Handbuch 5. Auflage

Anwaltschaft 93 In dieser Beschreibung werden Machtasymmetrien in der Helfer-Klient-Beziehung deutlich. Macht in der Sozialen Arbeit ist ein ungeliebtes, man kann sogar sagen, ein ideologisch besetztes Thema. Zwar wird sie in unterschiedlichen Situationen gefordert und in Anspruch genommen (z. B. Kinderschutz), aber im übergreifenden Hilfeparadigma, das einen wichtigen Teil des Selbstverständnisses und der Le- gitimation von Fachkräften ausmacht, hat dieser Aspekt keinen Raum. Die Vorstellung, als Fach- kraft Macht auszuüben, steht für viele im Gegen- satz zum Selbstverständnis als „gut und hilfreich“. Aber: Macht ist in sozialen Prozessen unvermeid- lich. Sie ist, wie das Bild der Machtbalancen von Norbert Elias verdeutlicht (Elias 1970 / 2004; Wolf 2007), überall existent, wo Menschen ihr Verhalten aufeinander abstimmen. Die Thematisierung der strukturellen Machthier- archie zugunsten von Fachkräften in der Helfer- Klient-Beziehung soll nicht infrage stellen, dass auch Betroffene darin über Machtpotenziale ver- fügen und viele Fachkräfte sich im Alltag eher ohnmächtig als mächtig erleben (Wolf 2007). Das Bild der Machtbalance von Elias betont ja gerade, dass in Interaktionsbeziehungen stets eine beid- seitige Abhängigkeit besteht. So könnten auch für die Betroffenen potenzielle Machtquellen in der Helfer-Klient-Beziehung benannt werden, die al- lerdings eher personell oder situativ, nicht aber strukturell begründet sind. Es stellt sich daher nicht die Frage, ob Fachkräfte in der Sozialen Arbeit Macht haben, sondern wel- che Macht sie haben und wie sie damit umgehen: Gilt Macht als „gutes Recht“, dessen sich Fach- kräfte selbstverständlich bedienen dürfen und hierfür nicht kritisiert werden wollen, oder hin- terfragen sie die Legitimität ihres Handelns und unterziehen sich und ihr Handeln einer Kontrolle durch Dritte? Im modernen Sozialstaat werden Hilfebedürftige nicht nur mit ihren Defiziten, sondern auch mit ihren Rechten und Ressourcen gesehen. Wie können Fachkräfte in asymmetri- schen Machtverhältnissen dazu beitragen, die Subjektstellung der KlientInnen zu sichern, ihren Eigensinn und ihren Deutungsweisen in Ent- scheidungs- und Hilfeprozessen Geltung zu ver- schaffen? Versuche der rechtlichen Absicherung Der Gesetzgeber hat im Wissen um die asymmetri- sche Struktur von Hilfeleistungen gesetzliche Rege- lungen geschaffen, die die Rechte der BürgerInnen in der Sozialen Arbeit und insbesondere in verwal- tungsrechtlichen Verfahren stärken und damit die strukturelle Machtasymmetrie in der Helfer-Klient- Beziehung begrenzen sollen. Hilfen werden heute in Gesetzen zunehmend als individuelle Leistungs­ ansprüche formuliert. Fachkräfte sind durch die Vorgaben des Sozialgesetzbuchs gebunden an die Verpflichtung zur Beratung, Aufklärung und Be­ teiligung der Betroffenen an Entscheidungen, zu Transparenz im Entscheidungs- und Hilfeprozess, zur Beachtung fachlicher Regeln und datenschutz- rechtlicher Bestimmungen. BürgerInnen haben in Verfahren der Hilfeentscheidung Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte. Was aber passiert, wenn sich Fachkräfte nicht an diese Vorgaben halten? Wenn das Vorgehen und die Entscheidung in der Hilfeplanung beispielsweise stärker durch finanziel- len Druck oder zeitliche Arbeitsbelastung bestimmt wird als durch die individuellen Bedarfe des Einzel- falls oder wenn Fachkräfte in Einrichtungen ihre Position ausnutzen und Rechte der Kinder, Jugend- lichen und ihrer Sorgeberechtigten unberechtigt beschneiden? Nach den Regeln des Rechtsstaats ha- ben die Betroffenen die Möglichkeit, sich zu be- schweren und bei Verfahrensfehlern, fehlerhaften Entscheidungen von Jugendämtern oder Rechtsver- letzungen durch Fachkräfte auch rechtliche Schritte zu gehen. Doch dies müsste durch die Betroffenen selbst erfolgen, denen zumeist das notwendige Wis- sen fehlt, um einschätzen zu können, ob überhaupt ein unberechtigtes oder fehlerhaftes Handeln vor- liegt. Sie verfügen in der Regel weder über die not- wendigen Fachkenntnisse noch über die finanziellen Mittel und emotionale Stabilität, um einen solchen Konflikt auszutragen oder gar die Instrumente des Rechtsstaats in der Auseinandersetzung mit der öf- fentlichen Verwaltung nutzen und die Folgen dieses Konflikts einschätzen zu können. Die strukturelle Absicherung der Rechte der KlientInnen Sozialer Arbeit ist alleine durch rechtliche Regelungen also nur begrenzt möglich: Eben diejenigen Aspekte, die zur Machtasymmetrie führen, hindern die Unterle- genen daran, die zur Verfügung gestelltenWege zum Ausgleich dieser Struktur in Anspruch zu nehmen.

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