Handbuch 5. Auflage

Jugendstrafvollzug 771 Soziales Lernen findet ebenso statt im Rahmen des Sports , der im Jugendstrafvollzug schon aus Alters- gründen eine wichtige Rolle spielen sollte, aber auch im Rahmen der zahlreichen anderen Freizeit- angebote, seien sie musischer oder kreativer Art. Schließlich gibt es in einigen Jugendstrafanstalten besondere sozialtherapeutische Abteilungen , in denen junge Gewalt- und Sexualstraftäter, bei de- nen eine entsprechende Indikation vorliegt, von Fachleuten wie Psychotherapeuten, Sozialarbeitern usw. in Bezug auf die ihren Straftaten zugrunde liegende Symptomatik behandelt werden. Je geschlossener die Haftsituation ist, in der sich der Jugendliche befindet, umso wichtiger sind für ihn Beziehungen nach draußen . Dass soziale Unter- stützung durch Angehörige schon für die Bewälti- gung der Haftsituation eine wichtige Funktion hat, ist seit langem anerkannt. Darüber hinaus wird Au- ßenkontakten eine kriminalprotektive Wirkung zu- geschrieben. So besteht ein positiver Zusammen- hang zwischen solchen Netzwerkkontakten und gesellschaftskonformen und sozial verantwortlichen Einstellungen der Gefangenen (Hosser 2001, 339). Deshalb verlangt das Bundesverfassungsgericht Be- suchsmöglichkeiten für familiäre Kontakte, „die ein Mehrfaches über denen im Erwachsenenvollzug“ liegen (BVerfG ZJJ 2006, 196). Vollzugslockerungen sind von der Vollzugspraxis und der Gesetzgebung in den 1970er Jahren ent- wickelt worden. Man unterscheidet Außen- beschäftigung außerhalb der Anstalt mit oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbeamten, den Frei- gang , was heißt, dass der Gefangene die Anstalt täglich zur Arbeit bei einem Arbeitgeber außerhalb verlässt, Ausführung , was Verlassen der Anstalt unter der Aufsicht eines Vollzugsbeamten bedeutet und Ausgang , worunter das Verlassen der Anstalt für einige Stunden ohne Aufsicht verstanden wird. Schließlich ist der Urlaub zu erwähnen, der bis zu 24 Tage im Jahr betragen kann, in besonderen Fäl- len auch mehr. Im Urlaub ist dem Gefangenen ge- stattet, sich nach Hause zu seinen Angehörigen oder zu sonstigen Bezugspersonen zu begeben. Für alle Vollzugslockerungen können Weisungen oder Auflagen erteilt werden. Die Jugendstrafanstalten machen von den ihnen zu Gebote stehenden Lockerungsmöglichkeiten in sehr unterschiedlichem Maße Gebrauch, worin sich dif- ferente kriminalpolitische Strategien sowohl der einzelnen Bundesländer wie auch der Anstalten wi- derspiegeln dürften. So gewährte von den geschlos- senen Anstalten zum Stichtag 31.01.2006 die ba- den-württembergische JVA Adelsheim 39% ihrer Gefangenen Ausgang und 22,9% Urlaub, die ham- burgische Jugendstrafanstalt Hahnöversand dagegen keinen einzigen Ausgang oder Urlaub. Auch inner- halb eines einzelnen Bundeslandes waren die Unter- schiede beträchtlich. In Bayern genehmigte die Ju- gendstrafanstalt Aichach 6,3% ihrer Gefangenen Ausgang und ebenso vielen Urlaub, die JVA Ebrach jedoch 23,6% Ausgang und 11% Urlaub. Aus dem offenen Vollzug erhalten zwar die meisten Gefange- nen sowohl Ausgang als auch Urlaub, jedoch auch hier mit nicht unbeträchtlichen Schwankungen von Anstalt zu Anstalt (Dünkel /Geng 2007, 78). Die teilweise zu beobachtende Zurückhaltung bei diesen positiven Sanktionen ist deshalb erstaunlich, weil die Nichtrückkehrerquote bei allen Lockerungen äußerst gering ist. Sie liegt beim Urlaub und Aus- gang in der Regel unter 1%, bezogen auf die Anzahl der gewährten Lockerungen, die jeweils missbraucht werden konnten. Straftaten während Vollzugslocke- rungen sind noch viel seltener (Stelly /Walter 2008). Diese und weitere Indikatoren deuten darauf hin, dass Vollzugslockerungen grundsätzlich integrati- onsfördernd sind, das Anstaltsklima verbessern, Rückfall reduzierend, Kosten sparend und steuerför- derlich wirken und keineswegs mit unvertretbaren Risiken für die Bevölkerung verbunden sind. Sicherheit und Ordnung haben im Jugendstrafvoll- zug einen hohen Stellenwert. Denn eine auf das Ziel der Legalbewährung gerichtete Erziehungs- arbeit mit internierten jungen Menschen braucht einen institutionellen Ordnungsrahmen , um er- folgreich arbeiten zu können. Andererseits besteht die Gefahr, dass Sicherheitsdenken alle anderen Ziele überstrahlt. Würde man die manchmal von den Aufsichtsbehörden ausgegebene Devise: „Es darf nichts passieren!“ wörtlich nehmen, würde auch die Förderung der Gefangenen in ihrer Ent- wicklung nicht geschehen können. Wie auch sonst im Rechtsstaat muss Gefahren vor- gebeugt und müssen rechtmäßige Anordnungen durchgesetzt werden können. Der Verhinderung von Entweichung und Gewalt dienen die allgemei- nen Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Perimetersi- cherung, verschlossene Türen) sowie die nur bei Vorliegen enger Voraussetzungen zulässigen be- sonderen Sicherungsmaßnahmen (z. B. körperliche

RkJQdWJsaXNoZXIy NjM0NTA=