Handbuch 5. Auflage
Kinderschutz 799 Rahmen des „sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis- ses“ durch freie Träger. Oft ist den Beteiligten nicht wirklich bewusst, dass diese freien Träger nicht „im Auftrag des Jugendamtes“ tätig werden, sondern auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leis- tungserbringer. Allerdings: „Anders als im Heim- recht gibt es hinsichtlich der Vertragsgestaltung zur stationären Versorgung von Kindern und Jugendli- chen weder Formvorschriften noch inhaltliche Mindestvorschriften. Ebenso wenig existieren Vor- schriften über die Pflicht zur Information über Be- ratungsmöglichkeiten vor Vertragsabschluss und die Möglichkeit der Entgeltkürzung bei Nicht- oder Schlechtleistung.“ (Wiesner 2012, 9). Dennoch ist es undenkbar, dass der Schutz vor Gefahren für das Wohl der anvertrauten Kinder nicht Gegenstand dieses Vertrages ist, auch wenn dies nirgendwo ex- plizit formuliert ist. Seit dem Tod von Pascal (Saarbrücken) im Jahr 2003 haben sich die Diskussionen darüber intensi- viert, wie der allgemeine Kinderschutzauftrag des Gesetzes im Hinblick auf die öffentlichen und die freien Träger und deren Kooperationsformen in Einzelfällen konkretisiert werden kann. Ein erstes Ergebnis war der §8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung), der durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe KICK vom 8.09.2005 (BGBl. 2729) eingefügt wurde. Durch das Bundeskinderschutzgesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I, 2975) wurde diese Norm neu gestaltet. Vielen Einrichtungen der Jugendhilfe, z. B. der Kindertagesbetreuung oder der Jugendarbeit, war vor der Einführung des § 8a SGB VIII ihr Bezug zur Sicherstellung des Kindeswohls und zur Ab- wehr von Gefährdungen nicht explizit klar. Grund- legend für die Konstruktion des § 8a SGB VIII ist die Ausgestaltung als Verfahrensvorschrift. Der Einbezug freier Träger erfolgt nicht unmittelbar, sondern über Vereinbarungen, die die öffentlichen Träger mit ihnen abschließen sollen. In Abs. 4 wer- den Ziele und Inhalte solcher Vereinbarungen be- nannt. Ziele sind die Vornahme einer Gefähr- dungseinschätzung, die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft dabei und die Ein beziehung der Betroffenen, soweit dadurch das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird. Weitere Inhalte solcher Vereinbarungen sollen sein: Krite- rien für die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft, die Verpflichtung der Fachkräfte der Träger, darauf hinzuwirken, dass erforderliche Hil- fen in Anspruch genommen werden, und die Ver- pflichtung, das Jugendamt zu informieren, wenn die Kindeswohlgefährdung fortbestehen bleibt. Dabei geht es nicht um Fortschreibung einer im- mer schon bestehenden – mehr oder weniger gut funktionierenden – Kooperation, sondern um eine neue Dimension der Zusammenarbeit, die eine Korrespondenz zu ordnungsrechtlichen Pflichten des Staates enthält – bei freien Trägern via Vertrag (Merchel / Schone 2006). Durch diese Verpflich- tung der öffentlichen Träger zum Abschluss von Vereinbarungen mit freien Trägern werden diese also konkreter als in der Vergangenheit mit in die Verantwortung zur Abwendung von Kindeswohl- gefährdungen eingebunden. Die Verpflichtung zu einer eigenständigen Gefähr- dungseinschätzung verlangt von den freien Trägern einerseits einen Bezug auf Fakten und Sachver- halte. Andererseits gilt aber auch: „Das Informationsspektrum, zu dem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ASD Zugang haben, divergiert erheb- lich von dem der freien Jugendhilfe. Informationen über den Wohnbereich sowie die häusliche und finanzielle Si- tuation in den Familien sind im ASD zumeist bereits vor- handen oder aber bei den Personensorgeberechtigten zu ermitteln. Diesen Zugang haben freie Jugendhilfeträger nicht ohne weiteres. Genauso wenig verfügen sie über einen Ermittlungsauftrag.“ (Ministerium für Generatio- nen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nord- rhein-Westfalen o.J., 203) Klarzustellen, dass den freien Trägern kein eigener Ermittlungsauftrag zukommt, war eine zentrale Begründung des Gesetzgebers für die Neufassung des §8a SGB VIII durch das Bundeskinderschutz- gesetz: „Darüber hinaus bestehen in der Praxis Unsicherheiten im Hinblick auf die Aufgabenverteilung zwischen den Ju- gendämtern […] und den Leistungserbringern […]. Durch die Änderungen der Vorschrift wird klargestellt, dass die Aufgabe der Gefährdungseinschätzung durch den Träger der freien Jugendhilfe nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgeleitet ist, sondern sich originär aus dem Betreuungsverhältnis zum Kind oder Jugendlichen ergibt.“ (BR-Drs. 202 / 11, Nummer 4 (§8a) b)
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