Handbuch 5. Auflage
798 Schone / Struck zweitens ein Recht auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn sie sich in einer Not- oder Konfliktlage befinden und wenn der Be- ratungszweck durch eine Mitteilung an die Erzie- hungsberechtigten sonst vereitelt würde (§ 8 Abs. 3). Entsprechend sind dies die beiden einzigen Rechtsgrundlagen, aufgrund derer das Jugendamt eigenständig in Elternrechte eingreifen darf: die Beratung von Kindern und Jugendlichen ohne das Wissen ihrer Erziehungsberechtigten und die Inob- hutnahme von Kindern und Jugendlichen. An- sonsten gilt, dass Eingriffe ins Elternrecht nur über die Familiengerichte stattfinden dürfen. Im Zeitraum von 2005 bis 2011 stieg die Zahl der Inobhutnahmen um 48,0% (von 25.442 auf 37.650). Die Steigerung geht zurück auf einen An- stieg von 30,5% (von 7.684 auf 10.027) bei den Inobhutnahmen auf eigenen Wunsch und von 55,6% (von 17.758 auf 27.623) aufgrund von Kindeswohlgefährdung (Statistisches Bundesamt 2012c). Die verstärkte öffentliche Diskussion und die gesetzliche Verankerung des Schutzauftrags der Kinder- und Jugendhilfe dürften wesentliche Grün- de für diesen deutlichen Anstieg seit 2005 sein. Noch stärker stiegen von 2005 bis 2011 Anrufun- gen der Familiengerichte durch die Jugendämter (um 63,8% von 9.724 auf 15.924) und die Sorge- rechtseingriffe durch Familiengerichte (um 46,5% von 8.686 auf 12.723). Kamen 2005 auf 10.000 Kinder und Jugendliche sieben Anrufungen des Fa- miliengerichts, so waren es 2011 schon zwölf; ka- men 2005 auf 10.000 Kinder und Jugendliche sechs Sorgerechtsentzüge, so waren es 2011 schon zehn (Statistisches Bundesamt 2012d). Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichte- rung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefähr- dung des Kindeswohls, das am 12.07.2008 in Kraft trat, sollte die „Verantwortungsgemeinschaft“ von Jugendamt und Familiengerichten gestärkt werden. Das Gesetz soll erreichen, „dass die sozialpädagogi- schen Hilfs- und Unterstützungsangebote die Fami- lie erreichen, solange sie im konkreten Fall noch zur Gefahrenabwehr geeignet sind“ (BT-Drs. 16 / 6815) und spricht in diesem Zusammenhang von einem „niedrigschwelligen Eingreifen“ des Familienge- richts. Die Schwelle des Aktivwerdens der Gerichte wurde im §157 FamFG auf eine „mögliche Gefähr- dung“ herabgesenkt. Dabei soll das Jugendamt „als sozialpädagogische Fachbehörde und Leistungsträ- ger von etwaigen Hilfemaßnahmen regelmäßig in die Erörterung der Kindeswohlgefährdung einge- bunden werden“ (BT-Drs. 16 / 6815). Dies hat Michael Coester zu einigen grundlegen- den Klarstellungen veranlasst. Er unterstreicht ge- genüber vereinzelten Forderungen nach einem „präventiven Wächteramt“: „Insgesamt vermögen diese Tendenzen nicht zu überzeu- gen. Schon rechtspraktisch fragt man sich, wie die schon mit der sachgerechten Umsetzung des geltenden Kinder- schutzes überforderten Instanzen mit diesem gewaltigen Funktionszuwachs fertig werden sollen. Rechtspolitisch warnen die Erfahrungen mit weit reichenden staatlichen Interventionsbefugnissen – die Versuchungen zum Mitre- gieren in familiären und privaten Dingen sind offenbar groß, die Kompetenz öffentlicher Organe, hier etwas zum Besseren zu steuern, umgekehrt proportional gering. Rechtsdogmatisch schließlich steht der Primat der Famili- enautonomie im Raum, der grundsätzlich nicht gegen Kinder, sondern – aus tieferer Einsicht – für die Kinder gewährleistet worden ist. Anstatt auf ein tatsächliches Untermaß an effektivem Kinderschutz mit einem Über- maß rechtlicher Interventionsmöglichkeiten zu reagieren, erschiene es Erfolg versprechender, die bereits hervorge- hobenen Verbesserungen […] in Angriff zu nehmen: Bes- sere Qualifikation der professionellen Akteure in Gericht und Jugendamt, bessere personelle Ausstattung beider Institutionen, bessere Strukturierung der bislang eher be- schworenen als realisierten ,Verantwortungsgemein- schaft‘ beider Träger des staatlichen Wächteramtes.“ (Coester 2008, 7) Die Rolle von freien Trägern im intervenierenden Kinderschutz §1 Abs. 3 SGB VIII benennt als einen zentralen Auftrag der Jugendhilfe, „Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen“. Und: Nach § 3 Abs. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe „ge- kennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unter- schiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.“ Der Kinderschutz als solcher ist also nach dem SGB VIII schon immer eine zentrale Aufgabe der Kin- der- und Jugendhilfe insgesamt – der öffentlichen ebenso wie der freien Träger. Beim Vorliegen indivi- dueller Leistungsansprüche werden die Jugendhilfe- leistungen oft nicht direkt vom (leistungsverpflich- teten) öffentlichen Träger erbracht, sondern im
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NjM0NTA=