Handbuch 5. Auflage
794 Schone / Struck sozialarbeit (§§11–15 SGB VIII) umfasst. Die Idee all dieser öffentlichen Leistungen ist es – ganz im Sinne der Definition von Maywald (2009) –, ein am Wohl des Kindes / Jugendlichen orientiertes Aufwachsen zu unterstützen. Mit Ausnahmen (z. B. Kindergartenplatz, Partnerschafts-, Trennungs- und Scheidungsberatung) werden hier keine Rechtsan- sprüche normiert, sondern wird in der Regel der öffentliche Träger verpflichtet, für die jeweiligen Aufgabenbereiche eine bedarfsgerechte Infrastruk- tur zu gewährleisten (Jugendhilfeplanung nach §§79 / 80 SGB VIII). Die Grundidee, die insbesondere dem Leistungs- paket der „Förderung der Erziehung in der Fami- lie“ zugrunde liegt, hat sich allerdings seit Bestehen des KJHG nicht in einem ausgearbeiteten Leis- tungsprofil niedergeschlagen. Nach wie vor handelt es sich hier eher um eine Ansammlung ganz unter- schiedlicher Handlungsansätze (von der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung über Famili- enbildung, Beratung Alleinerziehender bis hin zur Unterstützung bei der Erfüllung der Schulpflicht), die insgesamt nur 0,5% der Kosten der Jugendhilfe binden (IJAB 2009). Die Ansätze präventiven Kinderschutzes sind heute allerdings nicht nur auf die Jugendhilfe allein be- grenzt. Unter dem Stichwort „Frühe Hilfen“ geht es seit Mitte der 2000er Jahre insbesondere um eine interdisziplinäre infrastrukturelle Weiterentwick- lung im Kinderschutz. Dabei ging und geht es um eine engere Verzahnung und Abstimmung der Ju- gendhilfe mit dem Gesundheitssystem (aber auch weiteren Handlungssystemen, wie z. B. Schulen oder Job-Centern). Symbolisiert wird dieserWunsch der Verzahnung durch das im Jahr 2006 vom Bun- desministerium gegründete Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH), welches in gemeinsamer Trägerschaft vom Deutschen Jugendinstitut und von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä- rung geführt wird. Aufgabe des NZFH ist es, die vielfältigen Aktivitäten zum präventiven Kinder- schutz in den verschiedenen Bundesländern zu bün- deln und den wechselseitigen Austausch sicherzu- stellen. Im Kern geht es bei diesen Aktivitäten um den Auf- und Ausbau von Handlungskonzepten, die sich auf zwei Grundüberlegungen stützen. Es sollen Problemzugänge zu Kindern und Familien 1. geschaffen werden, die es ermöglichen, frühzeitig riskante Entwicklungen zu erkennen und zu bear- beiten, womit einer Verfestigung dieser Problemla- gen entgegengewirkt bzw. diese abgemildert wer- den sollen. Einerseits gilt dieses „frühzeitig“ bezogen auf den Entstehungsprozess von Krisen allgemein, indem schon zu einem frühen Zeitpunkt einer Problementstehung / -entwicklung angemes- sene und wirksame Hilfsangebote formuliert wer- den. Andererseits bezieht sich das „frühzeitig“ auf eine biografische Perspektive, also auf die Entwick- lungsphasen von Kindern. So kristallisiert sich zur- zeit ein Trend heraus, Frühe Hilfen vor allem im Be- reich von Unterstützungsleistungen für Familien mit Kindern zwischen null und drei Jahren bzw. auch schon vorgeburtlich anzulegen. Die zweite Grundüberlegung bezieht sich auf die 2. Herstellung verbindlicher disziplinärer und interdis- ziplinärer Netzwerke von Fachkräften und Instituti- onen innerhalb der Jugendhilfe (soziale Dienste, Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Ju- gendarbeit) und zu anderen professionellen Syste- men (insbesondere Gesundheitswesen, Schule, zunehmend auch Job-Center), die mit unterschied- lichsten Lebenslagen von Eltern und Kinder kon- frontiert sind (NZFH o.J.). Die Diskussion zur Ausgestaltung von Frühen Hil- fen wird – anders als beim intervenierenden Kin- derschutz – getragen durch den Gedanken primä- rer und sekundärer Prävention. Es geht hier – kurz gesagt – darum, nicht erst zu reagieren, wenn Hil- febedarfe offensichtlich und unabweisbar zutage liegen: Schwache Signale riskanter Entwicklungen sollen frühzeitig erfasst und im Zusammenwirken verschiedener Institutionen gebündelt werden, um ungünstigen Entwicklungen durch den Einsatz ab- gestimmter Hilfeformen entgegenzuwirken. Gesetzlich findet der Begriff der Frühen Hilfen erstmals seinen Niederschlag im §1 Abs. 4 KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kin- derschutz): „Zu diesem Zweck umfasst die Unterstützung der Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemein- schaft insbesondere auch Information, Beratung und Hilfe. Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hin- blick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwan- gere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen).“
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