Handbuch 5. Auflage
844 Ernst des Kindes; treffen sie eine solche Bestimmung in- nerhalb eines Monats nach Geburt des Kindes nicht, überträgt das Familiengericht das Bestim- mungsrecht auf einen Elternteil (§ 1617 BGB). Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind dessen Namen als Geburtsnamen. In diesem Fall kann der allein sorgeberechtigte Elternteil dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen; Vo- raussetzung ist die Einwilligung des anderen El- ternteils und – wenn es das fünfte Lebensjahr voll- endet hat – des Kindes (§1617a BGB). Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig; §1618a BGB. Elterliche Sorge Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge); §1626 Abs. 1 BGB. Wer ist Inhaber der elterlichen Sorge? Wenn Vater und Mutter des Kindes miteinander verheiratet sind, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Dies hat der Gesetzgeber zwar nicht ausdrück- lich geregelt; es ist aber in den §§ 1626 und 1626a BGB vorausgesetzt. Die gemeinsame Sorge müssen die Eltern in eigener Verantwortung und in gegen- seitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes ausüben; bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen (§1627 BGB). Sind Vater und Mutter des Kindes dagegen nicht mit- einander verheiratet, ist die Rechtslage komplizier- ter. Wenn die Eltern in dieser Situation nichts weiter veranlassen, steht der Mutter die Alleinsorge zu (§1626a Abs. 2 BGB). Nur wenn Vater und Mutter sich einig sind, können sie die gemeinsame Sorge übernehmen; sie müssen dazu – was auch schon vor der Geburt des Kindes möglich ist – (z. B. beim Jugendamt) eine förmliche Sorgeerklärung abgeben (§§1626a Abs. 1 Nr. 1, 1626b Abs. 2, 1626d Abs. 1 BGB). Möchte der Vater die Sorge gemeinsam mit der Mutter ausüben, will diese aber keine Sorgeerklärung abgeben und also die Sorge allein ausüben, hat der Vater – von besonders gela- gerten Ausnahmesituationen abgesehen – nach den Bestimmungen des BGB dagegen keine rechtliche Handhabe. Das BVerfG hat diese Regelung kürz- lich für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, NJW 2010, 3008 ff.). Der EGMR sieht darin einen Ver- stoß gegen die Menschenrechte der Väter aus Art. 14 EMRK i.V. mit Art. 8 EMRK (EGMR NJW 2010, 501–504). Der Gesetzgeber muss nun eine andere Lösung finden und die §§ 1626a ff. BGB ändern. Was bedeutet elterliche Sorge im Einzelnen? Die el- terliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kin- des (Vermögenssorge) . Diese umfassende Sorge- pflicht enthält Förderungspflichten (hinsichtlich der körperlichen, geistigen, seelischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen des Kindes) und Bestimmungsbefugnisse im Sinne der §§1629, 1632 BGB (Festlegung, wo das Kind seinen Auf- enthalt hat; Entscheidung, wer mit Umgang mit dem Kind hat; gesetzliche Vertretung des Kindes). Die Personensorge betrifft alle Betreuungsaufga- ben, die sich nicht als bloße Vermögensverwaltung darstellen. Beispiele: Bestimmung des Vornamens, Sorge für das leibliche Wohl und die Gesundheit des Kindes, religiöse Erziehung, Beaufsichtigung des Kindes. Zur Vermögenssorge gehören die Er- haltung, Vermehrung und Verwendung des Kin- desvermögens in dessen Interesse. Sowohl die Per- sonen- als auch die Vermögenssorge äußern sich in tatsächlichem wie rechtlichem Handeln für das Kind. Allgemeine Richtschnur bei der Ausübung der elterlichen Sorge ist das Kindeswohl (vgl. §§1626 Abs. 3, 1666 Abs. 1; auch §1631a BGB). Es geht bei der Ausübung der Elternsorge primär nicht um die Eigeninteressen der Eltern. Die Eltern sind verpflichtet, ihr Sorgeverhalten so auszuüben, dass der Integrität und der Entfaltung des Kindes am besten gedient ist. Bei der Pflege und Erziehung müssen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständi- gem verantwortungsbewusstem Handeln berück- sichtigen (§1626 Abs. 2 Satz 1 BGB). Kinder ha- ben einRecht auf gewaltfreie Erziehung; körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig (§1631 Abs. 2 BGB) Das Gesetz stellt ferner eine Reihe von Regeln für die Vermögensverwaltung durch die Eltern auf, z. B. §1642 BGB. Bestimmte nachteilige, riskante oder besonders wichtige Rechtsgeschäfte, die die Eltern für das Kind vor- nehmen, bedürfen der Genehmigung des Famili- engerichts; §1643 BGB. Ist das minderjährige Kind verheiratet, gilt §1633 BGB.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy NjM0NTA=