Handbuch 5. Auflage
840 Kindschaftsrecht Von Rüdiger Ernst Allgemeines Das Kindschaftsrecht ist neben dem Eherecht, dem (nur Minderjährige betreffenden) Recht der Vor- mundschaft und dem (nur Volljährige betreffen- den) Betreuungsrecht eines der großen Themen des Familienrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) . Das BGB selbst verwendet den Begriff des Kindschaftsrechts nicht; es handelt sich um einen von der Rechtswissenschaft entwickeltenTerminus. Danach gehören zum Kindschaftsrecht insbeson- dere die Regelungen der Verwandtschaft und Abstammung, ■ ■ der elterlichen Sorge und des Umgangs, ■ ■ der Adoption (Annahme als Kind) und ■ ■ des Unterhaltsrechts (vgl. Schwab 2009, X–XIII; ■ ■ Schlüter 2009, XIV–XVII). Anders formuliert regelt das Kindschaftsrecht alle Fragen der Eltern-Kind-Beziehung (Dethloff 2009, §9 B). Der Begriff der Kindschaftssachen in § 151 FamFG deckt sich nur teilweise mit dem des Kind- schaftsrechts. Dabei hat sich das Unterhaltsrecht zu einer komplexen Spezialmaterie entwickelt, deren auch nur ansatzweise vollständige Darstellung den vorliegenden Rahmen sprengen würde; insoweit muss auf Spezialliteratur verwiesen werden (zur Einführung etwa: Münder / Ernst 2009, Kap. 7 und 8; als Nachschlagewerk: Eschenbruch /Klink- hammer 2009). Das BGB behandelt das Kindschaftsrecht in seinem „Buch 4. Familienrecht“ im Abschnitt 2. unter der Überschrift „Verwandtschaft“ in den §§1589–1772. Während das SGB VIII in seinem §7 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt, dass „Kind“ grundsätzlich nur ist, wer noch nicht 14Jahre alt ist, ist der Begriff des Kindes im Sinne der Vorschriften des BGB altersunabhän- gig . „Kind“ im Sinne des BGB bezeichnet – ebenso wie „Mutter“, „Vater“ und „Eltern“ – eine funktio- nale Zuordnung, nämlich Sohn oder Tochter einer bestimmten Frau bzw. eines bestimmten Mannes zu sein. So kann beispielsweise auch ein volljähriges „Kind“ Unterhaltszahlungen nach den §§1601ff. BGB von seinen Eltern verlangen (soweit die wei- teren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen). Meint das Familienrecht ausnahmsweise nur das unter 18-jährige oder unter 14-jährige Kind, spricht es von dem „minderjährigen Kind“ (§1612a Abs. 1 BGB oder §1626 Abs. 1 Satz 1 BGB jeweils i.V.m. §2 BGB) bzw. von „dem Kind, das noch nicht 14Jahre alt ist“ (§1596 Abs. 2 Satz 1 BGB). Große Bedeutung für das Kindschaftsrecht des BGB haben Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK. Außer- dem finden sich Vorschriften für die Eltern-Kind- Beziehung in sog. Nebengesetzen, etwa im Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RelKErzG), in §9 LPartG und – wegen wichtiger Übergangsvor- schriften – in Art. 224 EGBGB sowie im Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (NEhelG). Bedeutung für die Soziale Arbeit Überall, wo die Soziale Arbeit mit Minderjährigen und deren Rechtsstellung zu tun hat, kann das Kindschaftsrecht relevant werden. Zentrale Bedeu- tung hat das Kindschaftsrecht des BGB für die Kinder- und Jugendhilfe . Das Kinder- und Jugend- hilferecht des SGB VIII und das Kindschaftsrecht haben – trotz teilweise unterschiedlicher Termino- logie – vielfältige Bezüge zueinander. Zentraler Be- zugspunkt beider Materien ist das Wohl des Kin- des. Unter der verfassungsrechtlichen Vorgabe der Primärzuständigkeit der Eltern für Pflege und Er- ziehung der Kinder (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) lässt sich sagen, dass das Otto/Thiersch (Hg.), Handbuch Soziale Arbeit, 5.A., DOI 10.2378/ot4a.art079, © 2011, 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH&Co KG, Verlag, München
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