Handbuch 5. Auflage
Kinderschutz 793 den muss, die für das Kind jeweils günstigste Hand- lungsalternative zu wählen; Prozessorientierung als Hinweis auf die Tatsache, 4. dass Kinder betreffende Entscheidungen aufgrund ihrer starken Kontextabhängigkeit einer laufenden Überprüfung und ggf. Revision bedürfen (Maywald 2009, 18). Maywald schlägt vor diesem Hintergrund vor, Kin- deswohl aus einer prozessverstehenden und bedürf- nisorientierten Sichtweise her zu definieren: „Ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handeln ist das- jenige, welches die an den Grundrechten und Grundbe- dürfnissen von Kindern orientierte, für das Kind jeweils günstigste Handlungsalternative wählt.“ (Maywald 2009, 18) Das Kindeswohl ist bei den genannten Gesetzes- vorschriften stets die Bezugsformel und gleichzeitig Legitimation und Pflicht zum staatlichen Handeln. Dabei ist festzuhalten, dass es sich bei dem Begriff des Kindeswohls um einen unbestimmten Rechts- begriff handelt, der trotz seiner Unbestimmtheit wichtige Aufgaben erfüllt. Neben der Legitimati- onsfunktion dient er als sachlicher und fachlich begründeter Maßstab für (präventives und interve- nierendes) öffentliches Handeln. Im Recht sind diese beiden Aspekte der (präventi- ven) Leistungsangebote und der (intervenierenden) Aktivitäten zum unmittelbaren Schutz vor Gefähr- dungen des Kindeswohls in den letzten Jahrzehn- ten unterschiedlich entwickelt worden. Entwicklungen im Kinderschutz Kinderschutz als Entwicklung des Leistungsrechts Im Regierungsentwurf zum KJHG wurde als Ziel des Gesetzes formuliert: „Ablösung des eingriffs- und ordnungsrechtlichen Instru- mentariums des geltenden Gesetzes [Jugendwohlfahrts- gesetz, d.V.] durch ein modernes, präventiv orientiertes Leistungsgesetz, das Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben unterstützt und jungen Menschen das Hineinwachsen in die Gesellschaft erleichtert. Im Hinblick auf die grundge- setzlich den Eltern obliegende Erziehungsverantwortung ist es das oberste Ziel öffentlicher Jugendhilfe, Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen und damit indi- rekt die Erziehungssituation von Kindern und Jugendlichen zu verbessern. Diesem Ziel dient ein an den unterschiedli- chen Lebenslagen von Familien orientiertes System von beratenden und unterstützenden Leistungen.“ (BT-Drs. 11 / 5948) Reinhard Wiesner hat diesen Perspektivwechsel vom JWG zum SGB VIII so charakterisiert: „Auf der verfassungsrechtlichen Ebene vollzieht sich dieser Perspektivwechsel dadurch, dass nicht der (reaktive) Ein- griff des Staates in die elterliche Erziehungsverantwortung bei der Gefährdung des Kindeswohls (Art. 6 Abs.2,3 GG) im Vordergrund steht, sondern die Förderung und der prä- ventive Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihre Entwicklung.“ (Wiesner 2011, Einleitung Rz. 61) Das SGB VIII ist also von seiner Grundidee her als präventives Leistungsgesetz ausgestaltet. Diese Aus- gestaltung materialisiert sich durch zwei zentrale Aspekte. Zum einen geht es darum, für Kinder, Ju- gendliche und Familien eine allgemeine fördernde Infrastruktur bereitzustellen, die allen jungen Men- schen und Eltern zugänglich sein und die Eltern bei der Bewältigung der Erziehungsaufgaben unterstüt- zen soll. Zum anderen geht es dort, wo sich Prob- leme zuspitzen oder zuzuspitzen drohen, darum, den Eltern individuelle Rechtsansprüche auf Hilfen (Hilfen zur Erziehung) einzuräumen, um sie in schwierigen Lebens- und Erziehungssituationen an- gemessen zum Wohle ihrer Kinder unterstützen zu können. Kinderschutz durch Bereitstellung einer präventiv schützenden Infrastruktur Jugendhilfe definiert sich in großen Teilen als gene- relles Unterstützungsangebot, als „Partner der Fa- milien“ bei der Wahrnehmung von Erziehungsauf- gaben und bei der Bewältigung von Entwicklungs- aufgaben junger Menschen. In dieser Eigenschaft hält sie zunächst eine breite Infrastruktur bereit, die die „Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege“ (§§22–26 SGB VIII), die „Förde- rung der Erziehung in der Familie“ (§§16–21 SGB VIII) sowie Angebote der Jugendarbeit und Jugend-
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