Handbuch 5. Auflage

Jugendstrafvollzug 769 freien Träger der Jugendhilfe geführt werden. Sie kennen keine Vorkehrungen gegen Entweichungen, haben sich bereit erklärt, ausgewählte Jugendstraf- gefangene aufzunehmen und sind von der Justiz­ behörde dafür zugelassen. Durch ein intensives, gruppenpädagogisch orientiertes Erziehungs- und Trainingsprogramm sollen die Jugendlichen geför- dert und zu einem gesetzestreuen Lebenswandel be- fähigt werden. Am Entlassungstag kehren sie in die Jugendstrafanstalt zurück und werden von dort ent- lassen (www.projekt-chance.de) . Erziehung im Jugendstrafvollzug Seit 01.01.2008 gilt als Bundesrecht der neu ge- fasste §2 Abs. 1 JGG, der als Ziel des Jugendstraf- rechts Legalverhalten bestimmt und den Erzie- hungsgedanken als Leitprinzip für das gesamte Jugendstrafrecht betont. Auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und den Jugendstraf- vollzugsgesetzen der Länder soll der Verurteilte im Jugendstrafvollzug dazu erzogen werden, künftig ein Leben ohne Straftaten in sozialer Verantwor- tung zu führen. Das Ziel ist also Legalbewährung; es soll mittels erzieherischer Gestaltung des Jugend- strafvollzuges erreicht werden. Was ist darunter zu verstehen? In negativer Abgren- zung zunächst einmal, dass im Jugendvollzug weder Unrecht vergolten noch Dritte abgeschreckt, erst recht nicht ein Exempel statuiert oder die Gefange- nen drangsaliert werden sollen. Sie sollen erzogen werden – nichts anderes. Dass dabei immer auch die begangenen Straftaten zu berücksichtigen sind, ver- steht sich von selbst. Im Jugendvollzug geht es also nicht mehr, wie im Strafverfahren darum, Straftäter zur Verantwortung zu ziehen – das ist bereits durch das Urteil erfolgt – sondern sie zur Verantwortlich- keit zu erziehen (Streng 2008 Rz. 23). In der Pädagogik wird Erziehung heute nahezu einmütig als Entwicklung im Sinne der Entfaltung der Persönlichkeit beschrieben. Dementsprechend gibt §1 Abs. 1 SGB VIII jedem jungen Menschen in Deutschland „ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenver- antwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persön- lichkeit“. Ähnliche Formulierungen finden sich in den Jugendstrafvollzugsgesetzen. Dies entspricht dem in Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention nor- mierten „Vorrang des Kindeswohls“. Dieser Grundsatz gebietet u. a., bei jeder Entscheidung dem Wohl des Jugendlichen, also seiner gedeihli- chen Entwicklung, Priorität vor anderen Belangen und Gesichtspunkten einzuräumen. Im Hinblick auf die Rechtsstellung seiner Insassen bestehen allerdings nicht unerhebliche Bedenken gegen eine totale Pädagogisierung des Jugendstraf- vollzugs. Insbesondere darf der Erziehungsgedanke nicht dafür instrumentalisiert werden, die Rechte und die Handlungsräume der Jugendlichen weiter einzuschränken oder sie zu stigmatisieren. Denn dazu ist er – oft bei bester Absicht – ohne Zweifel geeignet. Die gängige, aber gefährlich unbestimmte Formel „mangelnde Mitarbeit an der Erreichung des Erziehungszieles“ dient nicht selten solchen Zwecken. „Wie alle sozialen Beziehungen können auch pädago- gische Beziehungen nur gelingen, wenn die Beteiligten sich gegenseitig positiv wertschätzen, den Sinn ihres Tuns aus einem gemeinsamen Verständnis ableiten und wenn keiner den anderen nur oder vorwiegend als Objekt, sondern immer als Subjekt der Beziehung betrachtet.“ (Prim 1988, 76) Art. 12 UN-KRK verlangt daher, dass Jugendliche in allen sie berührenden Angelegenheiten gehört werden; nicht nur, wenn eine Maßnahme sie belas- ten könnte oder bei Angelegenheiten von grund- sätzlicher Bedeutung. Das ist auch im Jugendstraf- vollzug zu garantieren. Alle Jugendstrafvollzugsgesetze sehen die Unter- bringung möglichst im Einzelhaftraum und in Wohngruppen (im Idealfall 8–12 Gefangene) vor. Zu diesem Konzept, das Individualisierung als Vo- raussetzung gezielter Förderung sowie Soziales Lernen in der Gruppe mit größtmöglichem Schutz vor Übergriffen Anderer verbindet, besteht keine wirkliche Alternative. Nach den bereits vor Jahr- zehnten von der Jugendstrafvollzugskommission herausgearbeiteten Vorteilen ermöglichen kleinere Gruppen die besondere Förderung einzelner Ge- fangener auch über einen längeren Zeitraum. Ist die Wohngruppe größer, wächst die Gefahr, dass eine unmittelbare Kommunikation der Gruppen- mitglieder nicht mehr möglich ist oder sich ein- zelne in die Unauffälligkeit zurückziehen. Auf der Grundlage einer zu Beginn der Haftzeit von einemTeam erfahrener Vollzugspraktiker (z. B. Psychologe, Pädagoge, Sozialarbeiter, Vollzugs-

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