Handbuch 5. Auflage
Kindschaftsrecht 843 gerichtliche Anordnung beantragen (§1598a Abs. 2 BGB; eingefügt durch das Vaterschaftsklä- rungsgesetz vom 26. März 2008). §1591 BGB bestimmt, dass Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat (und nicht etwa die, von der die Eizelle stammt). Die Vorschrift hat ge- ringe praktische Bedeutung. Zwar ist nach §1 Abs. 1 EmbryonenschutzG die Eispende verboten; einer klarstellenden Regelung der Mutterschaft be- durfte es jedoch für die Fälle, in denen gegen das Verbot verstoßen wurde oder die Eispende im Aus- land erfolgte (BT-Drucksache 13 / 4899, 82 f.). Wird die Feststellung der Vaterschaft, die Anfech- tung der Vaterschaft, die Ersetzung der Einwil- ligung in eine genetische Abstammungsunter- suchung (ggfs. mit Anordnung der Duldung einer Probeentnahme) oder die Feststellung des (Nicht-) Bestehens eines Mutter-Kind-Verhältnisses be- antragt, gelten für das familiengerichtliche Verfah- ren die Bestimmungen der §§169–185 FamFG. Verwandtschaft durch Adoption (Annahme als Kind) Ein Verwandtschaftsverhältnis kann außer durch Abstammung auch imWege der Annahme als Kind (Adoption) begründet werden. Sowohl minderjäh- rige als auch volljährige Personen können adoptiert werden. Die Adoption Volljähriger soll hier außer Betracht bleiben. Die Adoption ist in den §§1741 ff. BGB geregelt. Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein (und insbesondere nicht gemeinsam mit einem Lebensgefährten) annehmen. Ein Ehepaar dagegen kann ein Kind grundsätzlich nur gemeinschaftlich annehmen. Einen Sonderfall stellt die sog. Stief- kindadoption dar (§1741 Abs. 2 Satz 3 BGB). Generell ist eine Adoption nur zulässig, wenn sie dem Wohl des (zu adoptierenden) Kindes dient und wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem bzw. den Annehmenden (also den künftigen Adoptiv- eltern) und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Zur Eignung der Annehmenden gehört, dass sie bereit und fähig sind, für das Kind zu sor- gen und es zu erziehen. Zwar kennt das Gesetz nur ein Mindestalter der Annehmenden (vgl. §1743 BGB) und kein Höchstalter. Allerdings ist es das gesetzgeberische Ziel, dass durch die Adoption eine soziale Elternschaft entsteht, also die Annehmen- den Fürsorge und Erziehung so leisten, wie es na- türliche Eltern typischerweise tun; dem kann ein zu großer Altersabstand zwischen Annehmenden und Kind entgegenstehen. § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt, dass die Eltern des Kindes in die Adoption einwilligen; diese Voraussetzung besteht auch dann, wenn die Eltern nicht Inhaber der el- terlichen Sorge sind. Ferner ist die Einwilligung des Kindes selbst erforderlich. Ist das Kind ge- schäftsunfähig (weil noch nicht sieben Jahre alt; §104 Nr. 1 BGB), kann nur der gesetzliche Ver- treter des Kindes die Einwilligung erteilen. Der Adoptionsantrag muss notariell beurkundet wer- den; über den Antrag entscheidet das Familien- gericht durch Beschluss (§ 1752 BGB; §197 FamFG). Die Adoption soll erst ausgesprochen werden, wenn die Annehmenden das Kind eine an- gemessene Zeit in Pflege gehabt haben (Probezeit; §1744 BGB). Das gerichtliche Verfahren der Adoption richtet sich nach den §§ 186–199 FamFG. Insbesondere hat das Familiengericht nach §189 FamFG eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle (vgl. §2 AdVermiG), die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind. Zur Wahrung der Kindes- interessen hat das Familiengericht ggfs. einen Ver- fahrensbeistand zu bestellen (§191 FamFG); ferner sind das Kind und die weiteren Beteiligten sowie das Jugendamt anzuhören (§§192–195 FamFG). Mit der Adoption erlangt das (adoptierte) Kind die gleiche rechtliche Stellung zu den (Adoptiv-)Eltern wie es sie im Falle der Abstammung hätte (§ 1754 BGB). Die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu den bisherigen Verwandten erlöschen (§1755 BGB). Das Kind erhält als Geburtsnamen den Fa- miliennamen des Annehmenden bzw. den Ehe- namen des Adoptivelternpaares (§1757 BGB). Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind im Allgemeinen Welchen Nachnamen (Geburtsnamen) erhält das Kind? Sind die Eltern verheiratet und führen sie einen Ehenamen, so erhält das Kind diesen als Ge- burtsnamen (§1616 BGB). Führen die Eltern kei- nen Ehenamen und sind sie gemeinsam sorgebe- rechtigt (s. u.), bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen
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