Handbuch 5. Auflage
Kindschaftsrecht 845 Wie ist die Rechtslage bei Trennung oder Scheidung der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern? Wenn die Eltern nichts weiter veranlassen, bleiben sie über ihre Trennung oder Scheidung hinaus Inhaber der gemeinsamen Sorge. Allerdings geht mit der nicht nur vorübergehenden Trennung der Eltern die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Ange- legenheiten des täglichen Lebens (z. B. Anmeldung zum Nachhilfeunterricht) auf denjenigen Eltern- teil über, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils (oder aufgrund einer ge- richtlichen Entscheidung) gewöhnlich aufhält. Nur in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (z. B. Schul- wahl, riskante Heilbehandlungen), ist das gegen- seitige Einvernehmen der Eltern erforderlich; §1687 Abs. 1 BGB. Jeder Elternteil kann beim Familiengericht die Übertragung der alleinigen Sorge (oder eines Teils davon: etwa des Aufent- haltsbestimmungsrechts) auf sich beantragen (§1671 Abs. 1 BGB). Das Familiengericht hat dem Antrag stattzugeben, wenn entweder der an- dere Elternteil zustimmt oder wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (doppelte Prognose); §1671 Abs. 2 BGB. Hierfür hat die Rechtsprechung Kriterien herausgebildet: Erzie- hungsfähigkeit, Förderungsgrundsatz, Bindungs- toleranz, Kontinuitätsgrundsatz, Bindungen des Kindes, Wille des Kindes. Das Gericht hat jeweils sämtliche Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Dabei gelten für das Verfahren vor dem Familien- gericht die §§151 ff. FamFG (insbesondere: per- sönliche Anhörung des Kindes und der Eltern, Hinwirken des Gerichts auf eine einvernehmliche Lösung, Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind, Mitwirkung des Jugendamts, Sachver- ständigengutachten; siehe auch: zu § 163 FamFG, wonach das Gericht anordnen kann, dass der Gut- achtenauftrag auch auf die Herstellung des Einver- nehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll: Ernst 2009a, 345 ff.). Häufig ist die gerichtliche Auseinandersetzung der Eltern um die Alleinsorge oder gemeinsame Sorge ein Streit um Prinzipien. Umso wichtiger ist es für die beteiligten Professio- nen (Richter, Rechtsanwälte, Verfahrensbeistände, Jugendämter), die konkreten Sachfragen in den Vordergrund zu rücken (wo soll das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben, welche Schule soll es besuchen, zu welchen Zeiten soll es Umgang mit dem anderen Elternteil haben; ausführlicher dazu: Ernst 2009b, 77 ff.). Aus Anlass der Trennung der Eltern kommt es viel- fach zum Streit über den Umgang mit dem Kind . Rechtlich ist der Umgang mit dem Kind strikt von der Frage nach dem Sorgerecht zu trennen. Beim Sorgerecht geht es um die Frage, wer die Entschei- dungen in Bezug auf Pflege und Erziehung des Kin- des (z.B. Aufenthalt, Schule, Gesundheit) treffen darf (und muss). Das Thema Umgang betrifft da- gegen die Frage, ob und wann Personen, bei denen sich das Kind nicht gewöhnlich aufhält, das Kind sehen und mit ihm Kontakt haben dürfen. Die Grundentscheidung des Gesetzes lautet: ZumWohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen und mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn deren Auf- rechterhaltung für die Entwicklung des Kindes för- derlich sind (§1626 Abs. 3 BGB). Im Einzelnen: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem El- ternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (§1684 Abs. 1 BGB). Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser demWohl des Kindes dient; gleiches gilt für enge Bezugsper- sonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsäch- liche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung); §1685 BGB. Auch für den Streit um das Umgangsrecht gelten für das Fa- miliengericht die §§151ff. FamFG (s.o.). Wie verhält es sich mit der elterlichen Sorge beim Tod eines Elternteils ? Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, erhält der überlebende El- ternteil die alleinige Sorge (§1680 Abs. 1 BGB). Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge nach §1671 BGB übertragen worden war, hat das Fami- liengericht dem überlebenden Elternteil die elterli- che Sorge zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§1680 Abs. 2 Satz 1 BGB). Hatte die Mutter nach §1626a Abs. 2 BGB die alleinige Sorge inne, hat nach ihrem Tod das Familiengericht die Sorge demVater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient (§1680 Abs. 2 Satz 2 BGB). Bei der Erziehung sind nicht immer nur die recht- lich zuständigen Eltern tätig. Stiefeltern und neue Partner können in unterschiedlicher Weise an der Erziehung beteiligt sein. Das Gesetz regelt deren Rechte nicht systematisch, sondern punktuell an
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