Handbuch 5. Auflage

Kriminalität, Kriminologie 905 namentlich auf der persönlichen Ebene die Ver- minderung von materiellen Schäden, Eigentums- verlust, Vermögensverlust, Tod und körperlichen Verletzungen, Gesundheitsbeeinträchtigungen, so- zialem Elend und psychischem Leid. An der Armut exemplifiziert: Wenn es Armut „an sich“ gibt, gibt es in allen Gesellschaften mit unter- schiedlicher Verteilung von Eigentum und Ver- mögen eben auch Arme und Reiche. Wer aber ist „wirklich arm“ und verdient (so die frühere Lö- sung) Unterstützung durch Almosen und andere barmherzige Werke oder (so die heutige Lösung) hat einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe in der ei- nen oder anderen bürokratischen Variante? Wo wird die Grenze gezogen? Gibt es eine allgemein verbindliche, gesetzlich abgesicherte Abgrenzung oder nur vage politische Vorgaben? Und wenn es an sich eine klare Abgrenzung gibt: Sind die zur Umsetzung des Gesetzes-Sinns erlassenen Verwal- tungsverordnungen handhabbar und zugleich so auslegungsfest konstruiert, dass jeder Antragstel- ler / Bittsteller in Nord und Süd oder Ost und West strukturell dieselbe Chance hat, amtlich als arm anerkannt zu werden? Parallel an der Krankheit exemplifiziert: Wenn es Krankheit „an sich“ gibt, gibt es in allen Gesell- schaften mit unterschiedlichen persönlichen und sächlichen Ressourcen der Menschen eben auch Kranke und Gesunde. Wer aber ist „wirklich krank“ und nicht etwa nur jemand, der einmal, wie es so schön anschaulich heißt, nur „krankgeschrie- ben“ werden möchte, weil er es im Beruf / an der Arbeitsstelle vorübergehend nicht mehr aushält oder für ein paar Tage einfach etwas anderes ge- plant hat? Oder wie steht es mit dem Opfer eines fahrlässig verursachten Verkehrsunfalls oder eines Streits zwischen Fremden? Ist die Verletzung wirk- lich so schwerwiegend und in ihren Folgen anhal- tend, dass der / die Betroffene auf Dauer ohne fi- nanzielle Hilfe seitens der Krankenkasse bzw. ohne Pflege durch spezialisierte Dienste nicht aus- kommt? Oder bildet er / sie sich das in einer sich selbst verstärkenden Autodynamik immer stärker nur ein, sodass der von der Rentenversicherungs- anstalt eingesetzte Arzt zur Diagnose eines einge- bildet Kranken gelangt (verbreitet als „Renten­ neurose“ bekannt)? Sind Alkoholabhängige willensschwache oder sonst ihr Leben nicht im Griff habende Menschen (also Alkoholiker) oder von einem Krankheitsprozess befallen (also Alko- holkranke), welcher Ansprüche auf professionelle Behandlung und spezielle Kuren nach Kriterien der öffentlichen oder privaten Krankenversiche- rung begründet? Beim Alkohol, der dominanten westlichen Alltagsdroge, ist der Prozess der Um- wertung sehr weit vorangeschritten. Bei den illega- len Drogen wird es ersichtlich im Vergleich noch sehr lange bis zu einem vergleichbaren Endresultat dauern; selbst die Unterscheidung nach „weichen“ Drogen (typisch Cannabis oder Marihuana) und nach „harten“ Drogen (typisch Kokain und He- roin) hat sich bislang weder gesellschaftlich noch gar rechtlich voll als angemessen etabliert. Schließlich weiß jedermann intuitiv, dass Armut „viele Gesichter“ hat, von der kurzfristigen Not bis zur langfristigen sozialen Ausgrenzung (auch in Wohlfahrtsstaaten) oder sogar zur existenziellen Gefahrenlage (Gefahr des Verhungerns auch in vielen Staaten und Gesellschaften der Gegenwart), verbunden mit mühsamer, aber doch am Ende er- folgreicher Arbeitssuche eines Hauptschulabsol- venten oder mit der strukturellen Perspektive dauerhafter Arbeitslosigkeit älterer „Freigesetzter“ ohne qualifizierte Ausbildung und Berufsbildung. Man könnte die Problematisierung an dieser Stelle gleich auf den genannten anderen Bereich über- tragen: Was ist „Arbeitslosigkeit“ und wer ist „wirk- lich arbeitslos“? Doch stehe das aus Platzgründen dahin. Krankheiten gibt es zuhauf, und dass sie ein extremes Spektrum beanspruchen, ist jedermann evident: Was vereint, um nur Beispiele zu nennen, einen akuten Schnupfen mit einer chronischen Al- lergie und diese mit einem Herzinfarkt und diesen mit einem Lungenkrebs? Arbeitslosigkeit, Armut, Krankheit und Kriminali- tät gehören, zusammenfassend charakterisiert, zur Klasse abstrahierender und generalisierender Sam- melbegriffe mit zugleich metaphorischem Gehalt. Erkenntnistheoretisch gewendet stellen sie Kon- strukte dar. Sie haben als solche keinen ontologischen Gehalt . Manchmal wird in der kriminologischen Diskussion das Argument vorgebracht, klassische Kriminologen (vor allem der sog. täterorientierten Spezies) würden „Kriminalität“ (etwa) wie einen „Stein“ betrachten, dem bestimmte „Eigenschaf- ten“ genuin innewohnten. Abgesehen davon, dass man die leicht boshafte erkenntnistheoretische Gegenfrage stellen könnte, woher die kritischen Diskutanten denn so genau und in jedem Fall ver- bindlich wüssten, was ein „Stein“ sei: Zuzugeben

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