Handbuch 5. Auflage

Kriminalität, Kriminologie 907 ausgehen, dass die vorherrschenden Vorstellungsbil- der große Überschneidungsbereiche haben. Bei kri- minologischen Analysen registrierter Kriminalität darf man infolgedessen, um nur einen Aspekt her- vorzuheben, nicht am Wortlaut einer strafrecht- lichen Norm hängen bleiben, sondern muss sich fragen, ob eventuell mehrere gesetzlich bzw. rechts- dogmatisch voneinander geschiedene Deliktsformen empirisch zusammengefasst betrachtet werden müs- sen. Im Bereich des „Raubes“ wären dies nach deut- schem Strafrecht die Kategorien des „räuberischen Diebstahls“ und der „räuberischen Erpressung“, bei denen das Gesetz schon selbst, wenn es um die Strafe geht, auf den Raub zurückverweist. Lässt sich im Extremfall denken, dass sowohl kon- krete Menschen als auch Rechtssysteme von einer Bedrohung durch Phänomene ausgehen, die sie entsprechend definieren, die aber „tatsächlich“ keinerlei Substrat haben, welches eine wenigstens annähernde Übereinstimmung von Begriff und Wirklichkeit feststellbar macht? Aktuelle Beispiele sind jedenfalls in spätmodernen Staaten und Ge- sellschaften absolute Mangelware. Historisch sei an das (verbreitet) mit der Todesstrafe bedrohte, unse- ren Vorfahren bis ins 18. Jahrhundert hinein als höchst real und wirkmächtig vertraute und in Ge- setzen wie der oben genannten CCC von 1532 de- finierte Verbrechen des Schadenszaubers bzw. der Hexerei erinnert. Moderne Rechtssysteme wie dasjenige der Bundes- republik Deutschland tragen durch verschiedene Mechanismen dazu bei, dass die Konturen eines als substanziell unterfüttert zu verstehenden und von der Alltagserfahrung nachvollziehbaren Kriminali- tätsbegriffs zerfasern – um nicht zu sagen: aktiv verwischt werden (Albrecht 2005). Exemplarisch können zwei dieser Mechanismen auf der Ebene der Gesetzgebung herausgegriffen werden. Auf der einen Seite geht es um das Problem der sogenann- ten Überkriminalisierung. Dabei werden neue Tat- bestände in das Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt, bestehende Tatbestände durch neue Absätze er- gänzt oder Absätze werden durch weitere Unter- gliederungen mit zusätzlichen Varianten versehen. In allen Fällen kann man füglich diskutieren, ob diejenigen Kriterien, die qualitativ als wesentlich für die Konstituierung von „echtem“ Kriminalun- recht betrachtet werden, erfüllt sind: nämlich Sozi- alschädlichkeit und sozialethische Verwerflichkeit. Zudem besteht eine starke Tendenz dahin gehend, dass an neue Spezialgesetze zur Regelung einzelner Bereiche im Staats-, Wirtschafts- oder Gesell- schaftsgefüge einfach Straftatbestände „angehängt“ werden, mit denen der Staat die Bedeutung der je- weiligen Materie vor allem symbolisch und zu- nächst scheinbar recht kostenneutral hervorheben kann. Ob solche Kriminalisierung reale Folgen zei- tigt, hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem davon, ob jemand Privates sich aufgerufen fühlt, Anzeige zu erstatten oder ob Verfolgungsinstitutio- nen von Amts wegen ermitteln möchten bzw. bei privaten Hinweisen geneigt sind, näher nachzufor- schen (Eisenberg 2005; Meier 2007). Auf der an- deren Seite geht es um die Ausweitung des Ver- waltungsunrechts oder Ordnungsunrechts, zentral repräsentiert durch das Ordnungswidrigkeitenge- setz (OWiG), auf das viele Spezialgesetze verwei- sen. Manche vordem strafrechtlich geregelten Ma- terien werden nicht wirklich „entkriminalisiert“, also ganz dem Zivilrecht oder anderen Rechts- gebieten überlassen, sondern lediglich „entpönali- siert“, also aus dem Strafrecht herausgenommen und ins OWi-Recht verlagert. Noch häufiger kommt es vor, dass ähnliche Verhaltensweisen so- wohl – in leichteren Formen – als Ordnungswid- rigkeiten als auch – in schwereren Formen – als Straftaten konzipiert werden. Und, praktisch ge- wendet: Die „Geldbußen“, die einem Betroffenen im OWi-Verfahren auferlegt werden, mögen im Einzelfall deutlich höher ausfallen als die „Geld- strafen“, die er in einem Strafverfahren als Ange- klagter zu erwarten hätte. Die insgesamt wachsende Menge von Verfahren, die auf die Verfolgungsinstitutionen zukommen, führt schließlich dazu, dass sich Ausweichmecha- nismen entwickeln. Man könnte auch sagen: sich fast naturwüchsig entwickeln müssen, mithilfe de- rer der Kriminalitätsbegriff formell zwar als Leit- idee aufrechterhalten werden kann, material aber weiter entkonturiert wird. Nicht nur in Deutsch- land, sondern in den meisten spätmodernen Staa- ten dominieren zwei Grundmechanismen: Auf der einen Seite wird viel-hunderttausendfach folgenloses Absehen von der Verfolgung durch die Staats- anwaltschaften bzw. Einstellung von Verfahren durch die Gerichte praktiziert, orientiert an einem im Lauf der Jahrzehnte schrittweise ausgedehnten Begriff der „Geringfügigkeit“ (zentral §153 StPO und in Jugendsachen § 45 Abs. 1 JGG). Darin manifestiert sich eine faktische Entkriminalisierung

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