Handbuch 5. Auflage

Kinderschutz 795 Unter dem Begriff von Frühen Hilfen finden sich zahlreiche Maßnahmen (u. a. das Modell des „Be- suchsdienstes“ bei Neugeborenen, das Modell Fa- milienhebammen, das Modell von Elterncafés für Eltern mit Säuglingen etc.), die meist ganz unter- schiedliche Zielsetzungen verfolgen. Ihnen allen gemein ist der Anspruch, in präventiver Orientie- rung bei Bedarf möglichst frühzeitig Unterstüt- zungsangebote zur Verfügung zu stellen (Hensen / Schone 2010). Kinderschutz durch Gewährleistung von Rechtsansprüchen auf Hilfen (zur Erziehung) Die zweite Seite des Leistungsrechts stellen die Hil- fen zur Erziehung dar, die sich in ihrer Grund- struktur seit Mitte der 1990er Jahre nur unwesent- lich verändert haben. Wenn sich Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen zuspitzen und eine ih- rem Wohl entsprechende Erziehung nicht (mehr) gewährleistet ist, so haben die Personensorgebe- rechtigten einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Er- ziehung nach §27 SGB VIII (bei bestehender oder drohender seelischer Behinderung haben Kinder und Jugendliche selbst einen Anspruch auf Einglie- derungshilfe nach §35a SGB VIII). Hier erfährt der Präventionsgedanke insofern eine Zuspitzung (sekundäre Prävention), als hier erkenn- bare Defizite bezüglich des Kindeswohls bereits ein- getreten sein müssen, um einen Rechtsanspruch auszulösen. Die Aufgaben des Kinderschutzes auf dieser Ebene bestehen darin, solche defizitären Er- ziehungssituationen aufzugreifen und durch „not- wendige und geeignete“ (§27 SGB VIII) ambulante oder stationäre Hilfen zur Erziehung zu kompensie- ren. Die Hilfen zur Erziehung – insbesondere auch ihr Charakter als Leistung mit individuellem Rechts- anspruch – stellen damit ein zentrales Instrument des Kinderschutzes in Deutschland dar. 2011 wurden in Deutschland 472.000 Hilfen zur Erziehung für insgesamt ca. 519.000 Kinder, Ju- gendliche und junge Erwachsene begonnen. 311.000 dieser Hilfen fanden als Erziehungsbera- tung statt. Ca. 54.000 Kinder und Jugendliche er- hielten ambulante Einzelhilfen, 100.000 junge Menschen erhielten familienbezogene Hilfen. 15.000 Kinder und Jugendliche wurden in Pflege- familien aufgenommen, für 35.500 begann die Er- ziehung in einem Heim oder einer betreuten Wohnform (Statistisches Bundesamt 2012a). 2011 wurde bei den begonnenen Hilfen in 47.300 Fällen die Gefährdung des Kindeswohls als ein Grund für die Hilfegewährung explizit benannt, in 27.300 Fällen war dies der Hauptgrund für die Hilfegewährung. Aber auch andere Hilfegründe haben einen direkten Bezug zum Kindeswohl, wie etwa die Unversorgtheit des jungen Menschen (18.300) (Statistisches Bundesamt 2012b). Vielen dieser Hilfen liegen also durchaus gefähr- dende Lebenslagen der Kinder und Jugendlichen zugrunde, entscheidend ist aber, dass die Eltern durch die Inanspruchnahme der Hilfe selbst frei- willig und frühzeitig die bestehenden Gefahren wirkungsvoll abwenden wollen und durch eine notwendige und geeignete Hilfe auch abwenden können. Für die Jugendhilfe und hier insbesondere für die Bezirkssozialdienste (ASD) stellt sich dabei aller- dings auch die Aufgabe, solche Hilfebedarfe offen- siv aufzuspüren und aufzugreifen und nicht ledig- lich zu warten, bis Eltern von sich aus kommen. Kern solcher offensiven Jugendhilfe ist es, den Leis- tungscharakter der Jugendhilfe (Leistungsmöglich- keiten, Leistungswille, Leistungsqualität) für solche schwierigen Lebenslagen auch offensiv zu themati- sieren und nach außen zu tragen. Zwischenfazit Der beste Kinderschutz ist der, den Eltern (auch individuell mit der Erziehung überforderte Eltern) selbst durch die eigenverantwortliche Inanspruch- nahme wirkungsvoller Hilfen sicherstellen können. Die Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung sollte – so das Credo eines präventiven Kinder- schutzes – im Falle der Überforderung mit der Er- ziehung der eigenen Kinder genauso wenig scham- besetzt sein wie die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei Überforderung mit der Pflege der eigenen Eltern. Angesichts der vielfältigen Wirkfaktoren wäre es kaum möglich gewesen, das SGB VIII umfassend zu evaluieren. Gleichwohl schreibt es hinsichtlich des Kinderschutzes eine Erfolgsgeschichte. Ein An- haltspunkt hierfür – sicher kein Beweis! – ist die polizeiliche Kriminalitätsstatistik zur Entwicklung von Kindstötungen. Lag die Zahl der durch Miss-

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