Handbuch 5. Auflage

Kinder- und Jugendhilfe 805 kern der Heimerziehung wird auch die Gründung des Rauhen Hauses bei Hamburg (1833) durch J.H. Wichern (1808–1881) angesehen (Kunstreich 1995; Niemeyer 1997; 1998). Vor allem wird aber der Zeitraum ab ca. 1878 bis zum Beginn der Wei- marer Republik als die Gründerphase der öffentli- chen Jugendhilfe bezeichnet (Peukert 1986). 1878 wird hier als Einschnitt genannt, da in Preußen in diesem Jahr das Gesetz betreffend der Unterbrin- gung verwahrloster Kinder erlassen wurde. Dieses Gesetz regelte erstmals die Zwangserziehung Min- derjähriger bis zum 12. Lebensjahr. Am 1. April 1901 trat dann das Preußische Fürsorgeerziehungs- gesetz (Gesetz über die Fürsorge-Erziehung Minder- jähriger) vom 2. Juli 1900 in Kraft, das u. a. mit den rechtlichen Veränderungen des Bürgerlichen Ge- setzbuches begründet wurde. Doch die Veränderun- gen ab den 1870er Jahren sind mit diesen Gesetzes- initiativen keineswegs ausreichend zusammengefasst (Uhlendorff 2000), denn die Entwicklung der Kin- der- und Jugendfürsorge knüpfte in ihrer Ausgestal- tung und in ihren zentralen Leitbildern einerseits auch an soziale und organisationale Reformperspek- tiven an, wie sie sich in den Städten und Kommu- nen bereits im 19. Jahrhundert herausgebildet und zum Ende des Jahrhunderts zu einer Ausdifferenzie- rung aus der Armenfürsorge geführt hatten. Ande- rerseits ist sie auch durch Entwicklungen in der sog. Jugendpflege und die Regulation der Jugendbewe- gung geprägt. So gab das Reichsjugendwohlfahrts- gesetz (RJWG) vom 09.07.1922, mit reduziertem Gehalt wirksam ab 1. April 1924, den beiden Ar- men der Jugendwohlfahrt – der Jugendfürsorge und der Jugendpflege – eine einheitliche Rechts- und Verwaltungsgrundlage. Mit dem RJWG wurde zum ersten Mal in Deutsch- land die Erziehungsaufgabe der Eltern und im Be- sonderen das Recht des Kindes auf Erziehung ein- heitlich rechtlich verankert. Jedoch bedeutete diese Formel nicht, dass der insbesondere zu Beginn des Jahrhunderts diskutierte Vorschlag eines „allgemei- nen Jugendrechtes“ sich durchsetzen konnte. Es wurde somit kein „Rechtssystems für den gesell- schaftlichen Teilbereich Jugend“ verabschiedet, das „durchaus vergleichbar mit der Entwicklung des Arbeitsrechts zur Regelung der Rechtsposition des Arbeitnehmers gegenüber Betrieb und Staat“ gewe- sen wäre. Wirklichkeit wurde ein „Jugendhilferecht, das den Maßnahmen von Erziehungsinstitutionen eine gesetzliche Grundlage geben sollte“ (Hering / Münchmeier 2000, 132 f.). Betrachtet man somit in der historischen Rückschau das RJWG, so war es – wie Detlev Peukert es herausgearbeitet hat – letztlich ein „Jugendamtsgesetz“ (Peukert 1986, 137). Insgesamt konnte das als Reformwerk geplante Gesetz in den Jahren bis 1933 aufgrund der Auf- hebung wesentlicher Bestimmungen, aber auch we- gen der weiter wachsenden innenpolitischen Wider- sprüche nicht umgesetzt werden (Gräser 1995). Für die Kinder- und Jugendhilfe bedeutet dann die Zeit des Nationalsozialismus vor allem eine ver- änderte Rechtspraxis: „Inhaltlich war die Entwick- lung nationalsozialistischer Jugendhilfe vor allem durch die zunehmende Überlagerung mit rassen- hygienischem Gedankengut und die Indienst- nahme für erbgesundheitliche ‚Aufartungs‘-Pro- gramme charakterisiert“ (Sachße /Tennstedt 1992, 166). Verändert wurde entsprechend der national- sozialistischen Ideologie die Aufgabenstruktur des Jugendamtes. Mit dem Gesetz zur Vereinheitli- chung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 wurden z. B. diesem „die Aufgaben der Mütter- und Säuglingsberatung“ entzogen und indem der Hitler-Jugend der Führungsanspruch über „die ge- samte deutsche Jugend“ übertragen wurde, „wurde zugleich jede eigenständige Jugendpflege der Ju- gendämter obsolet“ (Sachße /Tennstedt 1992, 156). Die Aufgaben der Jugendämter beschränkten sich zusehends auf „hoheitliche Eingriffe“, die wie- derum durch die Nationalsozialistische Volkswohl- fahrt überprüft wurden (161). 1940 wurde zudem für die sog. „Schwerst-“ und „Unerziehbaren“ das Jugendschutzlager Moringen und 1942 für Mäd- chen das Jugendschutzlager Uckermark eingerich- tet. „Spätestens ab 1942 wies die Gestapo auch mit Schutzhaft belegte minderjährige Gefangene in die Jugendschutzlager ein. Wie in den großen Konzen- trationslagern befanden sich gleichzeitig Schutz- und Vorbeugungshäftlinge in den Jugendschutz- lagern“ (Ayaß 1995, 182). Ein Erlass des Reichsinnenministers vom 26. April 1944 regelte endgültig die Einweisung der Jugendlichen, die unter militärischem Drill und ohne Rechte in La- gern untergebracht wurden (Schrapper 1993). Erst nach den Wahlen zum ersten Bundestag 1949 konnte wiederum eine eigene Jugendpolitik des Bundes einsetzen. So gab es 1953 eine Ergänzung im RJWG, in der letztlich der status quo von 1922 / 24 bei stabileren politischen, durch die Be- satzungsmächte garantierten, Verhältnissen wieder

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