Handbuch 5. Auflage

Kommunale Sozialarbeit 889 heit und Benachteiligung. (Sozial-)Politische Leit- ziele, Macht- und Mehrheitsfragen ersetzt Sozial- raumorientierung natürlich nicht“ (Krummacher et al. 2003, 12). Der Sozialraum muss somit als komplexes Gebilde betrachtet werden. Menschen haben eine Adresse und – zumeist – eine Wohnung. Hier ist ein Aus- gangs- und hauptsächlicher Bezugspunkt für ihre Lebensweise gegeben, sie realisieren – zunächst – hier ihren Lebensstil so wie sie gleichzeitig – mit ihren je individuellen Mitteln – Einfluss auf die Gestaltung des Quartiers nehmen: Sie eignen sich ihre materielle und soziale Umwelt an bzw. ent­ wickeln alltagstaugliche Bewältigungsstrategien – sie konstruieren ihr „soziales Quartier“. Soziale Arbeit muss die Differenz zwischen sozialem, er- lebten Raum und physisch anzueignendem Raum sowohl organisatorisch (Demokratisierung / Regio- nalisierung) als auch fachlich-professionell (Sozial- raumorientierung / Dienstleistungsorientierung) anerkennen und in ihre Handlungsstrategien in- tegrieren. Dafür sind kleinräumige, quartiersbezo- gene Sozialstrukturanalysen und einrichtungsbe- zogene Informationen erforderlich, die lebens- weltbezogene Aspekte ebenso einbeziehen wie eine „Geografie des Sozialraumes“. Eine solche Kon- zeption ermöglicht eine neue Qualität der Teilhabe und Beteiligung der Individuen und Gruppen. Gleichzeitig bietet sie Grundlagen für die Bünde- lung kommunaler Ressourcen und eine vernetzte Stabilisierung wie Entwicklung belasteter Quar- tiere und weist damit strukturell über einen indivi- dualisierenden Ansatz der Defizitzuschreibung hi- naus. Bearbeitungsstrategien in den Strukturen von Jugendämtern Jugendämter als sozialpädagogisch wirkende Ämter haben die Gesamtverantwortung für die allgemeine Förderung und individuellen Hilfen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Die „Ein- heit der Jugendhilfe“ (gleichnamiger Sammelband der AGJ 1998) wird repräsentiert durch den Ge- staltungsauftrag aller Akteure und die Sicherung einer sozialen Infrastruktur, die Ganzheitlichkeit und den allgemeinen Förderauftrag für Angebote und Hilfen, den Lebenswelt- und Sozialraumbezug sowie die Unterstützung von Interessensvertretung und Teilhabe. Diesen Handlungsmaximen ent- sprechen die organisatorische Verfasstheit des Ju- gendamtes und die Partnerschaft öffentlicher und freier Träger ebenso wie die Anforderungen an eine Verwaltungsmodernisierung. Jugendämter sind als Kinder der ersten Deutschen Republik, flächendeckend mit dem Reichsjugend- wohlfahrtsgesetz von 1923, mit ihrer Aufgabenstel- lung ein Gemischtwarenladen und haben eine Son- derstellung in der kommunalen Selbstverwaltung: „Die Geschichte des Jugendamtes ist die Geschichte der Erfindung einer sozialpädagogischen Behörde“ (Müller 1994, 13). Soziale Arbeit bezieht sich als personenbezogene Sach- und Dienstleistung in die- sem Rahmen auf Sozialpolitik, Jugendpolitik und Bildungspolitik: „So gesehen ist Sozialpädagogik eine Zusammenfassung von vergesellschafteten So- zialisationsleistungen. So gesehen ist das Jugendamt in der Tat oder wenigstens im Prinzip ein sozialpäd­ agogisch und sozialpolitischwirkendes Amt“ (Müller 1994, 18). Die erste große Befragung von Jugend- ämtern in der Bundesrepublik zeigte 1957 schon eine Vielfalt in der Aufgabenwahrnehmung, in der organisatorischen Struktur, der Personalausstattung und Finanzkraft. Unter Einbeziehung neuer Ent- wicklungen wie z.B. der Verwaltungsmodernisie- rung zeigt das Jugendamt auch 50Jahre später eine erhebliche Heterogenität von Entwicklungsdynami- ken (Pluto et al. 2007). Es gibt nicht „die“ (öffent- liche) Jugendhilfe – weder bezogen auf Dienste und Angebote des öffentlichenTrägers noch imHinblick auf Strukturen der Organisation, Angebote und Kooperation zwischen öffentlichem und freien Trä- gern. Es gibt auch nicht „das“ Jugendamt (Müller 1994, 122 ff.; Pluto et al. 2007, 32 ff.). Kommunale Selbstverwaltung und örtliche Praxis suchen nach günstigen Handlungsbedingungen, die hier weder empirisch nachgezeichnet noch allgemeingültig de- finiert werden können. Das „moderne Jugendamt“ wird auf der Grundlage des SGB VIII/KJHG ge- dacht als Handlungsgrundlage für soziale Dienstleis- tung und demokratische Teilhabe! Der gesellschaftliche Auftrag der Jugendhilfe ist nicht auf die Sicherung individueller Rechts- ansprüche (z. B. Kindergartenplatz, Hilfen zur Erziehung) und allgemeine Förderung (z. B. An- gebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Jugendschutzes) sowie die Ge- währleistungsverpflichtung zum Vorhalten einer jugendhilfegerechten Infrastruktur beschränkt,

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