Handbuch 5. Auflage
842 Ernst der freiwilligen Anerkennung sind insbesondere folgende Einzelheiten praktisch bedeutsam: Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes be- steht (§1594 Abs. 2 BGB); das Kind kann also nicht gleichzeitig mehrere Väter haben. Die An- erkennung des Mannes und die Zustimmung der Mutter müssen öffentlich beurkundet werden (§1597 Abs. 1 BGB); diese öffentliche Beurkun- dung kann durch ein Jugendamt (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII), einen Notar (§20 BNotO), ein Standesamt (§44 PStG), durch das Amtsgericht (§62 Nr. 1 BeurkG) oder das Gericht, bei dem das Abstammungsverfahren anhängig ist (§180 Satz 1 FamFG), erfolgen. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig (§1594 Abs. 4 BGB). Besonderheiten gelten, wenn der anerken- nende Mann oder die zustimmende Mutter ge- schäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit be- schränkt sind (§1596 i.V.m. §§104 Nr. 2, 106, 2 BGB) sowie dann, wenn der Mutter die elterliche Sorge für die Zustimmung nicht zusteht (§1595 Abs. 2 BGB). Einen Sonderfall regelt §1599 Abs. 2 BGB. Verein- facht ausgedrückt geht es um die Kinder, die wäh- rend eines – sich mitunter über mehrere Jahre hin erstreckenden – Scheidungsverfahrens geboren wer- den und deren biologisch-genetischer Vater in aller Regel nicht der (Noch-)Ehemann der Mutter ist. Um in solchen Konstellationen eine Korrektur der Vater-Kind-Zuordnung durch ein aufwändiges ge- richtliches Vaterschaftsanfechtungsverfahren (s. u.) zu vermeiden, kann der neue Lebensgefährte der Mutter (schon vor der Geburt des Kindes) die Va- terschaft anerkennen; wenn sodann die Mutter und ihr (Noch-)Ehemann zustimmen (daher auch „Dreier-Erklärung“ genannt), ist mit Auflösung der Ehe (durch den rechtskräftigen Scheidungsbe- schluss) automatisch der Anerkennende rechtlicher Vater des Kindes. Da es – wie dargelegt – weder für die Zuordnung des Ehemannes als Vater des Kindes (§1592 Nr. 1 BGB) noch für die freiwillige Anerkennung (§1592 Nr. 2 BGB) darauf ankommt, ob der Mann das Kind tatsächlich gezeugt hat, sind diese originären Zuordnungen unter Umständen zu korrigieren. Dies geschieht (nur) auf Antrag im Rahmen eines familiengerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsver- fahrens (§1599 Abs. 1 BGB, § 169 Nr. 4 FamFG). Berechtigt, vor dem Familiengericht die Vaterschaft anzufechten, sind gemäß § 1600 Abs. 1 BGB der Scheinvater (Nr. 1), die Mutter (Nr. 3) und das Kind (Nr. 4) sowie – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – der Mann, der vorgibt das Kind gezeugt zu haben (Nr. 2; eingefügt infolge der Ent- scheidung des BVerfG NJW 2003, 2151), und der Staat (durch eine bestimmte Behörde: Nr. 5; einge- fügt durch das Vaterschaftsanfechtungsergänzungs- gesetz vom 13. März 2008). Im Falle der Nr. 2 (Anfechtung der Vaterschaft durch den „Erzeu- ger / biologisch-genetischen Vater“) muss das Ge- richt vorab prüfen, ob zwischen dem Scheinvater und dem Kind eine sog. sozial-familiäre Beziehung besteht; §1600 Abs. 2 BGB. Wenn dies der Fall ist, der Scheinvater also tatsächlich Verantwortung für das Kind trägt (§ 1600 Abs. 4 BGB), ist die An- fechtung durch den – außerhalb der Familie ste- henden – Erzeuger / biologisch-genetischen Vater ausgeschlossen. Die gleiche Voraussetzung (keine sozial-familiäre Beziehung zwischen Scheinvater und Kind) gilt, wenn die staatliche Behörde eine Vaterschaft anficht, durch deren Anerkennung die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Ein- reise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils geschaffen wurden (§1600 Abs. 3 und 6 BGB); es handelt sich um Fälle, in denen die Mutter und der anerkennende Mann das liberale System der Vaterschaftsanerkennung miss- brauchen, um Vorteile nach dem Aufenthaltsgesetz zu erschleichen. Damit der Status eines Kindes nicht endlos unsicher ist, setzt eine gerichtliche Va- terschaftsanfechtung – durch welchen Anfech- tungsberechtigten auch immer – voraus, dass die in §1600b BGB (sehr differenziert) geregelten Fristen eingehalten werden. Derjenige rechtliche Vater, der sich unsicher ist, ob das Kind auch tatsächlich (biologisch-genetisch) von ihm abstammt, kann entweder die Vaterschaft anfechten (s. o.) oder – gleichsam als mildere Maß- nahme – sich zunächst durch ein privates Abstam- mungsgutachten („Vaterschaftstest“) Gewissheit verschaffen ( Vaterschaftsklärung ). Da eigenmächtig oder gar heimlich durch den rechtlichen Vater ein- geholte Vaterschaftstests unzulässig sind, gewährt §1598a BGB ihm ein Recht auf Einwilligung in die genetische Abstammungsuntersuchung und auf Duldung der Entnahme einer genetischen Probe. Werden Einwilligung und / oder Duldung (etwa von der Mutter des Kindes) nicht freiwillig erteilt, kann der rechtliche Vater eine familien-
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