Handbuch 5. Auflage

748 Trenczek · S. Müller  Als ernüchterndes Ergebnis aller wissenschaftlichen Untersuchungen muss man festhalten, dass es keine (mitunter als „kriminogen“ apostrophierten) Ein- zelmerkmale gibt, mit Hilfe derer bei einem jungen Beschuldigten die Vorhersage von späterer wieder- holter Straffälligkeit möglich wäre (Walter 2005, 289 ff.). Ebenso wenig lässt sich der früher an- genommene Zusammenhang zwischen früherer Auffälligkeit und späterer Rückfallhäufigkeit nach- weisen. Die JGH wird sich angesichts der Problemlagen und des erhöhten Betreuungsbedarfes von sozial desintegrierten jungen Menschen noch mehr aus ihrer gerichtsfunktionalen Ermittlungs- und Be- richterstatterrolle lösen und sich den sozialarbeite- rischen Aufgabenfeldern zuwenden müssen. Die Kapazitäten müssen zum Aufbau eines erweiterten Hilfe- und Unterstützungsangebots für sog. „mehr- fach auffällige“ junge Menschen in belastenden Lebenslagen und -situationen verwendet werden. Die Entwicklung infrastruktureller, gebrauchs- werthaltiger Hilfen muss sich dabei an der Lebens- wirklichkeit und den Krisen der jungen Menschen und nicht an den Sanktionsbedürfnissen der Justiz orientieren. Organisation der Jugendgerichtshilfe JGH ist eine „andere“ Aufgabe der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 3 SGB VIII), die das SGB VIII dem Jugendamt übertragen hat. In welcher organisa- torischen Form die JGH-Aufgaben wahrgenom- men werden, entscheiden die kommunalen Träger (§ 69 Abs. 1 SGB VIII) im Rahmen ihrer Organi- sationshoheit. Das Jugendamt hat sich dabei so zu organisieren, dass es seine Klientel auch erreicht, ohne seine spezifische Fachlichkeit zu verlieren. Optimal erscheint deshalb eine stadtteil- / bezirks- orientierte Organisation der Jugendhilfe bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung (zumindest teil-) spezialisierter , fachkompetenter Aufgabenwahr- nehmung (Trenczek 2003a). Freie Träger können im Rahmen der JGH auf eine lange Tradition bis auf die Anfänge der Ju- gendgerichtsbewegung zurückblicken (§ 42 RJGG 1923 / § 38 JGG; Müller /Trenczek 2001, 857). Das SGB VIII hat die Verantwortung eindeutig auf das Jugendamt übertragen (§ 52, 79 SGB VIII). Nach §§ 2 Abs. 3, 76 Abs. 1, 52 können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 75) an der Mitwirkung im jugendgerichtlichen Verfah- ren beteiligt oder ihnen diese Aufgaben übertra- gen werden. Während Aufgaben der (verfahrens) begleitenden JGH ganz überwiegend von den öf- fentlichen Trägern wahrgenommen werden, wer- den Aufgaben der nachgehenden Jugend(gerichts) hilfe (also insb. die Durchführung der „Neuen ambulanten Maßnahmen“ und sozialpädagogi- schen Betreuungen) sehr häufig an freie Träger delegiert (BAG 2000; Trenczek 2009). Quo vadis Jugendgerichtshilfe? Die Frage nach der Zukunft der JGH (BMJ 1991) gründet im Wesentlichen auf eine insgesamt ambi- valente Bilanz, die sich jedoch nicht primär auf die professionelle Qualität ihrer Praxis bezieht. Im Mittelpunkt steht dabei der strukturelle Wider- spruch von sozialpädagogisch begründetem Helfen und kriminalpolitisch legitimiertem Strafen. Eine JGH, die immer noch „Maßnahmevorschläge“ macht, die in einem hohen Maße dem justiziellen Sanktionsbedürfnis entsprechen, und die weiterhin an einem sozialisationstheoretisch obsoleten und die kriminologischen Forschungsergebnisse zur Normalität von Jugendkriminalität negierendem Defizitmodell festhält, produziert bestenfalls „er- weiterte Kopien“ strafjustizieller Deutungsmuster (Donzelot 1980, 110). Sie verspielt damit die Chance für sozialarbeiterisches Handeln, die ihr das SGB VIII ermöglicht und einer Neuorientie- rung, die sich mit der Informalisierung der straf- rechtlichen Sozialkontrolle (Diversion) anbietet (hierzu Heinz 2005). Im Kontext der informellen Erledigung jugendgerichtlicher Strafverfahren ist die JGH in einer doppelten Weise herausgefordert: Zum einen durch eine entkrimininalisierende Be- einflussung des von der Staatsanwaltschaft domi- nierten Selektionsprozesses und zum anderen durch die Initiierung oder Vermittlung von diver- sionsfördernden Angeboten im Bereich der außer- gerichtlichen Konfliktregelung und der Wieder- gutmachung (Delattre /Trenczek 2004). Diese Angebote sind konzeptionell nicht mit dem An- spruch einer Personenveränderung verbunden und eröffnen damit einen Perspektivenwechsel der JGH vom Ermitteln zum Vermitteln.

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