Handbuch 5. Auflage

906 Kerner · Weitekamp  ist, dass (auch) Forscher unter dem Eindruck der (auch sinnlichen) Evidenz von konkreten Hand- lungen, die strafbar sind, und konkreten Men- schen, die als direkte Urheber von solchen Strafta- ten imponieren, in die Gefahr geraten können, das „Gemachte“ zu vergessen. Die auch juristischem Denken geläufige Formel, dass das einzig Gemein- same an den verschiedensten Arten von Straftaten „das Gesetz“ sei – also nach kontinentaleuropäi- scher Tradition genauer gesagt: der Bruch von ge- setzlich fixierten Normen –, vermag zur heilsamen Distanz gegenüber der Eindrucks- oder Überzeu- gungskraft des Phänomenologischen beitragen. Ontologisch fassbar sind nur konkrete Gescheh- nisse. In der realen Welt geht es um einzelne Men- schen oder um Gruppen. Sie hungern oder haben kein Geld, um sich angemessen gegen Witterungs- unbilden schützende Kleidung kaufen zu können. Sie leiden unter hohem Fieber oder haben sich ein Bein gebrochen, das dringend versorgt und ge- schient werden muss. Sie bekommen als Gruppe nach einer Flucht nach dem Trinken an einer ver- schmutzten Wasserstelle plötzlich Brechdurchfall und sind vom Tode bedroht, wenn dieser nicht schnellstens geheilt werden kann. Einzelne Men- schen oder Gruppen haben einen guten Beruf und denken, bis ins Alter dort sicher aufgehoben zu sein und werden gelegentlich wie aus heiterem Himmel durch den Bankrott der Firma arbeitslos oder aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen, die auf Rationalisierung durch Maschinen statt Menschen setzen, entlassen bzw. – wie die moderne verschleiernde Sprachregelung es sagt – „freige- setzt“. Sie werden von einem überzeugend auftre- tenden Mitmenschen zu einer Investition über- redet und verlieren am Ende ihr ganzes Vermögen. Sie fühlen sich an ihrer Heimstatt sicher und müs- sen erleben, dass diese nach ihrer Rückkehr von einem kurzen Ausflug zerstört oder dass alles Wert- volle entwendet wurde. Sie sehen sich unvermutet einer Gruppe von anderen gegenüber, die sie be- drohen und mit Werkzeugen oder Waffen verlet- zen. Sie wähnen sich an einem Waldrand in der Sonne sicher, schlafen ein und werden von einer sexuellen Gewalttat wehrlos überrascht. Sinnhaftigkeit und zugleich unvermeidbare Unschärfe eines jeglichen Kriminalitätsbegriffs Solche Beispiele könnten beliebig erweitert oder ver- vielfältigt werden. In der Seinswirklichkeit haben sie auf den ersten Blick wenig bis nichts gemeinsam. Es gibt aber doch eine Gemeinsamkeit, die es erlaubt, vielleicht sogar nahe legt, sie unter einen Sammel- begriff bzw. Oberbegriff zu subsumieren, wie un- scharf dessen Grenzen auch immer sein mögen. Ein jeglicher solcher Begriff ist, analytisch betrachtet, „gemacht“ und damit „gewillkürt“. Insofern der Be- griff sich aber jeweils auf die Grunddimensionen der Verständigung von Menschen mit Menschen über die für unsere Welt wesentlichen Grunddimensio- nen der „conditio humana“ bezieht, kann er doch nicht beliebig oder auf Dauer ohne Widerstand und Widerspruch „willkürlich“ (etwa zu Zwecken der Herrschaft) manipuliert werden. Es geht um inter- subjektiv als distinkt von anderen Phänomenen ver- mittelbare, durch Geschichte und Kultur sowie tra- dierte Erfahrung gefestigte „Sinn-Einheiten“ der sozialen Existenz von Menschen und der Mensch- heit (Scheerer/Hess 1997, 83ff.; Hess/Stehr 1987, 18ff.). Im Kern spiegelt sich Altüberkommenes wi- der. Daher erbringen beispielweise auch Umfragen über die Vorstellungen in der Bevölkerung über „wirkliche Kriminalität“ meist überraschend struk- turell ähnliche Antworten quer durch die verschie- denen Gruppen oder Schichten. Vordringlich asso- ziiert werden bis heute die im Zentrum unserer Angstbesetzung oder sogar unseres konkreteren per- sönlichen Furchterlebens stehenden Nahraumde- likte bzw. Intimraumdelikte Mord und Totschlag, Vergewaltigung, Körperverletzung, Raub und Ein- bruchsdiebstahl. Was die befragten Menschen damit genau meinen, kann in Randbereichen merklich va- riieren. Es kommt hinzu: Wie eine Strafrecht sord- nung solche Handlungen in Gesetzen oder in rich- terlichen Präjudizien für einen jeweiligen Staat im Detail festlegt, muss und wird in der Regel nicht mit dem Vorstellungsbild der Befragten exakt überein- stimmen – schon in der Gegenwart nicht und erst recht nicht bei grenzüberschreitenden Befragungen und Rechtsvergleichen, auch wenn von Wechsel- wirkungen auszugehen ist. Das macht deutlich, dass auch dieser sogenannte Kernbereich von Kriminali- tät keine ewig fixe oder unveränderliche „Substanz“ hat. Wir können nur, dies aber immerhin, davon

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