Handbuch 5. Auflage

800 Schone / Struck  Dass diese Grundüberlegungen erhebliche Schwie- rigkeiten verursachen, lässt sich an dem sich über Jahre hinschleppenden Prozess des Abschlusses sol- cher Vereinbarungen sehen. Mitarbeiter/innen von freien Trägern sind in hohem Maße angesichts der an sie gestellten Erwartungen verunsichert. Die Fortbildungsnachfrage (Qualifizierungs- und Zer- tifizierungskurse zur Kinderschutzfachkraft) ebbt bis heute nicht ab. Dies macht deutlich, dass sich die Fachkräfte der meisten freien Träger auf den ih- nen über Vereinbarungen zugewiesenen Schutzauf- trag (Risikoeinschätzung, Angebote zur Gefähr- dungsabwehr, ggf. Information des Jugendamtes) nicht angemessen vorbereitet sehen. Die Einbindung der außerhalb der Erziehungshilfe tätigen Träger und Einrichtungen in den Kontroll- und Schutzauftrag des öffentlichen Jugendhilfeträ- gers reibt sich zudem nicht selten mit dem Selbst- verständnis dieser Träger. Es ist möglich, dass der jeweilige spezifische sozialpädagogische Charakter einer Einrichtung und der jeweilige konzeptionelle Auftrag durch eine zu weit gehende Orientierung am Schutzauftrag überlagert werden könnte. Wenn sich aber die konzeptionelle Identität einer Einrich- tung, eines Dienstes oder eines Angebotes in die Richtung eines vorwiegend vom Schutzauftrag her definierten Aufgabenverständnisses verschiebt, er- leiden möglicherweise die präventiv orientierten sozialpädagogischen Förder- und Unterstützungs- leistungen Einschränkungen, die dem Ziel opti- mierten Kinderschutzes eher entgegenstehen könn- ten, z. B. durch ängstlichen Rückzug von Eltern und Kindern, die der Unterstützung am ehesten be- dürften. Bezogen auf die komplexe Aufgabe der Ri- sikoeinschätzung im Zuge der abzuschließenden Vereinbarungen ist eher ein Anstieg an Verunsiche- rung (statt an positiv wahrgenommener Verantwor- tung) zu verzeichnen, der einen wirksamen Kinder- schutz möglicherweise – bei nicht fachgerechter Umsetzung – eher behindert. Das den Eltern entge- gengebrachte Misstrauen (gewichtige Anhalts- punkte für eine Kindeswohlgefährdung) kann deren ggf. nur schwach ausgeprägte Bereitschaft weiter re- duzieren, Hilfe im Interesse ihres Kindes anzuneh- men. Dies wäre insbesondere im Kontext Früher Hilfen und deren Angebote besonders fatal. Insofern ist es wichtig, zu unterstreichen, dass freie Träger in ihrer Leistungserbringung primär den El- tern und deren Kompetenz, erster Interpret des Kindeswohls zu sein, verpflichtet und nicht „im Auftrag des Jugendamtes“ tätig sind. Erst bei „ge- wichtigen Anhaltspunkten“ dafür, dass eine „Ge- fährdung des Kindeswohls“, also die Schwelle zu staatlichen Eingriffsbefugnissen, erreicht ist greifen die Verpflichtungen aus den Vereinbarungen nach §8a Abs. 4 SGB VIII – Verpflichtungen mit eige- nen Spielräumen für das Handeln freier Träger zur Abwehr der Gefährdung. Dass eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleis- tet ist, ist die Rechtsvoraussetzung dafür, dass Hil- fen zur Erziehung gewährt werden müssen. Damit ist eine völlig andere Schwelle (Vorliegen eines Rechtsanspruchs) beschrieben als mit der Schwelle, die den Schutzauftrag durch eine Gefährdung des Kindeswohls auslöst (Eingriffsverpflichtung des Staates). Dieser grundlegende Unterschied ist bei der Erbringung von Hilfen zur Erziehung grund- sätzlich zu beachten. Gerade vor dem hier beschriebenen Hintergrund von Problemen bei der Umsetzung des §8a SGB VIII allein in der Kinder- und Jugendhilfe ist auch ein kurzer Blick auf § 4 KKG notwendig, durch welchen eine Reihe von Berufsgeheimnisträgern (Lehrer / Lehrerinnen, Hebammen / Entbindungs- pfleger, Ärzte / Ärztinnen, Therapeuten /Therapeu- tinnen u. a.) in dieses System eingebunden werden. All diese Berufsgruppen sind nun durch eine Soll- regelung aufgefordert, gewichtigen Anhaltspunk- ten für eine Kindeswohlgefährdung nachzugehen, eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen, die angenommene Gefährdungslage mit den Betroffe- nen zu erörtern, auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken und ggf. das Jugendamt zu in- formieren, wenn die Gefährdung nicht abgewendet werden kann. Dies alles mag im Sinne einer breiten gesellschaftlichen Verankerung des Schutzes vor Kindeswohlgefährdung sehr wünschenswert sein, nur werden dabei die Erfahrungen und erheblichen Schwierigkeiten nicht reflektiert, die sich allein bei der Umsetzung des §8a SGB VIII innerhalb der verschiedenen Handlungsfelder der Jugendhilfe ge- zeigt haben. Der Gesetzgeber hätte hier sicher gut daran getan, zunächst eine fundierte Evaluation der Umsetzung und der Umsetzungsprobleme des §8a SGB VIII (im Rahmen einer Wirkungsfor- schung zum Recht) vorzunehmen, bevor eine sol- che Ausweitung – dann auch fachlich fundiert – vorgenommen wird.

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