Handbuch 5. Auflage

786 Treptow  humanitären Prinzipien leiten lässt, die prinzipiell für jeden in Not Geratenen in Absehung von Alter, Hautfarbe, Geschlecht und Religion bereitsteht. Vielmehr kann sich Katastrophenhilfe selektiv auf bestimmte Bevölkerungsgruppen beziehen und an- dere ausschließen, wie dies bei Einsätzen zur Ver- sorgung von Eliten unter Benachteiligung der Zivil- bevölkerung beispielsweise in Armutsgebieten der Fall war. Die Ethik humanitärer Hilfe enthält einen Grundsatz, der absolute, gleichsam weltethisch-uni- verselle Geltung beansprucht und besagt, „… dass jeder einzelne Mensch alleine wegen seines Menschseins ein Anrecht auf physische Unversehrtheit und damit auf Schutz vor Gewalt, Schmerz und Aggres- sion hat. Dieses Anrecht – das ist der Kern des humanitä- ren Hilfegedankens – existiert per se, a priori und voll- kommen unabhängig von den äußeren Umständen (…). Sie ist bedingungslos, d.h. dass sie nicht nach der Gesin- nung der Hilfsbedürftigen fragt“ (Götze 2004, 10). Diese „Bedingungslosigkeit“ entspringt den ethi- schen Grundsätzen eines philanthropischen Den- kens, die der Gründer des Roten Kreuzes zu Papier brachte. Der Schweizer Geschäftsmann Henri Du- nant fordert 1862 in seinem Bericht über die Met- zeleien zwischen österreichischen und französi- schen Truppen in der Schlacht von Solferino eine neutrale Instanz, die in Kriegen alle verwundeten Soldaten versorgt. Er gibt damit den Anstoß für die Genfer Konvention von 1864, die den verletzten Soldaten „ohne Unterschied der Nationalität“ ein Recht auf Schutz und medizinische Behandlung zuweist (Dunant 1862 / 1997). Das bedeutet: Hilfsorganisationen bestehen auf Menschlichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Auch die Helfer haben ein Recht auf Schutz: Das Symbol eines roten Kreuzes auf weißem Grund verpflichtet jede der Kriegsparteien zur Rücksicht. Im Einzelnen bedeutet das „ Menschlichkeit , d.h. das Bemühen, bei internationaler und nationaler Tätigkeit menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu lindern. Unparteilichkeit , d.h. keine Unterscheidung nach Nationalität, Rasse, Religion, sozialer Stellung oder politischer Überzeugung vorzuneh- men, sondern sich einzig zu bemühen, den Menschen nach dem Maß ihrer Not zu helfen und dabei den dringendsten Fällen den Vorrang zu geben. Neutralität , d.h. die Enthal- tung der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung von der Teilnahme an Feindseligkeiten wie auch, zu jeder Zeit, an politischen, rassischen, religiösen oder ideologischen Aus- einandersetzungen, um sich das Vertrauen aller zu bewah- ren. Unabhängigkeit , d.h. auch wenn die Nationalen Ge- sellschaften den Behörden bei ihrer humanitären Tätigkeit als Hilfsgesellschaften zur Seite stehen und den jeweiligen Landesgesetzen unterworfen sind, müssen sie dennoch eine Eigenständigkeit bewahren, die ihnen gestattet, jeder- zeit nach den Grundsätzen der Bewegung zu handeln. Hilfe darf nicht zur Unterstützung eines politischen oder religiösen Standpunkts verwendet werden (Ziffer 3 des Code of Conduct)“ (hervorgeh. im Original) (Deutsches Rotes Kreuz 2003). Im Falle eines Krieges sind es die Genfer Konven- tionen von 1949, die Zusatzprotokolle von 1977, die die Pflichten der Kriegsparteien festlegen (To- muschat 2007). Entsprechend dieser völkerrecht- lichen Bestimmung, die auf der Zustimmung der UN-Mitgliedsstaaten beruht, muss humanitäre Hilfe in der Hauptsache in solchen Notsituationen zugelassen werden, die auf gewalttätige Auseinan- dersetzungen, auf die Wirkungen sogenannter Na- turgewalten oder auf technisch bedingte Zerstö- rungen zurückzuführen sind. Humanitäre Hilfe bezieht sich also sowohl auf die Ausnahme extre- mer Katastrophen als auch auf die Normalität ge- wordene Aggression, z. B. in lang andauernden kriegerischen Konflikten. Sie steht damit in enger Beziehung zur Aufgabe einer langfristigen Politik der Entwicklungszusammenarbeit und der Frie- denssicherung (Hennig 2007; Schneckener 2008). Dilemmata und Kritik Humanitäre Hilfe ist gefährdet, trotz jener ethischen Grundsätze mit militärischen Interventionen ver- wechselt zu werden. Daneben finden sich Dilem- mata im Beziehungsdreieck von „Macht, Moral und Recht“ (Eberwein/Runge 2002; Barnett/Weiss 2008). Diese Problematiken drücken sich in der Frage aus, ob humanitäre Hilfe Politik ersetzt, ob sie für kriegerische Zwecke instrumentalisiert wird und ob der Humanitarismus in der Krise sei. Die These „humanitäre Hilfe statt Politik“ fasst die Skepsis zu- sammen, dass die Leistungen von staatlichen Orga- nisationen und von Nichtregierungsorganisationen lediglich Ersatzhandlungen für eine fehlende, weil finanziell zu aufwendige globale Wirtschafts- und

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