Handbuch 5. Auflage
Kinder- und Jugendhilfe 807 Beratung und Unterstützung ■ ■ von Eltern und ande- ren Erziehungsberechtigten in Erziehungsfragen, Schutz ■ ■ von Kindern und Jugendlichen vor Gefah- ren für ihr eigenes Wohl, Erhalt bzw. Schaffung ■ ■ von positiven Lebensbedin- gungen für junge Menschen und ihre Familien so- wie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt. Insgesamt kann aus einer rechtlichen Perspektive zwischen individuellen Rechtsansprüchen auf Leis- tungen der Kinder- und Jugendhilfe wie bspw. den Hilfen zur Erziehung, Leistungsansprüchen der öffentlichen Gewährleistung wie bspw. der Famili- enbildung sowie den staatlichen hoheitlichen Auf- gaben wie bspw. der Inobhutnahme unterschieden werden. Aus einer fachlichen Perspektive haben die oben aufgeführten Leistungsbereiche einerseits ei- nen regelversorgenden und damit eher präventiv- fördernden Charakter, d. h. sie gehören zur Grund- ausstattung einer Region. Andererseits sind darin aber auch intervenierende Funktionen der Kinder- und Jugendhilfe zur Abwehr von Gefährdungen und im Interesse des Wohls von Kindern und Ju- gendlichen enthalten. Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe „Die Kinder- und Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.“ – So heißt es in §3 Abs. 1 SGB VIII /KJHG. Grundlegend zu unter- scheiden sind dabei die öffentlichen und die freien Träger, die in einem vielgestaltigen Netz von Bezü- gen die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen und ihre anderen Aufgaben wahrneh- men. Dabei hat die öffentliche Jugendhilfe „die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielset- zung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu ach- ten“ (§4 Abs. 1 SGB VIII /KJHG). Die grund- legende Zuständigkeit für Leistungen und Auf- gaben der Kinder- und Jugendhilfe liegt auf der örtlichen Ebene (§ 85 Abs. 1 SGB VIII /KJHG). Zentral seitens der öffentlichen Träger ist dabei das – zweigliedrige – Jugendamt (§69 Abs.3 SGB VIII /KJHG). Neben den Beziehungen zu den einzelnen Trägern gibt es dabei eine Kooperation mit deren Zusammenschlüssen – insbesondere den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege (örtliche Ligen) und den Jugendverbänden (Stadt-(Kreis-) Jugendringen), die sich auch in der Kooperation im Jugendhilfeausschuss niederschlägt. Auf Landesebene gibt es auf Seiten der öffentlichen Träger zum einen die überörtlichen Träger der Ju- gendhilfe (zweigliedrige Landesjugendämter), de- ren Zuständigkeiten abschließend in §85 Abs. 2 SGB VIII /KJHG beschrieben werden und die Länder (Oberste Landesjugendbehörden), deren Aufgaben in § 82 SGB VIII /KJHG ganz allgemein beschrieben werden. Auch auf Landesebene finden sich Zusammenschlüsse von Trägerorganisationen z. B. in den Landesligen der freien Wohlfahrts- pflege und den Landesjugendringen, sowie landes- weite Fachorganisationen, für deren Förderung die Länder eigene Instrumente (z. B. Landesjugend- pläne) geschaffen haben. Die Aufgaben des Bundes sind in §83 Abs. 1 SGB VIII/KJHG nur allgemein beschrieben. Konkret gefordert sind vom Bund die Einberufung eines Bundesjugendkuratoriums (§83 Abs. 2) und die Er- stellung von Jugendberichten (§84 SGB VIII). Da jeder 3. Bericht einen „Überblick über die Gesamt- situation der Jugendhilfe“ vermitteln soll, wird der kommende 14. Kinder- und Jugendbericht wieder ein solcher Gesamtbericht sein. Darüber hinaus för- dert der Bund Projekte von bundesweiter Bedeutung und die bundeszentrale Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes. Wohlfahrtsverbände, Jugendverbände, bundesweite Fachorganisationen und Institutionen zur Fachkräftequalifizierung sowie öffentliche Träger sind bundesweit in der Arbeitsgemeinschaft für Kin- der- und Jugendhilfe – AGJ – zusammengeschlos- sen. Aktuelle Herausforderungen in den Aufgabenfeldern der Kinder- und Jugendhilfe Neben den allgemeinen fachlichen und sozialpoli- tischen gibt es auch spezifische aktuelle Heraus- forderungen in den einzelnen Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe, die im Folgenden nur grob gekennzeichnet werden können. Im Hinblick auf das Arbeitsfeld Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und
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