Handbuch 5. Auflage
806 Struck · Schröer hergestellt wurde. Große Erwartungen wurden da- gegen an die zweite Nachkriegsnovelle des RJWG im Jahr 1961 gerichtet. Aus dem Reichsjugend- wohlfahrtsgesetz, das in erster Linie als „Eingriffs- recht“ in die Familien gesehen wurde, sollte ein soziales Leistungsgesetz werden, durch das die Fa- milien in ihrer Erziehungsleistung unterstützt wer- den (Hasenclever 1978; Jordan /Münder 1987). Die Novelle, die als „Gesetz für Jugendwohlfahrt“ (JWG) verkündet wurde, konnte die erhoffte grundlegende Umwandlung des Jugendhilferechts in ein Leistungsgesetz nicht leisten. Die rechtliche Basis der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland war seit 1922 / 24 wesentlich durch ein Gesetz ge- prägt, das noch „völlig durch seine Herkunft aus dem Polizeirecht (Pflegekinderschutz) und dem Strafrecht (Fürsorgeerziehung) und durch obrig- keitliche Vorstellung einer eingreifenden Verwal- tung“ (Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit 1972, 31) bestimmt war. Als Er- gebnis und Bilanz jahrzehntelanger Diskussionen wurde dann das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII /KJHG) im Jahr 1990 als komplette Neufassung des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) verabschiedet. Kinder- und Jugendhilfe als differenzierter Dienstleistungssektor In Artikel 20 des Grundgesetzes der Bundesrepu- blik Deutschland heißt es: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ Entsprechend diesem Sozialstaats- prinzip, das als Staatsziel verstanden wird, verfügt jeder Bürger und jede Bürgerin über Rechte auf soziale Sicherung. Zu den Systemen der Sozialen Sicherung gehört auch der Bereich der heutigen Kinder- und Jugendhilfe (ausführlich zum Folgen- den: Rätz-Heinisch et al. 2009). Darum stellt sich die Kinder- und Jugendhilfe als sozialstaatlicher Dienstleistungssektor dar, der ein ausdifferenziertes Versorgungssystem im Sinne der Prävention und Intervention zur Verfügung stellt. Zudem ist die Kinder- und Jugendhilfe kommunal verfasst. Das Jugendamt hat die Gesamtverantwortung für die kommunale Kinder- und Jugendhilfe und ist mit der Verwaltung und dem Jugendhilfeausschuss bundesrechtlich zweigliedrig organisiert. Durch die Föderalismusreform von 2006 (AGJ 2006) wurden allerdings den Ländern Möglichkeiten ab- weichender Regelungen gegeben, von denen im Hinblick auf die Zweigliedrigkeit bisher nur das Land Baden-Württemberg Gebrauch gemacht hat (§§41 und 44 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform in Baden-Würt- temberg vom 01.10.2008, das am 21.10.2008 im GBl. Baden-Württemberg verkündet worden ist). Jeder Bürger und jede Bürgerin hat ein Recht auf die Betreuung der Kinder, aber auch, wenn ein begründeter Bedarf vorliegt, auf Hilfe in Erzie- hungsfragen und bei Erziehungsproblemen. Der Bundesgesetzgeber gibt dabei allein einen Rah- men für die unterschiedlichen Gestaltungsver- fahren der Kinder- und Jugendhilfe vor, die sich sowohl auf die individuellen Hilfen als auch auf die öffentliche Gewährleistung in kommunaler Gesamtverantwortung beziehen. Diese Verfahren erfordern sozialpädagogisch begründete metho- dische Ansätze, aber auch ein professionelles Selbstverständnis, das sich an einer beteiligungs- fördernden Grundhaltung festmacht. Ausgangs- punkt und Gestaltungsprinzip der Verfahren der Kinder- und Jugendhilfe ist dabei die Beteiligung, d. h. die Mitwirkung und Mitbestimmung von Kindern, Jugendlichen und Familien sowie die partnerschaftliche Zusammenarbeit in der Aus- handlung zwischen allen Beteiligten. Die Aufgaben, die in den Bereich der heutigen Kinder- und Jugendhilfe fallen, lassen sich in fünf große Bereiche unterteilen. Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer ■ ■ Kinder- und Jugendschutz (§§11–15 SGBVIII/KJHG) Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16–21 ■ ■ SGB VIII / KJHG) Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und ■ ■ Tagespflege (§§ 22–26 SGBVIII / KJHG) Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe für see- ■ ■ lisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige (§§ 27–41 SGBVIII / KJHG) Andere Aufgaben (§§ 42–60 SGBVIII / KJHG) ■ ■ Die aufgeführten Aufgabenbereiche verfolgen ge- mäß §1 Abs. 3 SGB VIII folgende Ziele: Förderung ■ ■ von jungen Menschen in ihrer Entwick- lung und Vermeidung bzw. Abbau von Benachtei- ligungen,
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