt werden, sondern im gesellschaftlichen Auf- trag und öffentlichen Dienst stehen, immer ein doppeltes Mandat. Damit unterscheiden sich die Mitarbeiter des Jugendamtes, die Aufgaben nach §52 SGB VIII wahrnehmen, nicht von anderen (ASD-)Fachkräften im Jugendamt. Der Begriff der „Doppelagentin“, mit der die JGH zuweilen be- dacht wurde (Ostendorf 1991, 9), ist genauso pla- kativ wie falsch, suggeriert er doch das Bild eines heimatlosen Spitzels, der ohne Bindung an Recht und Gesetz seine Auftraggeber verrät. Die sozialpädagogische Aufgabenstellung und die rechtlichen Grundlagen der JGH wurden lange Zeit weder inhaltlich noch methodisch angemessen in den Blick genommen. In Anbetracht der Un- möglichkeit, den (spätestens seit Einführung des SGB VIII nur vermeintlich) widersprüchlichen Er- wartungen gleichermaßen gerecht zu werden, hatte sich die Praxis in weiten Teilen pragmatisch einge- richtet und sich auf die Vorlage von JGH-Berich- ten, die Wahrnehmung von Gerichtsterminen, die Äußerung von Sanktionsvorschlägen und die Um- setzung gerichtlich angeordneter Weisungen und Auflagen konzentriert. Die Praxis der JGH wurde nicht zuletzt deshalb heftig kritisiert (BMJFG BT- Dr. VI / 3170, 66; zusammenfassend Trenczek 2003, 17 ff. m. w. Nw.). Aus kriminologischer Sicht wurde der JGH darüber hinaus vorgeworfen, zu einer Ausweitung der Sozialkontrolle und Strafver- schärfung beizutragen; bestenfalls wurde ihr Be- deutungslosigkeit im gerichtlichen Entscheidungs- prozess attestiert. War das Verständnis der Jugendgerichtshilfe aus der Sicht der Jugendgerichtsbarkeit traditionell von einer justiznahen Aufgabenwahrnehmung geprägt, haben sich Rolle und Selbstverständnis der Jugend- hilfe mittlerweile grundlegend gewandelt. Mit der Besinnung auf die inhaltlichen Ziele und metho- dischen Vorgehensweisen einer sozialpädagogisch orientierten Jugendhilfe und durch die Rezeption der sozialwissenschaftlichen Erkenntnisse über die Bedeutung von Straffälligkeit in der Lebensent- wicklung gerade auch „mehrfach auffälliger“ junger Menschen hat sich eine Konzeption von Jugend(gerichts)hilfe herausgeschält, nach der eine vor- rangig justizbezogene Aufgabenwahrnehmung und an Abweichung orientierte Interventionsstrategie aufgegeben wird zugunsten eines an den Alltags- problemen der jungen Menschen orientierten sozialpädagogischen Aufgabenverständnisses (hierzu BAG-JGH 1994; Klier et al. 2002; Münder 1991; Thiem-Schräder 1989; Trenczek 1991; 1993; 2003a). Allerdings hat die intensive Fachdiskussion noch nicht alle Teile der Praxis erreicht (hierzu ausführ- lich Trenczek 2003a). Die angesichts positiver Ge- genbeispiele sehr ambivalente Bilanz der JGH lässt sich aber nur teilweise auf eine noch nicht hinrei- chend ausgeprägte fachliche Kompetenz zurück- führen. Sie ist neben der teilweise überaus hohen, professionell nicht mehr handhabbaren Fallbelas- tung (von häufig weit über 200 Verfahren, s. u.) nicht unwesentlich auch den überzogenen Erwar- tungen geschuldet. Von Seiten der Strafjustiz wird von der JGH erwar- tet, zur strafrechtlichen Reife eines jungen Men- schen (§3 JGG) und zur Jugendlichkeit von He- ranwachsenden (§105 JGG) Stellung zu nehmen, da die sozialpädagogischen Fachkräfte über ent- wicklungspsychologische Kenntnisse und diagnos- tische Kompetenzen (Schrapper 2003, 336; Uhlen- dorf 1997; Uhlendorf /Cinkl 2003, 343) verfügen sollten. Die Frage nach der sittlichen und geistigen Reife von Jugendlichen ist freilich diagnostisch ausgesprochen anspruchsvoll, zumal es an all- gemeinverbindlichen und verlässlichen Bewer- tungskriterien hinsichtlich der sittlichen und geis- tigen Reife fehlt und methodisch eine retrospektive Rekonstruktion des Entwicklungsstandes nicht möglich ist. Auch im Hinblick auf die von §105 JGG geforderte Einschätzung von Heranwachsen- den gibt es keine verlässlichen und handhabbaren Kriterien (hierzu Trenczek 2010). Im Hinblick auf das jugendstrafrechtliche Sankti- onsinstrumentarium wird von der JGH mitunter erwartet, entsprechende Prognosen zu wagen. Aller dings ist Jugendkriminalität – zumindest im Be- reich der Bagatell- und Alltagskriminalität – nor- mal, ubiquitär und episodenhaft (Walter 2005, 216 ff.). Nur ein kleiner Teil der jungen Menschen (etwa 5–8%) tritt mehrfach (mehr als vier- und fünfmal) strafrechtlich in Erscheinung, dann je- doch teilweise massiv und die Justiz wie die Jugend- hilfe gleichermaßen herausfordernd. Allerdings lässt sich diese Gruppe nicht vorweg identifizieren.
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