Handbuch 5. Auflage

Kinderschutz 797 Obwohl sich viele Extremsituationen vorstellen lassen, in denen im Falle von Vernachlässigungen oder Misshandlungen sofort Konsens herstellbar wäre, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist (z. B. wenn eine allen ersichtliche unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Kindes besteht), sind in den meisten Fällen Eindeutigkeiten selten und die Interpretationsspielräume sehr groß. Wo schlägt überstrenges Erziehungsverhalten in körperliche und seelische Misshandlung um, wo wird eine sehr ärmliche Versorgung in materieller und emotiona- ler Hinsicht zur Vernachlässigung und wo wird dann die Schwelle zur Kindeswohlgefährdung überschritten, die ein unbedingtes Einschreiten auch gegen den Willen der Eltern erlaubt bzw. er- fordert? Gerade die gesetzliche Unbestimmtheit und Nor- mativität des rechtlichen Begriffs der „Kindeswohl- gefährdung“ hat zur Folge, dass die zur Sicherung des Kindeswohls beauftragten Personen (Sozialar- beiter / innen, Richter / innen etc.) immer auch ihre eigenen, wesentlich durch gesellschaftliche Norm- und Wertvorstellungen geprägten weltanschauli- chen, politischen, alltagstheoretischen und schichtspezifischen Vorstellungen von Familie, Er- ziehung und Kindeswohl zum Maßstab ihres Han- delns machen (Hensen / Schone 2011). Die Rechtsprechung versteht unter Gefährdung „eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhan- dene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwick- lung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (BGH FamRZ 1956, 350 = NJW 1956, 1434). Als gefährdet im Sinne von §1666 Abs. 1 BGB ist das Kindeswohl also dann anzusehen, wenn sich bei Fortdauer einer identifizierbaren Gefahrensituation für das Kind eine erhebliche Schädigung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls mit hoher Wahr- scheinlichkeit annehmen und begründen lässt. Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung ist damit keine Tatsachenbeschreibung, sondern eine zwangsläufig hypothetische (Risiko-)Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit (Prognose) des Auftre- tens von erheblichen Schädigungen für das Kind / den Jugendlichen auf der Grundlage rele- vanter Informationen. Bei der Einschätzung einer „Gefährdung des Kindeswohls“ (§§8a SGB VIII, §1666 BGB) geht es also um die fachlich geleitete Bewertung beobachtbarer, für das Leben und die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (und damit fachlich) relevanter Sachverhalte und Le- bensumstände bezüglich der möglichen Schädigungen, die die Kinder in ih- ■ ■ rer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebens- umstände erfahren können; der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Inten- ■ ■ sität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Ein- flusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens; des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) ei- ■ ■ nes Schadenseintritts (Beurteilung zukünftiger Ein- flüsse, vor denen das Kind zu schützen ist). Damit wird der Begriff der Kindeswohlgefähr- dung – wie schon der Begriff des Kindeswohls selbst – zu einem rechtlichen und normativen Kon- strukt, bei dem Sachverhalte (Lebenssituationen von Kindern) von dafür berufenen Fachkräften hin- sichtlich o. g. Kriterien bewertet werden. Die Zu- schreibung der Kindeswohlgefährdung geschieht erst in diesem „Konstruktionsprozess“. Die Hilfsan- gebote der Jugendhilfe haben sich (als Mindestan- forderung) darauf auszurichten, durch Abwendung der Gefährdungssituation dazu beizutragen, dass negative Prognosen (hohe Wahrscheinlichkeit er- heblicher Schädigungen) nicht eintreten. Darüber hinaus sind weitere entwicklungsfördernde Ange- bote in der Regel angeraten und notwendig. Wenn die Situation eintritt, dass Eltern solchen Maßnahmen nicht zustimmen und auch nicht da- für gewonnen werden können, sind darüber hinaus Einschätzungen erforderlich zu der Fähigkeit der Eltern(-teile), die Gefahr abzu- ■ ■ wenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erfor- derlichen Maßnahmen zu treffen; der Bereitschaft der Eltern(-teile), die Gefahr abzu- ■ ■ wenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erfor- derlichen Maßnahmen zu treffen. Das Ganze setzt immer voraus, dass die Jugendhilfe auch über die Möglichkeiten verfügt, erforderliche und geeignete Maßnahmen zur Beendigung der bestehenden Gefährdung einzuleiten und durchzu- führen (Schone 2008). Zwei zentrale Rechte, die dem Schutz von jungen Menschen dienen, räumt das SGB VIII Kindern und Jugendlichen dem Jugendamt unmittelbar ein: erstens das Recht auf Inobhutnahme (§ 42) und

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