Handbuch 5. Auflage
Kindschaftsrecht 841 Kinder- und Jugendhilferecht das zivilrechtliche Kindschaftsrecht voraussetzt, sichert und ergänzt. Einige Beispiele seien genannt: Die §§2 Abs. 3 Nr. 12, 59 SGB VIII befassen sich mit der Beurkun- dung von abstammungsrechtlichen Erklärungen und Sorgeerklärungen, die §§2 Abs. 3 Nrn. 7 und 9, 52a, 53, 60 SGB VIII mit Vaterschaftsfeststel- lung und Unterhaltsansprüchen sowie der Beur- kundung von Unterhaltspflichten – und setzen damit die Kenntnis der entsprechenden BGB-Vor- schriften voraus. §7 Nr. 5 SGB VIII nimmt für die Definition des Personensorgeberechtigten aus- drücklich Bezug auf die Personensorge nach den Vorschriften des BGB. Die §§17 Abs. 3 und 18 SGB VIII knüpfen mit der Beratung der Eltern im Fall von Trennung und Scheidung bei der Entwick- lung eines Konzepts für die Wahrnehmung der el- terlichen Sorge sowie der Beratung bei der Aus- übung der Personensorge, der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und über die Abgabe einer Sorgeerklärung sowie bei der Ausübung des Umgangsrechts u. a. an die §§1628, 1671, 1684, 1685, 1687 BGB an. § 8a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Schutzauftrag des Jugendamts bei Kindeswohlgefähr- dung) bestimmt, dass das Jugendamt das Familien- gericht anzurufen hat, wenn es dessen Tätigwerden für erforderlich hält; wann das Familiengericht wie tätig werden kann und muss, ergibt sich aus den §§1666, 1666a BGB. Schließlich befassen sich die §§2 Abs. 3 Nr. 6, 50 SGB VIII mit der Mitwir- kung imVerfahren vor den Familiengerichten (Sorge- und Umgangsrechtsverfahren) und die §§ 2 Abs. 3 Nr. 7, 51 SGB VIII mit Adoptionsverfahren – das materielle Recht dazu findet sich jeweils im BGB. Verwandtschaft und Abstammung (Vaterschaft /Mutterschaft) Die Rechtsordnung knüpft an die Verwandtschaft zweier Personen miteinander mannigfache Rechts- folgen , insbesondere Rechte und Pflichten (Ernst 1993, 1 f.). Diese können privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein. Zu ihnen zählen insbesondere der Name (§§1616 ff. BGB) und die Staatsangehörigkeit (§4 Abs. 1 StAG) des Kindes, Unterhaltspflichten (§§1601 ff. BGB), die elterli- che Sorge (§§1626, 1626a BGB), Erb- und Pflicht- teilsrechte (§§1924, 2303 BGB), das Eheverbot wegen Verwandtschaft in gerader Linie (§ 1307 BGB) oder Zeugnisverweigerungsrechte im Zivil- und Strafprozess (§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Wenn eine Rechtsordnung an die Verwandtschaft solcherlei Folgen knüpft, muss sie auch definieren, wann zwei Personen miteinan- der verwandt sind. Dies tut das BGB in seinem §1589: Personen, deren eine von der anderen ab- stammt, sind in gerade Linie miteinander verwandt (Bsp.: Großmutter – Vater – Sohn). Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt (Bsp.: Geschwister). Recht- liche und faktische (biologisch-genetische) Eltern- schaft können auseinander fallen (dazu prägnant: Schwab, Rdnr. 516). Praktisch im Vordergrund steht die Frage der Va- terschaft. Welcher Mann ist im Rechtssinne der Vater des Kindes? Bringt eine verheiratete Frau (während bestehender Ehe) ein Kind zur Welt, wird diesem automatisch (kraft Gesetzes) der Ehe- mann als Vater zugeordnet (§1592 Nr. 1 BGB). Dabei ist es zunächst unbeachtlich, ob der Ehe- mann das Kind tatsächlich gezeugt hat, also biolo- gisch-genetisch der Erzeuger /Vater des Kindes ist. Bringt demgegenüber eine nicht verheiratete (le- dige oder geschiedene) Frau ein Kind zur Welt, hat dieses zunächst (rechtlich gesehen) keinen Va- ter – eine Zuordnung eines bestimmten Mannes kraft Gesetzes erfolgt in diesem Fall nicht. Das gleiche gilt, wenn eine verwitwete Frau mehr als zehn Monate (genauer: 300 Tage) nach dem Tod ihres Mannes ein Kind bekommt (§1593 Satz 1 BGB). In diesen Fällen muss erst jemand tätig wer- den, um dem Kind einen Vater zu verschaffen. Dabei gibt es – vereinfacht ausgedrückt – folgende zwei Möglichkeiten: Entweder ein Mann erkennt die Vaterschaft freiwillig förmlich an und die Mut- ter des Kindes stimmt dem zu (§§1592 Nr. 2, 1595 Abs. 1, 1597 Abs. 1 BGB); dabei kommt es wiederum nicht darauf an, ob der anerkennende Mann das Kind tatsächlich gezeugt hat, also biolo- gisch-genetisch der Erzeuger /Vater des Kindes ist. Oder aber – wenn es an der freiwilligen Anerken- nung des Mannes oder der Zustimmung der Mut- ter fehlt – das Familiengericht stellt in einem Ab- stammungsverfahren (§§169 ff. FamFG) auf Antrag und ggfs. nach Anhörung von Zeugen und / oder Einholung eines Sachverständigengut- achtens durch Beschluss die Vaterschaft eines Man- nes für das Kind fest (§1600d BGB). Hinsichtlich
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