Handbuch 5. Auflage

Kinderschutz 801 Diskussionsstränge, Entwicklungen, Herausforderungen Der Begriff Kinderschutz ist zu einer umfassenden Chiffre für alle Aktivitäten (weit über die Jugend- hilfe hinaus) geworden, die sich auf das im weites- ten Sinne gesunde Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen beziehen. Dies steht jedoch der not- wendigen Präzision von Begrifflichkeiten und den darin enthaltenen theoretischen und praktischen Implikationen sowie konzeptionellen Anforderun- gen entgegen, die für die professionelle Umsetzung der unterschiedlichen fachlichen Aufgaben und Aufträge konstitutiv ist. „Je ausgeweiteter die Anwendung des Begriffs ,Kinder- schutz‘ wird und je mehr (fach-)politische Akteure der Neigung unterliegen, sich der emotionalisierenden Sug- gestivkraft dieses Begriffs politisch zu Nutze zu machen, desto schwieriger wird es […], angemessene und ver- ständnisorientierte Kommunikation über den jeweils ge- meinten Sachverhalt herzustellen.“ (Merchel 2011, 192) In den letzten Jahren werden insbesondere mit den Begriffen der Frühen Hilfen und des Schutzauftra- ges bei Kindeswohlgefährdung von ihren Nut- zern/Nutzerinnen (Sozialpädagogen/Sozialpädago­ ginnen, Lehrer/innen, Mediziner/innen, Politiker/ innen, Bürger/innen, Adressat/innen) je eigene – manchmal konträre – Inhalte verknüpft. Dabei kön- nen solche begrifflichen Unklarheiten nicht ohne Folgen für die konzeptionelle Ausgestaltung eben dieser Handlungsfelder und vor allem auch nicht für das Handeln und die wechselseitige Kooperation der dort tätigen unterschiedlichen Akteure bleiben (Schone 2011). Die in der Praxis häufig synonyme Verwendung der Begriffe befördert die Annahme, als seien Frühe Hilfen ein geeignetes Mittel, um Kinder und Ju- gendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Dabei werden Aspekte präventiven Handelns bei der Entstehung von Problemen in Familien mit As- pekten eingreifender Intervention bei existenziellen Krisen von Kindern als Ultima Ratio des Kinder- schutzes in unzulässiger Weise vermischt. In der Kinderschutzdebatte sind die Konturen der ver- wendeten Begriffe und der sich dahinter befinden- den konzeptionellen Vorstellungen oft sehr ver- schwommen und eher assoziativ. Diese Erosion der Begrifflichkeit Kinderschutz mag zwar nützlich sein, um öffentliche Aufmerksamkeit und Ressour- cen auf das Thema zu lenken. Es behindert aber klare Orientierungen und klare Entwicklungs­ linien. Öffentliches Handeln zur Unterstützung belasteter Familien, zur Hilfe, wenn das Wohl von Kindern und Jugendlichen nicht gewährleistet ist, und zum Schutz von Kindern in Gefährdungssituationen, vollzieht sich als Balance zwischen dem sozialpäd­ agogischen Dienstleistungsauftrag und dem Schutz- auftrag der Jugendhilfe. Die mit dem KJHG 1990 manifestierte Umorientierung von einer eher ho- heitlich geprägten zu einer eher dienstleistungsori- entierten Jugendhilfe hat versucht, eine neue Ba- lance herzustellen. So gibt es sicher viele Familien, die das Jugendamt als eine hilfreiche Instanz bei Konflikten und Problemlagen erlebt und die alte Befürchtungen verloren haben. Für andere Men- schen ist das Jugendamt aber immer noch eine Be- hörde, mit der man besser nichts zu tun haben möchte. Möglicherweise verhindert gerade dieses Image viele notwendige Hilfen für Eltern und Kin- der, die es nicht wagen, die Schwellen des Amtes zu überschreiten, da sie diffuse – oft auch unbegrün- dete – Kontrollängste haben und die Angst, viel- leicht sogar das Kind zu verlieren. „Vor allem die mediengesteuerte Debatte um den Kinder- schutz hat den Vorurteilen gegenüber der Arbeitsweise des Jugendamts und seinen Befugnissen neue Nahrung gegeben. Potentiell leistungsberechtigte Eltern werden abgeschreckt, Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil sie be- fürchten, dass die Inanspruchnahme gesetzlich garantier- ter Leistungsrechte zu ihrer Entrechtung, also zur Weg- nahme des Kindes, führt. Kein anderes Leistungssystem birgt vergleichbare Ambivalenzen.“ (Wiesner 2012, 6) Es ist offensichtlich, dass sich das Aufwachsen von Kindern heute in neuen Verschränkungen und Mi- schungsverhältnissen von öffentlicher und privater Verantwortung vollzieht. Hiervon ist auch der Kin- derschutz zentral betroffen: „Die Frage, wann und in welcher Weise der private Le- bensraum eines Kindes und einer Familie vom Staat be- obachtet, bewertet und zum Gegenstand einer Interven- tion gemacht werden kann und soll, berührt die grundlegende Frage des Verhältnisses von Öffentlichkeit und Privatheit, von gesellschaftlicher Kontrolle und indivi- dueller Freiheit, von eigenständigem Elternrecht auf Er-

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