Handbuch 5. Auflage

94 Urban-Stahl  Anwaltschaft in der Sozialen Arbeit In der Sozialen Arbeit kann es also nicht alleine als Verantwortung der KlientInnen verstanden wer- den, sich im Sinne einer Lobbyvertretung zu orga- nisieren und auf die Wahrung ihrer Subjektstellung und das kritische Hinterfragen gesellschaftlicher Rahmenbedingungen sozialer Probleme zu drän- gen. Vielmehr liegt es in der Verantwortung von Fachkräften, anwaltschaftlich tätig zu werden, so- wohl in direkter Kooperation mit als auch in Stell- vertreterfunktion für die KlientInnen. Anwaltschaft erfasst die Aufgabe von Fachkräften, das doppelte Mandat der Sozialen Arbeit, die eigene Machtposi- tion in der Helfer-Klient-Beziehung und gesell- schaftliche Rahmenbedingungen der Problemla- gen, mit denen sie konfrontiert werden, zu reflektieren, hierbei die Perspektive der KlientIn- nen einzubeziehen und Konsequenzen für das ei- gene Handeln abzuleiten, die die weitestmögliche Verwirklichung der Selbstbestimmungsrechte der KlientInnen gewährleisten. Anwaltschaft stellt eine Selbstverpflichtung der Akteure der Sozialen Arbeit dar, die Perspektive der Betroffenen zu ermitteln und sowohl im individuellen Hilfekontext als auch im weiteren gesellschaftlichen Rahmen als Fürspre- cher geltend zu machen. Dies betrifft Fachkräfte in der Face-to-Face-Arbeit ebenso wie Fachkräfte in koordinierenden und administrativen anordnen- den Aufgabenfeldern und TrägerInnen und Ver- bandsvertreterInnen in sozialpolitischen Auseinan- dersetzungen. Auf beiden Ebenen, der persönlichen Arbeit mit KlientInnen und der politischen Aktion, ergeben sich je spezifische Schwierigkeiten der Umset- zung. Der Anspruch, die Lebenslagen, Nöte und Bedarfe von KlientInnen in sozialpolitische For- derungen zu übersetzen, scheint zunächst wenig problematisch, beziehen sich die Forderungen doch auf Veränderungen, für die Soziale Arbeit nicht verantwortlich ist und für deren Umsetzung andere tätig werden müssen. Die öffentliche The- matisierung sozialer Ungerechtigkeit und die Ab- leitung politischer Forderungen ergeben sich je- doch nicht kausal aus der Perspektive und den Lebenslagen der Betroffenen, sondern erfordern (stellvertretende) Deutungs- und Entscheidungs- prozesse, in denen sich die Interessen der Betrof- fenen mit der Perspektive und eigenen Interessen der Fürsprecher mischen. Es ist kritisch zu prü- fen, welche Kriterien schließlich entscheidungs­ relevant sind und ob die Betroffenen als Subjekte ernst genommen oder für eigene Interessen inst- rumentalisiert wurden. Noch deutlicher wird diese Schwierigkeit, Anwalt- schaft zu realisieren, in der Helfer-Klient-Inter­ aktion. Fachkräfte müssen sich selbst in ihrem Handeln aus der Perspektive der Betroffenen beob- achten und dieser Perspektive als Handlungsorien- tierung Geltung verschaffen. In der beschriebenen strukturellen und personellen Verankerung Sozia- ler Arbeit in Spannungsfelder setzt dies die Bereit- schaft zu bewusstem Machtverzicht und Selbstbe- grenzungvoraus:FachkräftemüssenimArbeitsalltag ihren Umgang mit Asymmetrien kritisch reflektie- ren, sich selbst potenziell infrage stellen und sich selbstverpflichtend in ihren Handlungsmöglichkei- ten beschränken. In der ethischen Reflexion der Sozialen Arbeit spiegeln sich diese Aspekte in der Forderung nach Entscheidungen im gleichberech- tigten Dialog mit den Betroffenen (Diskursethik) wider, in der stellvertretenden Deutung und der Ausrichtung des Handelns an dem Ziel der Förde- rung der Mündigkeit der Betroffenen (advokatori- sche Ethik) und in der Berücksichtigung möglicher Folgen des professionellen Handelns für die Betrof- fenen (Verantwortungsethik). Zusätzlich zu den bereits genannten Anforderun- gen agieren Fachkräfte nicht nur im doppelten Mandat und in asymmetrischen Beziehungsstruk- turen, sondern haben es auch nur selten mit einzel- nen KlientInnen zu tun. In der Regel sind die Kli- entInnen Paare, Familien oder Gruppen, in denen unterschiedliche Perspektiven existieren, die unter- einander in Konflikt zueinander stehen können und für deren Vermittlung die Fachkräfte zustän- dig sind. Hier verschärft sich das Problem, Anwalt- schaft zu realisieren: Wie können Perspektiven und Interessen der Beteiligten, professionelle Einschät- zungen der Fachkraft und gesellschaftliche Erwar- tungen angemessen berücksichtigt werden, wenn es um die Einschätzung von Kindeswohlgefähr- dung geht? Was bedeutet Anwaltschaft im Falle gewaltbereiten Verhaltens einiger Jugendlicher in einem Jugendhaus, das aus der Perspektive der Ju- gendlichen verständlich, für die anderen Besuche- rInnen aber unerträglich ist?

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