Handbuch 5. Auflage

796 Schone / Struck  handlung und Vernachlässigung zu Tode gekomme- nen Kinder in den 1980er Jahren noch bei 1,5 Fäl- len bezogen auf 100.000 der altersgleichen Bevölkerung, so betrug er im Jahre 2005 nur noch 0,6 Fälle bezogen auf 100.000 Gleichaltrige (Fuchs- Rechlin 2006, 3). Dabei zeigt sich seit Bestehen des KJHG ein stetiges Absinken dieser Zahl. So resü- miertenThomas Rauschenbach und Jens Pothmann anknüpfend an diesen Befund aus dem Jahr 2006: „Historischer Tiefstand bei Kindstötungen. Bereits vor vier Jahren konnte anhand der Todesursachenstatistik sowie internationaler Vergleichsstudien gezeigt werden, dass bei aller Tragik der Einzelschicksale – Kindstötungen […] in Deutschland singuläre Ereignisse sind […]. Seither ist die Anzahl der Fälle noch weiter zurückgegangen. Für das Jahr 2009 weist die Todesursachenstatistik des Statisti- schen Bundesamtes nunmehr noch 38 Fälle aus, bei de- nen Kinder unter 10 Jahren aufgrund eines tätlichen An- griffs ums Leben gekommen sind. Auf 1 Mio. unter 6-jährige kommen damit derzeit etwa 5 Fälle, Anfang der 1980er Jahre waren es noch 15.“ (Rauschenbach / Poth- mann 2010, 1) Kinderschutz als Entwicklung des Rechts zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl Der Begriff der Kindeswohlgefährdung hat kon- krete Gefahren von Kindern und Jugendlichen im Fokus und richtet sich auf die Frage der Gefähr- dungsabwehr. Hier geht es nicht (mehr) um die Gewährleistung einer niedrigschwelligen Infra- struktur, sondern um die Wahrnehmung individu- umsbezogener Schutzaufgaben (Münder et al. 2000; Schone 2008, Schone 2012). Das Grundgesetz schützt – wie dargestellt – das El- ternrecht auf Pflege und Erziehung der Kinder als Grundrecht. Jedoch können Eltern, die die Verant- wortung für Pflege und Erziehung ihrer Kinder nicht tragen können oder sich ihr entziehen, sich dabei nicht auf ihr Elternrecht berufen und damit staatliche Eingriffe zum Wohle des Kindes abweh- ren (BVerfGE 24, 119, 135). Das Kind hat als Grundrechtsträger Anspruch auf den Schutz des Staates, der Staat ist zum Schutze des Kindes ver- pflichtet (BVerfGE 24, 119, 144). §1666 BGB konkretisiert das staatliche Wächter- amt im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG: „Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Ge- fahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“ (§1666 Abs. 1 BGB). Die Neuregelung der Bundesregierung, um famili- engerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls zu erleichtern, hat 2009 die erst im Jahre 1980 im §1666 BGB aufgenommenen Tatsa- chenmerkmale bzw. Gefährdungsursachen (miss- bräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, Ver- nachlässigung des Kindes, unverschuldetes Versagen der Eltern, das Verhalten eines Dritten) ersatzlos ge- strichen. Dadurch soll der Blick ausschließlich auf das Wohl des Kindes / Jugendlichen gerichtet wer- den und sich nicht länger auf mögliches elterliches Fehlverhalten fixieren. Außerdem sieht das Gesetz in §1666, Abs. 3 BGB eine Konkretisierung von – auch früher schon möglichen – Rechtsfolgen vor. Ebenso werden im neu formulierten Familienver- fahrensgesetz (FamFG) (als Nachfolgegesetz des FGG) ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot und eine besondere Rolle der Richter / innen bei der Er- örterung der Kindeswohlgefährdung verankert. Damit wird einerseits die Schwelle der Eingriffsbe- fugnisse des Staates gesenkt, andererseits erwachsen daraus aber auch neue Interpretationsspielräume und -notwendigkeiten. Es bleibt jedoch dabei, dass das Gericht „erforderliche Maßnahmen“ nur dann treffen darf, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr für das Wohl ihres Kindes abzuwenden, und nur insoweit, als dies zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. Ferner dürfen nach der in §1666a BGB enthalte- nen Subsidiaritätsklausel nur als letztes Mittel An- ordnungen getroffen werden, mit denen eine Tren- nung des Kindes von der Elternfamilie verbunden ist. Vorrangig zu prüfen sind zunächst andere ge- eignete Maßnahmen der Gefahrenabwehr, auch öffentliche Hilfen. Die Entziehung der gesamten Personensorge ist nur zulässig, wenn andere Maß- nahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzu- nehmen ist, dass sie zur Abwehr der Gefahr nicht ausreichen (§1666a Abs. 2 BGB). Die grundsätzliche Schwierigkeit ist dabei, dass es sich wie schon beim Begriff des Kindeswohls auch beim Begriff der „Kindeswohlgefährdung“ um ei- nen unbestimmten Rechtsbegriff handelt und die gesetzliche Neufassung hieran auch nichts ändert.

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