Handbuch 5. Auflage
91 Der Begriff Anwaltschaft erfasst in der Sozialen Ar- beit den sich aus den Strukturen des Feldes, aus dem Respekt für die Subjektstellung von KlientInnen und dem Ideal sozialer Gerechtigkeit ergebenden Anspruch von beruflichem Handeln und an berufli- ches Handeln, Verantwortung für die Wahrung der Würde und Rechte von KlientInnen(-gruppen) zu übernehmen. Während der Begriff laut Duden im juristischen Sinne präzise als Gesamtheit der An- wälte und Anwältinnen, als Amt des Anwalts oder als Vertretung einer Sache als Anwalt definiert ist, fehlt bisher eine weitergehende Klärung im Kontext der Sozialen Arbeit. Weder ist der Akteur der An- waltschaft klar benannt noch das Mandat einheitlich beschrieben. So wird in der Fachliteratur auf die Rolle der Sozialen Arbeit allgemein, der Trägeror ganisationen oder einzelner Fachkräfte eingegangen. Es finden sich Formulierungen wie „Anwalt sozia- ler Gerechtigkeit“ (Thiersch 2002, 5), anwaltliche Funktion für „verschiedene Gruppen von BürgerIn- nen“ (Klausch/Struck 2002, 478) oder „Anwalt der Klienten“ (Plewig 2013, 481). Die Aufgabe der An- waltschaft richtet sich also auf die Gestaltung gesell- schaftlicher Rahmenbedingungen, auf die Lebensla- gen und Chancen benachteiligter und ausgegrenzter Gruppen und auf KlientInnen Sozialer Arbeit. Die Notwendigkeit der Thematisierung von An- waltschaft als Element Sozialer Arbeit resultiert aus deren spezifischer Struktur, die sich sowohl im ge- sellschaftlichen Kontext – d. h. im doppelten Man- dat der Sozialen Arbeit – als auch in der Helfer- Klient-Beziehung zeigt. Soziale Arbeit zwischen Individuum und staatlichem Auftrag Soziale Arbeit war in ihrem Entstehen und ist bis heute eingebunden in gesellschaftliche Deutungs- kontexte, Aufgabenzuweisungen und sozialpoliti- sche Strategien. Berufliches Handeln in der Sozia- len Arbeit und die verbreitete Motivation der darin Tätigen, KlientInnen zu helfen und in ihrer Selbst- verwirklichung zu unterstützen, können sich von diesen Kontexten nicht freimachen, sondern wer- den sich stets Regeln setzen müssen, die sich auf diese Rahmenbedingungen, Anforderungen und Erwartungen beziehen. Aufgabe von Fachkräften ist es daher einerseits, Hilfe für Menschen in belas- teten Situationen zu erbringen, um sie beim Lösen ihrer Probleme und Gestalten eines „gelingenderen Alltags“ (Thiersch 2006) in Würde, Eigenverant- wortung und Selbstbestimmung zu unterstützen. Andererseits ist dieser Auftrag eingelagert in die ge- sellschaftliche Erwartung, abweichendes Verhalten zu kontrollieren und zur Einhaltung sozialer Nor- men beizutragen. Dieses doppelte Mandat von Hilfe und Kontrolle ist nicht als Addition zweier getrennter Aufgaben zu verstehen. Vielmehr gehö- ren beide Anforderungen zusammen, bedingen ei- nander und bringen sich sogar gegenseitig hervor: Hilfe bildet immer auch eine Form der Kontrolle. Sie schafft Zugang zu Informationen und ermög- licht Einflussnahme. Kontrolle wiederum kann deutlich effektiver ausgeübt werden, wenn sie durch die Erbringung von Hilfe und Erziehung er- folgt statt als isolierte Kontrollausübung. Soziale Arbeit muss sowohl die individuelle Perspek- tive als auch gesellschaftliche Anforderungen in ihre Aufgabenbestimmung einbeziehen und gerät damit in Zielkonflikte. Eine offene Auseinandersetzung mit diesem Spannungsfeld ist in der Sozialen Arbeit keineswegs Alltag (Widersprüche 2009). In der his- torischen Entwicklung sind diesbezüglich unter- schiedliche Phasen zu beobachten. In der Entste- hung der Profession seit Beginn des 20. Jahrhunderts trug die Betonung der Sozialen Arbeit als individu- elle Begegnung von Mensch zu Mensch dazu bei, Otto/Thiersch (Hg.), Handbuch Soziale Arbeit, 5.A., DOI 10.2378/ot4az.art003, © 2013, 2015 by Ernst Reinhardt, GmbH & Co KG, Verlag, München Anwaltschaft Von Ulrike Urban-Stahl
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